Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die Entscheidung könnte auch als Abweichen von der Entscheidung RdW 1984, 310 und der Lehrmeinung Spielbüchlers angesehen werden - zugelassene Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Ein zum Eigentumsverlust der klagenden Vorbehaltsverkäuferin an der Sauna (samt Zubehör) führender Eigentumserwerb des Beklagten kann nur entweder auf eine wirksame Ermächtigung des Zwischenhändlers zur Verfügung ohne Vorbehalt oder auf den gutgläubigen Erwerb des beklagten Letzterwerbers gestützt werden (JBl 1979, 594 = EvBl 1979/33; Binder in Schwimann2, § 1063 ABGB Rz 74; Aicher in Rummel3, § 1063 ABGB Rz 98; Iro, Sachenrecht, Rz 8/14 und 8/16). Soweit es auf die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der hier klagenden Vorbehaltsverkäuferin zur Weiterveräußerung ankommt, ist klarzustellen, dass es sich dabei um eine Weiterveräußerung "ohne Schonung seines Vorbehaltseigentums" (so F. Bydlinski in Anm zu JBl 1981, 257), zur "Verfügung ohne Vorbehalt" (Binder aaO Rz 73) bzw ohne "Weiterleitung" des Eigentumsvorbehalts (Iro aaO Rz 8/14) handelt. Nur eine solche Bestimmung kann den Eigentumsverlust des Vorbehaltsverkäufers rechtfertigen.Ein zum Eigentumsverlust der klagenden Vorbehaltsverkäuferin an der Sauna (samt Zubehör) führender Eigentumserwerb des Beklagten kann nur entweder auf eine wirksame Ermächtigung des Zwischenhändlers zur Verfügung ohne Vorbehalt oder auf den gutgläubigen Erwerb des beklagten Letzterwerbers gestützt werden (JBl 1979, 594 = EvBl 1979/33; Binder in Schwimann2, Paragraph 1063, ABGB Rz 74; Aicher in Rummel3, Paragraph 1063, ABGB Rz 98; Iro, Sachenrecht, Rz 8/14 und 8/16). Soweit es auf die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der hier klagenden Vorbehaltsverkäuferin zur Weiterveräußerung ankommt, ist klarzustellen, dass es sich dabei um eine Weiterveräußerung "ohne Schonung seines Vorbehaltseigentums" (so F. Bydlinski in Anmerkung zu JBl 1981, 257), zur "Verfügung ohne Vorbehalt" (Binder aaO Rz 73) bzw ohne "Weiterleitung" des Eigentumsvorbehalts (Iro aaO Rz 8/14) handelt. Nur eine solche Bestimmung kann den Eigentumsverlust des Vorbehaltsverkäufers rechtfertigen.
Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass ein sogenanntes Streckengeschäft bzw eine mittelbare Leistung (Spielbüchler aaO § 367 ABGB Rz 10, § 425 ABGB Rz 5) vorliegt, weil es zwar eine Kette von zwei Kaufverträgen, jedoch eine Übergabe nur im Verhältnis der (klagenden) Importeurin und Vorbehaltsverkäuferin zum beklagten Letzterwerber gab. Der Umstand, dass die Sachlieferung nicht "im Dreieck" erfolgte, sollte aber an der Gesamtbeurteilung des Erwerbs nichts ändern (Spielbüchler aaO § 367 Rz 10).Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass ein sogenanntes Streckengeschäft bzw eine mittelbare Leistung (Spielbüchler aaO Paragraph 367, ABGB Rz 10, Paragraph 425, ABGB Rz 5) vorliegt, weil es zwar eine Kette von zwei Kaufverträgen, jedoch eine Übergabe nur im Verhältnis der (klagenden) Importeurin und Vorbehaltsverkäuferin zum beklagten Letzterwerber gab. Der Umstand, dass die Sachlieferung nicht "im Dreieck" erfolgte, sollte aber an der Gesamtbeurteilung des Erwerbs nichts ändern (Spielbüchler aaO Paragraph 367, Rz 10).
Es ist daher zunächst zu prüfen, wie der Eigentumserwerb zu beurteilen wäre, hätte die klagende Partei als Vorbehaltsverkäuferin die Sauna zunächst an den Zwischenhändler geliefert und dieser dann erst die Montage beim Beklagten vorgenommen. Klar ist zunächst aufgrund der Unterschrift des Beklagten auf dem Anbot der klagenden Partei an den Zwischenhändler unterhalb des Vermerks über den Eigentumsvorbehalt, dass dieser im Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Sicherheit damit rechnen konnte, der - nunmehr im Konkurs befindliche - Zwischenhändler wäre bereits Eigentümer der Sauna (samt Zubehör) gewesen. Dabei ist von den Feststellungen auszugehen, aus denen sich weder ergibt, dass zwischen dem Zwischenhändler und dem Beklagten ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden wäre, noch, dass die klagende Partei einen Vorbehalt gegen die Übertragung des Eigentums an den ihr (durch dessen Vorsprache) bekannten beklagten Letztempfänger der Kaufsache gemacht hätte. Da die Veräußerung jedenfalls im ordentlichen Geschäftsbetrieb erfolgte, ist von einer schlüssigen Zustimmung der klagenden Partei zur vorbehaltlosen Weiterveräußerung an den Beklagten auszugehen (1 Ob 713/86 = SZ 60/13 = JBl 1988, 311 [Rodrigues 295] = RdW 1987, 157; Aicher aaO § 1073 ABGB Rz 98; Iro aaO Rz 8/14). Soweit Iro (aaO) diese Meinung insofern einschränkt, als dies nicht gelten solle, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach dem konkreten Umständen damit rechnen konnte, dass der Vorbehaltskäufer den Eigentumsvorbehalt weiterleiten werde, ergibt sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt in diese Richtung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dem dargestellten Grundsatz stimmt offenbar auch Spielbüchler (aaO §§ 357-360 ABGB Rz 10 mwN) zu, offenbar mit der Einschränkung, dass die Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb, gewöhnlich also gegen Barzahlung, erfolgen müsse. Allerdings kann nach Auffassung des erkennenden Senats auch kein entscheidender Unterschied zur Barzahlung gesehen werden, wenn - wie hier - der Letztverbraucher innerhalb einer als noch üblich anzusehender Zahlungsfrist bezahlt (in casu: Lieferung am 13. Dezember 1999, Zahlung am 21. Jänner 2000). Das führt zum Zwischenergebnis, dass der Beklagte jedenfalls mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Zwischenhändler Eigentümer der Sauna (samt Zubehör) geworden wäre und dadurch die klagende Partei ihr Eigentum daran verloren hätte.Es ist daher zunächst zu prüfen, wie der Eigentumserwerb zu beurteilen wäre, hätte die klagende Partei als Vorbehaltsverkäuferin die Sauna zunächst an den Zwischenhändler geliefert und dieser dann erst die Montage beim Beklagten vorgenommen. Klar ist zunächst aufgrund der Unterschrift des Beklagten auf dem Anbot der klagenden Partei an den Zwischenhändler unterhalb des Vermerks über den Eigentumsvorbehalt, dass dieser im Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Sicherheit damit rechnen konnte, der - nunmehr im Konkurs befindliche - Zwischenhändler wäre bereits Eigentümer der Sauna (samt Zubehör) gewesen. Dabei ist von den Feststellungen auszugehen, aus denen sich weder ergibt, dass zwischen dem Zwischenhändler und dem Beklagten ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden wäre, noch, dass die klagende Partei einen Vorbehalt gegen die Übertragung des Eigentums an den ihr (durch dessen Vorsprache) bekannten beklagten Letztempfänger der Kaufsache gemacht hätte. Da die Veräußerung jedenfalls im ordentlichen Geschäftsbetrieb erfolgte, ist von einer schlüssigen Zustimmung der klagenden Partei zur vorbehaltlosen Weiterveräußerung an den Beklagten auszugehen (1 Ob 713/86 = SZ 60/13 = JBl 1988, 311 [Rodrigues 295] = RdW 1987, 157; Aicher aaO Paragraph 1073, ABGB Rz 98; Iro aaO Rz 8/14). Soweit Iro (aaO) diese Meinung insofern einschränkt, als dies nicht gelten solle, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach dem konkreten Umständen damit rechnen konnte, dass der Vorbehaltskäufer den Eigentumsvorbehalt weiterleiten werde, ergibt sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt in diese Richtung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dem dargestellten Grundsatz stimmt offenbar auch Spielbüchler (aaO Paragraphen 357 -, 360, ABGB Rz 10 mwN) zu, offenbar mit der Einschränkung, dass die Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb, gewöhnlich also gegen Barzahlung, erfolgen müsse. Allerdings kann nach Auffassung des erkennenden Senats auch kein entscheidender Unterschied zur Barzahlung gesehen werden, wenn - wie hier - der Letztverbraucher innerhalb einer als noch üblich anzusehender Zahlungsfrist bezahlt (in casu: Lieferung am 13. Dezember 1999, Zahlung am 21. Jänner 2000). Das führt zum Zwischenergebnis, dass der Beklagte jedenfalls mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Zwischenhändler Eigentümer der Sauna (samt Zubehör) geworden wäre und dadurch die klagende Partei ihr Eigentum daran verloren hätte.
Wäre dies aber im Fall einer Abwicklung der Lieferung "im Dreieck" entsprechend der Vertragskette der Fall gewesen, kann richtigerweise auch dann nichts anderes gelten, wenn zur Erleichterung der Abwicklung die Vorbehaltsverkäuferin die Sache direkt dem Letztverbraucher (in casu: dem Beklagten) lieferte.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Schwiegervater des Beklagten, der offenbar mit dessen Willen bei der Lieferung und Montage der Sauna zugegen war und die Arbeits-, Reise- und Materialbestätigung der klagenden Partei unterzeichnete, zumindest Empfangsbote des Beklagten war (vgl dazu Strasser in Rummel3, § 1092 ABGB Rz 53). Zu prüfen ist demnach, ob es einen entscheidenden Unterschied macht, dass anders als bei der Abwicklung "im Dreieck" vom Erstverkäufer anlässlich der Lieferung einseitig auf dieser Bestätigung wiederum auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen wurde. In diesem Punkt entspricht der Sachverhalt völlig dem der Entscheidung JBl 1984, 671 = RdW 1984, 310, der auch Spielbüchler (aaO §§ 357 - 360 Rz 10) zustimmte. Danach soll aufgrund des bloßen Vermerks auf Lieferscheinen, sich das Eigentum vorzubehalten, klar die Erklärung gegenüber dem Letztverbraucher hervorgehen, dass der Lieferant mit einer Weiterveräußerung ins volle Eigentum des zweiten Käufers nicht einverstanden sei, und damit dessen Eigentumserwerb noch rechtzeitig verhindert werden. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann aber einer solchen Klausel auf einer Lieferbestätigung nicht ohne weiteres die Erklärung entnommen werden, ein mit dem Zwischenhändler vereinbarter Eigentumsvorbehalt werde nun auch im Verhältnis zum Dritterwerber (Beklagten) vorgenommen, dem in Form eines Streckengeschäfts geliefert wird. Gerade wenn hier - was auch der klagenden Partei bekannt war - der Endverbraucher von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zwischen der hier klagenden Vorbehaltsverkäuferin und dem seither fallid gewordenen Zwischenhändler als Vorbehaltskäufer wusste, musste ein redlicher Dritter (Beklagter) in seiner Position die allenfalls in der von dessen Schwiegervater unterfertigten Bestätigung gelegene Erklärung nicht in der Weise verstehen, dass damit der mangels dieser (jedenfalls mit Kaufpreiszahlung an den Zwischenhändler) eintretende Eigentumserwerb verhindert werden sollte. Aus dessen Sicht handelt es sich ja um nichts anderes als um die Wiederholung des Vorbehalts auf den von ihm unterfertigten Anbot. Wenn man Spielbüchlers Ansicht (in JBl 1971, 529, 600) billigt, wonach beim Streckengeschäft (bei mittelbarer Leistung) ein "Durchgangseigentum" des Mittleren in der Kette nicht angenommen werden muss, kann seiner Ansicht (aaO § 357 ABGB Rz 10) nicht dahin gefolgt werden, es dürfe keine Verfügungsbefugnis des Vorbehaltskäufers angenommen werden, wenn der Zweitkäufer aus den die Leistung des Vormanns des Verkäufers begleitenden Umständen erkennen könne, dass diesem durch die Übergabe an ihn nur der Eigentumsvorbehalt geleistet werde. In einem derartigen Fall der Direktlieferung kann der Letztkäufer eben gerade nicht davon ausgehen, es solle dem Wiederverkäufer überhaupt jemals Eigentum oder zumindest ein Anwartschaftsrecht darauf verschafft werden. Selbst wenn man dies aber annähme, kann aus der bloß formularmäßigen Erklärung eines Eigentümsvorbehalts auf einer Arbeits- und Lieferbestätigung nicht auf den Widerruf einer schlüssigen Erteilung der Verfügungsbefugnis an den Zwischenhändler geschlossen werden; kann doch keinesfalls gesagt werden, es blieben keine vernünftigen Gründe, am Vorliegen. einer solchen Willenserklärung zu zweifeln (§ 863 ABGB). Dies gilt umso mehr, wenn wie in der Entscheidung JBl 1984, 671 der Vorbehaltsverkäufer als Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltskäufers angesehen wird und daher für den Letztverbraucher gar nicht ersichtlich sein muss, dass dieser mit dem Vermerk auf der Arbeitsbestätigung überhaupt eine Willenserklärung ihm gegenüber abgeben will. Demnach erwarb der Beklagte mit Vollzahlung des Kaufpreises an den Zwischenhändler das volle Eigentum an der Sauna (samt Zubehör), weil zumindest eine wirksame Zustimmung der Vorbehaltseigentümerin zur Weiterveräußerung mit der Folge des Rechtsübergangs an den Beklagten vorlag.In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Schwiegervater des Beklagten, der offenbar mit dessen Willen bei der Lieferung und Montage der Sauna zugegen war und die Arbeits-, Reise- und Materialbestätigung der klagenden Partei unterzeichnete, zumindest Empfangsbote des Beklagten war vergleiche dazu Strasser in Rummel3, Paragraph 1092, ABGB Rz 53). Zu prüfen ist demnach, ob es einen entscheidenden Unterschied macht, dass anders als bei der Abwicklung "im Dreieck" vom Erstverkäufer anlässlich der Lieferung einseitig auf dieser Bestätigung wiederum auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen wurde. In diesem Punkt entspricht der Sachverhalt völlig dem der Entscheidung JBl 1984, 671 = RdW 1984, 310, der auch Spielbüchler (aaO Paragraphen 357, - 360 Rz 10) zustimmte. Danach soll aufgrund des bloßen Vermerks auf Lieferscheinen, sich das Eigentum vorzubehalten, klar die Erklärung gegenüber dem Letztverbraucher hervorgehen, dass der Lieferant mit einer Weiterveräußerung ins volle Eigentum des zweiten Käufers nicht einverstanden sei, und damit dessen Eigentumserwerb noch rechtzeitig verhindert werden. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann aber einer solchen Klausel auf einer Lieferbestätigung nicht ohne weiteres die Erklärung entnommen werden, ein mit dem Zwischenhändler vereinbarter Eigentumsvorbehalt werde nun auch im Verhältnis zum Dritterwerber (Beklagten) vorgenommen, dem in Form eines Streckengeschäfts geliefert wird. Gerade wenn hier - was auch der klagenden Partei bekannt war - der Endverbraucher von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zwischen der hier klagenden Vorbehaltsverkäuferin und dem seither fallid gewordenen Zwischenhändler als Vorbehaltskäufer wusste, musste ein redlicher Dritter (Beklagter) in seiner Position die allenfalls in der von dessen Schwiegervater unterfertigten Bestätigung gelegene Erklärung nicht in der Weise verstehen, dass damit der mangels dieser (jedenfalls mit Kaufpreiszahlung an den Zwischenhändler) eintretende Eigentumserwerb verhindert werden sollte. Aus dessen Sicht handelt es sich ja um nichts anderes als um die Wiederholung des Vorbehalts auf den von ihm unterfertigten Anbot. Wenn man Spielbüchlers Ansicht (in JBl 1971, 529, 600) billigt, wonach beim Streckengeschäft (bei mittelbarer Leistung) ein "Durchgangseigentum" des Mittleren in der Kette nicht angenommen werden muss, kann seiner Ansicht (aaO Paragraph 357, ABGB Rz 10) nicht dahin gefolgt werden, es dürfe keine Verfügungsbefugnis des Vorbehaltskäufers angenommen werden, wenn der Zweitkäufer aus den die Leistung des Vormanns des Verkäufers begleitenden Umständen erkennen könne, dass diesem durch die Übergabe an ihn nur der Eigentumsvorbehalt geleistet werde. In einem derartigen Fall der Direktlieferung kann der Letztkäufer eben gerade nicht davon ausgehen, es solle dem Wiederverkäufer überhaupt jemals Eigentum oder zumindest ein Anwartschaftsrecht darauf verschafft werden. Selbst wenn man dies aber annähme, kann aus der bloß formularmäßigen Erklärung eines Eigentümsvorbehalts auf einer Arbeits- und Lieferbestätigung nicht auf den Widerruf einer schlüssigen Erteilung der Verfügungsbefugnis an den Zwischenhändler geschlossen werden; kann doch keinesfalls gesagt werden, es blieben keine vernünftigen Gründe, am Vorliegen. einer solchen Willenserklärung zu zweifeln (Paragraph 863, ABGB). Dies gilt umso mehr, wenn wie in der Entscheidung JBl 1984, 671 der Vorbehaltsverkäufer als Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltskäufers angesehen wird und daher für den Letztverbraucher gar nicht ersichtlich sein muss, dass dieser mit dem Vermerk auf der Arbeitsbestätigung überhaupt eine Willenserklärung ihm gegenüber abgeben will. Demnach erwarb der Beklagte mit Vollzahlung des Kaufpreises an den Zwischenhändler das volle Eigentum an der Sauna (samt Zubehör), weil zumindest eine wirksame Zustimmung der Vorbehaltseigentümerin zur Weiterveräußerung mit der Folge des Rechtsübergangs an den Beklagten vorlag.
Das Berufungsgericht hat den Eigentumserwerb des Beklagten und den daraus folgenden Eigentumsverlust der klagenden Partei zu Recht bejaht und demnach auch das Eventualbegehren, das allein Gegenstand der Revision bildet, abgewiesen.
Der Revision kann somit kein Erfolg beschieden sein.