[3] Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[4] 1.1 Zu den Klagsforderungen steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass ihm auch ab dem Jahr 2011 eine angemessene Abgeltung für seine Arbeiten und seinen Materialeinsatz (in Höhe von 26.164,53 EUR) zustehe. Argumentativ beruft er sich dazu nur auf die Nebenabrede zum Übergabsvertrag zwischen ihm und seiner Schwester vom 9. 9. 2002. Er habe auf das ihm eingeräumte Bau- und Wohnrecht vertrauen dürfen.
[5] 1.2 Die Auslegung der erwähnten Nebenabrede hängt – wie jede Vertragsauslegung – typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042776). Mit der Beurteilung, dass dem Kläger mit der fraglichen Nebenabrede wegen des ausdrücklichen Vorbehalts späterer Detailregelungen noch kein Baurecht oder Wohnrecht eingeräumt worden sei, ist das Berufungsgericht von den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB nicht abgewichen. [5] 1.2 Die Auslegung der erwähnten Nebenabrede hängt – wie jede Vertragsauslegung – typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0042776). Mit der Beurteilung, dass dem Kläger mit der fraglichen Nebenabrede wegen des ausdrücklichen Vorbehalts späterer Detailregelungen noch kein Baurecht oder Wohnrecht eingeräumt worden sei, ist das Berufungsgericht von den Auslegungsgrundsätzen des Paragraph 914, ABGB nicht abgewichen.
[6] 1.3 Sonst wiederholt der Kläger im gegebenen Zusammenhang lediglich das von ihm gewünschte Ergebnis, ohne sich mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen, das sich insbesondere auch mit der vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 1435 ABGB analog (condictio causa data, causa non secuta) näher beschäftigt hat. [6] 1.3 Sonst wiederholt der Kläger im gegebenen Zusammenhang lediglich das von ihm gewünschte Ergebnis, ohne sich mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen, das sich insbesondere auch mit der vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlage des Paragraph 1435, ABGB analog (condictio causa data, causa non secuta) näher beschäftigt hat.
[7] 2.1 Zu der sich auf das Benützungsentgelt (von Oktober 2008 bis Oktober 2016) beziehenden Gegenforderung führt der Kläger in der außerordentlichen Revision aus, dass die Fälligkeit der von ihm geltend gemachten Forderungen frühestens mit 24. 8. 2015 (Urteil im zweiten Räumungsprozess betreffend das Heizhaus) eingetreten sei, weshalb die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt das eingewendete Benützungsentgelt aufrechnungsweise fordern könne.
[8] 2.2 Eine gültige (hier prozessuale) Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich Forderung und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind (vgl RS0033904; RS0033973). Die gesetzliche Aufrechnung setzt die Fälligkeit der wechselseitigen Forderungen voraus; vor deren Fälligkeit ist die Aufrechenbarkeit grundsätzlich nicht gegeben (1 Ob 190/16x; 7 Ob 246/18d). [8] 2.2 Eine gültige (hier prozessuale) Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich Forderung und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind vergleiche RS0033904; RS0033973). Die gesetzliche Aufrechnung setzt die Fälligkeit der wechselseitigen Forderungen voraus; vor deren Fälligkeit ist die Aufrechenbarkeit grundsätzlich nicht gegeben (1 Ob 190/16x; 7 Ob 246/18d).
[9] 2.3 Der Kläger stützt seine Forderungen auf § 1435 ABGB analog iVm § 1152 ABGB. Warum die von ihm geltend gemachten Forderungen auf Abgeltung der Arbeitsleistungen und des Materialeinsatzes mit dem zweiten Räumungsurteil fällig geworden sein sollen, begründet er nicht. [9] 2.3 Der Kläger stützt seine Forderungen auf Paragraph 1435, ABGB analog in Verbindung mit Paragraph 1152, ABGB. Warum die von ihm geltend gemachten Forderungen auf Abgeltung der Arbeitsleistungen und des Materialeinsatzes mit dem zweiten Räumungsurteil fällig geworden sein sollen, begründet er nicht.
[10] Die Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB greift nicht nur bei der vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (RS0131589), sondern wird von der Rechtsprechung allgemein auf die Rückforderung zweckverfehlender Leistungen nach Wegfall des Leistungsgrundes angewandt (RS0033931; 10 Ob 81/18m). Die Fälligkeit solcher Ansprüche hat zur Voraussetzung, dass objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung seiner Erwartung vom Leistungserbringer nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg, etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten, nicht erreicht werden kann (RS0021820; 9 ObA 26/93). [10] Die Leistungskondiktion nach Paragraph 1435, ABGB greift nicht nur bei der vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (RS0131589), sondern wird von der Rechtsprechung allgemein auf die Rückforderung zweckverfehlender Leistungen nach Wegfall des Leistungsgrundes angewandt (RS0033931; 10 Ob 81/18m). Die Fälligkeit solcher Ansprüche hat zur Voraussetzung, dass objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung seiner Erwartung vom Leistungserbringer nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg, etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten, nicht erreicht werden kann (RS0021820; 9 ObA 26/93).
[11] Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (und der unbeanstandeten Beurteilung des Berufungsgerichts nach § 267 ZPO) hat die Beklagte die Leistungserbringung des Klägers ab dem Jahr 2011 endgültig abgelehnt. Der Aufrechnung mit den der Beklagten zugesprochenen Prozesskosten (10.837,88 EUR) trat der Kläger – schon in der Berufung – nicht entgegen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten das von der Beklagten begehrte Benützungsentgelt nur ab 2011 bis Oktober 2016 (70 Monate) berücksichtigt, so sind die berechtigten Gegenforderungen (10.837,88 EUR + 21.000 EUR) immer noch höher als die zu Recht bestehenden Klagsforderungen. [11] Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (und der unbeanstandeten Beurteilung des Berufungsgerichts nach Paragraph 267, ZPO) hat die Beklagte die Leistungserbringung des Klägers ab dem Jahr 2011 endgültig abgelehnt. Der Aufrechnung mit den der Beklagten zugesprochenen Prozesskosten (10.837,88 EUR) trat der Kläger – schon in der Berufung – nicht entgegen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten das von der Beklagten begehrte Benützungsentgelt nur ab 2011 bis Oktober 2016 (70 Monate) berücksichtigt, so sind die berechtigten Gegenforderungen (10.837,88 EUR + 21.000 EUR) immer noch höher als die zu Recht bestehenden Klagsforderungen.
[12] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.