[6] Der dagegen von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist teilweise (hinsichtlich des Einstellungsantrags) im Sinn eines Aufhebungsantrags berechtigt.
Zum Einstellungsantrag:
[7] 1. Das Rekursgericht hat übersehen, dass das Erstgericht auch über den Antrag auf Einstellung der Rechteexekution entschieden hat. Den dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten hat es daher zu Unrecht nicht behandelt. Es liegt in dieser Hinsicht ein unerledigter Sachantrag vor, was von der Verpflichteten zu Recht gerügt wird. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher in diesem Umfang aufzuheben und diesem die Entscheidung über den Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung des Einstellungsantrags aufzutragen.
[8] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 78 EO (siehe auch § 65 Abs 3 EO). [8] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO (siehe auch Paragraph 65, Absatz 3, EO).
Zum Aufschiebungsantrag:
[9] 2.1 Den Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf den Einstellungsantrag hat die Verpflichtete als Eventualantrag gegenüber dem Aufschiebungsantrag im Hinblick auf die Klage nachrangig gereiht (vgl RS0006429). Darüber hätte das Erstgericht am 18. 4. 2023 wegen des noch offenen Hauptantrags nicht entscheiden dürfen; mit Beschluss vom 23. 6. 2023 hat es dem Hauptantrag sodann (sogar) stattgegeben. Insoweit ist die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses vom 18. 4. 2023 durch das Rekursgericht nicht zu beanstanden. [9] 2.1 Den Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf den Einstellungsantrag hat die Verpflichtete als Eventualantrag gegenüber dem Aufschiebungsantrag im Hinblick auf die Klage nachrangig gereiht vergleiche RS0006429). Darüber hätte das Erstgericht am 18. 4. 2023 wegen des noch offenen Hauptantrags nicht entscheiden dürfen; mit Beschluss vom 23. 6. 2023 hat es dem Hauptantrag sodann (sogar) stattgegeben. Insoweit ist die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses vom 18. 4. 2023 durch das Rekursgericht nicht zu beanstanden.
[10] Die Kostenentscheidung dazu gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78, 65 Abs 3 Z 2 EO. Der darauf entfallende Kostenanteil beträgt ein Viertel der gesamten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. [10] Die Kostenentscheidung dazu gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 65, Absatz 3, Ziffer 2, EO. Der darauf entfallende Kostenanteil beträgt ein Viertel der gesamten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.
[11] 2.2 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Rekursgericht den Hauptantrag (Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf die Klage) sowie auch den Eventualantrag (Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf den Einstellungsantrag) mit seinem Beschluss zu Spruchpunkt II.2 (nunmehr) abgewiesen hat (vgl RS0037663). [11] 2.2 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Rekursgericht den Hauptantrag (Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf die Klage) sowie auch den Eventualantrag (Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf den Einstellungsantrag) mit seinem Beschluss zu Spruchpunkt römisch zwei.2 (nunmehr) abgewiesen hat vergleiche RS0037663).
II. Zu Spruchpunkt II. im Beschluss des Rekursgerichts:römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. im Beschluss des Rekursgerichts:
[12] Mit Beschluss vom 23. 6. 2023 gab das Erstgericht den Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf die Klage statt und schob die Exekution auf den Geschäftsanteil der Verpflichteten an der GmbH gemäß § 42 Abs 1 Z 1, § 44 Abs 1 Z 3 EO gegen eine Sicherheitsleistung von 500.000 EUR bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf Feststellung der Rechtswirksamkeit des Titelvergleichs gerichteten Verfahrens auf. Dazu sprach es aus, dass die Aufschiebung erst mit Erlag der Sicherheitsleistung wirksam werde. [12] Mit Beschluss vom 23. 6. 2023 gab das Erstgericht den Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf die Klage statt und schob die Exekution auf den Geschäftsanteil der Verpflichteten an der GmbH gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, EO gegen eine Sicherheitsleistung von 500.000 EUR bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf Feststellung der Rechtswirksamkeit des Titelvergleichs gerichteten Verfahrens auf. Dazu sprach es aus, dass die Aufschiebung erst mit Erlag der Sicherheitsleistung wirksam werde.
[13] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden Folge und wies (zu Spruchpunkt II.2) den Antrag der Verpflichteten vom 10. 3. 2023 auf Aufschiebung der Rechteexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Titelvergleichs sowie zudem auch den Eventualantrag auf Aufschiebung der Rechteexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Einstellung der Rechteexekution ab. Gleichzeitig verwies es die Verpflichtete mit ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 23. 6. 2023 (gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung) auf diese Entscheidung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. [13] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden Folge und wies (zu Spruchpunkt römisch zwei.2) den Antrag der Verpflichteten vom 10. 3. 2023 auf Aufschiebung der Rechteexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Titelvergleichs sowie zudem auch den Eventualantrag auf Aufschiebung der Rechteexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Einstellung der Rechteexekution ab. Gleichzeitig verwies es die Verpflichtete mit ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 23. 6. 2023 (gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung) auf diese Entscheidung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.
[14] Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[15] 1.1 Die Aufschiebung einer Exekution (§§ 42 ff EO) erfordert einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber. Aus § 44 Abs 1 EO leitet die Rechtsprechung ab, dass der Aufschiebungswerber – abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit – den ihm drohenden Nachteil im Sinn dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss (RS0001619; RS0001421). Nur allgemeine Behauptungen reichen nicht aus. An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen (3 Ob 158/22i). Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen (RS0001666 [T2]; RS0001628; 3 Ob 69/21z). Die verpflichtete Partei, die in einem Aufschiebungsantrag behauptet, ihr drohe bei Nichtaufschiebung der Verlust eines Geldbetrags, muss also konkret behaupten und bescheinigen, dass sie die gezahlten Geldbeträge vom Ersatzpflichtigen nicht mehr zurückerhalten werde (RS0001664; 3 Ob 73/13a). [15] 1.1 Die Aufschiebung einer Exekution (Paragraphen 42, ff EO) erfordert einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber. Aus Paragraph 44, Absatz eins, EO leitet die Rechtsprechung ab, dass der Aufschiebungswerber – abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit – den ihm drohenden Nachteil im Sinn dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss (RS0001619; RS0001421). Nur allgemeine Behauptungen reichen nicht aus. An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen (3 Ob 158/22i). Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen (RS0001666 [T2]; RS0001628; 3 Ob 69/21z). Die verpflichtete Partei, die in einem Aufschiebungsantrag behauptet, ihr drohe bei Nichtaufschiebung der Verlust eines Geldbetrags, muss also konkret behaupten und bescheinigen, dass sie die gezahlten Geldbeträge vom Ersatzpflichtigen nicht mehr zurückerhalten werde (RS0001664; 3 Ob 73/13a).
[16] 1.2 Nach der – von den Umständen des Einzelfalls geprägten – Beurteilung des Rekursgerichts erstattete die Verpflichtete kein ausreichend konkretes Vorbringen zur Darlegung eines Vermögensnachteils. Die pauschale Behauptung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und der Hinweis auf die Gefahr, dass die neuen Gesellschafter eine Exszindierungsklage erheben und die Kosten dieses Verfahrens an die Verpflichtete überwälzen würden, seien zu unbestimmt. Es könne daher nicht überprüft werden, ob und in welchem Umfang der Verpflichteten ein erheblicher Nachteil drohe.
[17] 1.3 Dieser Beurteilung tritt die Verpflichtete nicht entgegen.
[18] 2.1 Die Verpflichtete vertritt die Ansicht, dass bei Fortsetzung der Exekution auf einen bereits verkauften Geschäftsanteil einer GmbH die Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils des Verpflichteten offenkundig sei; dies gelte insbesondere bei einem in Russland wohnhaften Betreibenden in der derzeitigen politischen Lage (Ukraine-Krieg und Sanktionen gegen die Russische Föderation).
[19] 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig, in dem bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. Wenn der Verpflichtete die Aufschiebung aber schon in der Anfangsphase des Exekutionsverfahrens beantragt, hat er den durch die Fortsetzung des Verfahrens drohenden Vermögensnachteil konkret zu behaupten und bescheinigen (RS0124330; 3 Ob 212/08k).
[20] Warum diese Grundsätze für den Fall, dass der gepfändete Geschäftsanteil vom Verpflichteten nachträglich verkauft wurde, nicht gelten soll, vermag die Verpflichtete nicht zu begründen; dazu zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[21] 2.3 Zur Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation hat der Senat in der Entscheidung zu 3 Nc 19/22g festgehalten, dass in Anbetracht der völkerrechtlich erklärten Weiteranwendung des HPÜ 1954 (BGBl 1957/91) sowie des Rechtshilfevertrags zwischen Österreich und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, dass einer Partei die Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation nicht möglich oder unzumutbar wäre (vgl auch RS0109288). Entgegen der Ansicht der Verpflichteten ist die gegenteilige Annahme somit jedenfalls nicht offenkundig. Auch dazu zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. [21] 2.3 Zur Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation hat der Senat in der Entscheidung zu 3 Nc 19/22g festgehalten, dass in Anbetracht der völkerrechtlich erklärten Weiteranwendung des HPÜ 1954 (BGBl 1957/91) sowie des Rechtshilfevertrags zwischen Österreich und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, dass einer Partei die Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation nicht möglich oder unzumutbar wäre vergleiche auch RS0109288). Entgegen der Ansicht der Verpflichteten ist die gegenteilige Annahme somit jedenfalls nicht offenkundig. Auch dazu zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[22] 2.4 Auf die Abweisung auch des Eventualantrags (Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf den Einstellungsantrag) durch das Rekursgericht (vgl RS0037664) geht die Verpflichtete im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ein. [22] 2.4 Auf die Abweisung auch des Eventualantrags (Antrag auf Aufschiebung der Rechteexekution im Hinblick auf den Einstellungsantrag) durch das Rekursgericht vergleiche RS0037664) geht die Verpflichtete im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ein.
[23] 3.1 Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Spruchpunkt II.2 im Spruch des Rekursgerichts zurückzuweisen. [23] 3.1 Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Spruchpunkt römisch zwei.2 im Spruch des Rekursgerichts zurückzuweisen.
[24] 3.2 Die Kostenentscheidung für die insoweit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Revisionsrekursbeantwortung der Betreibenden gründet sich auf §§ 528 Abs 3, 521a Abs 2 iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO iVm §§ 78, 65 Abs 3 Z 2 EO. [24] 3.2 Die Kostenentscheidung für die insoweit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Revisionsrekursbeantwortung der Betreibenden gründet sich auf Paragraphen 528, Absatz 3, 521 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 65, Absatz 3, Ziffer 2, EO.