Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin ist nicht zulässig.
Aus den nachstehenden Erwägungen erübrigen sich Stellungnahmen zur Zulässigkeit und zum Umfang von „Auflagen" in Beschlüssen auf Einräumung eines Notwegs nach dem NWG:
Die Rechtsmittelwerberin versucht gar nicht zu begründen, weshalb sie die Erwägungen des Rekursgerichts zu jenen „Auflagen" - ein dem Notwegegesetz (NWG) fremder Begriff -, die in Wahrheit nichts anderes als Belehrungen über gesetzliche Pflichten sind, für unrichtig hält. Dass ihrer Ansicht nach in einem privatrechtlichen Vertrag über ein Wegerecht unter Umständen „im Interesse der Rechtssicherheit" auch solches - überflüssigerweise - enthalten sein könnte, kann man nicht als ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge auffassen. Soweit es um Ansprüche bei Beendigung des Notwegerechts geht, verweist die Erstantragsgegnerin nunmehr selbst zutreffend auf § 24 NWG (der von Art II AußStr-BegleitG unberührt blieb). Diese Bestimmung sieht für entbehrlich gewordene Notwegeservituten ein eigenes Außerstreitverfahren über die allfällige Rückerstattung des Entschädigungskapitals und weiters ein solches bei „unstatthaft" gewordenen derartigen Servituten vor (Abs 2). Nach der zuletzt genannten Norm ist unter bestimmten Voraussetzungen die Notwegeservitut aufzuheben und dies „an geeignete Vorsichten wegen wirklicher Vornahme der bezüglichen Veränderung" zu knüpfen. Ob zu solchen Vorsichten auch die Verpflichtung der Notwegeberechtigten zur Entfernung der Weganlage auf eigene Kosten zählt, ist zwar hier nicht zu prüfen. Die Norm zeigt aber im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des NWG unmissverständlich, dass - ein Gegenargument bietet auch der Revisionsrekurs nicht - eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenregelung schon im Einräumungsbeschluss für den rein hypothetischen Fall einer späteren Aufhebung der Servitut nicht besteht. Die in § 24 Abs 2 NWG genannten „geeigneten Vorsichten" können eben naturgemäß nicht schon jetzt für den noch dazu ungewissen Fall des Eintritts konkreter Umstände in einem möglicherweise in ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt getroffen werden.Die Rechtsmittelwerberin versucht gar nicht zu begründen, weshalb sie die Erwägungen des Rekursgerichts zu jenen „Auflagen" - ein dem Notwegegesetz (NWG) fremder Begriff -, die in Wahrheit nichts anderes als Belehrungen über gesetzliche Pflichten sind, für unrichtig hält. Dass ihrer Ansicht nach in einem privatrechtlichen Vertrag über ein Wegerecht unter Umständen „im Interesse der Rechtssicherheit" auch solches - überflüssigerweise - enthalten sein könnte, kann man nicht als ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge auffassen. Soweit es um Ansprüche bei Beendigung des Notwegerechts geht, verweist die Erstantragsgegnerin nunmehr selbst zutreffend auf Paragraph 24, NWG (der von Artikel römisch zwei, AußStr-BegleitG unberührt blieb). Diese Bestimmung sieht für entbehrlich gewordene Notwegeservituten ein eigenes Außerstreitverfahren über die allfällige Rückerstattung des Entschädigungskapitals und weiters ein solches bei „unstatthaft" gewordenen derartigen Servituten vor (Absatz 2,). Nach der zuletzt genannten Norm ist unter bestimmten Voraussetzungen die Notwegeservitut aufzuheben und dies „an geeignete Vorsichten wegen wirklicher Vornahme der bezüglichen Veränderung" zu knüpfen. Ob zu solchen Vorsichten auch die Verpflichtung der Notwegeberechtigten zur Entfernung der Weganlage auf eigene Kosten zählt, ist zwar hier nicht zu prüfen. Die Norm zeigt aber im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des NWG unmissverständlich, dass - ein Gegenargument bietet auch der Revisionsrekurs nicht - eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenregelung schon im Einräumungsbeschluss für den rein hypothetischen Fall einer späteren Aufhebung der Servitut nicht besteht. Die in Paragraph 24, Absatz 2, NWG genannten „geeigneten Vorsichten" können eben naturgemäß nicht schon jetzt für den noch dazu ungewissen Fall des Eintritts konkreter Umstände in einem möglicherweise in ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt getroffen werden.
Die Erstantragsgegnerin hat die von ihr angestrebte Entschädigung voll zugesprochen erhalten; allfällige theoretische Wechselwirkungen von „Auflagen" damit sind daher für die Entscheidung nicht mehr erheblich. Auch in dritter Instanz vermag sie nicht darzulegen, worauf sie etwa ihren Anspruch gründet, der Weg müsse asphaltiert werden. Nach dem Plan wurde von den Vorinstanzen ein geschotterter Weg bewilligt. Dass dies auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, wird nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet. Dasselbe gilt für alle weiteren begehrten „Auflagen", welche die Vorinstanzen nicht bewilligten.
Aus § 4 Abs 1 NWG (ebenfalls vom AußStr-BegleitG unberührt) ergibt sich klar, dass vom Gericht über Art, Umfang und Richtung des Notwegs zu entscheiden ist sowie über die Modalitäten seiner Benützung. Ob im Einzelfall diese Konkretisierung richtig erfolgte, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (iglS dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Notweg einzuräumen ist; RIS-Justiz RS0052715 [T1]). Vermag aber die Erstantragsgegnerin einen dem Gesetz widersprechenden Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, erübrigen sich - in diesem Fall notwendigerweise bloß theoretische - Stellungnahmen zu von ihr darin begehrten „Auflagen", die ja im Wesentlichen die Kriterien des § 4 Abs 1 NWG betreffen.Aus Paragraph 4, Absatz eins, NWG (ebenfalls vom AußStr-BegleitG unberührt) ergibt sich klar, dass vom Gericht über Art, Umfang und Richtung des Notwegs zu entscheiden ist sowie über die Modalitäten seiner Benützung. Ob im Einzelfall diese Konkretisierung richtig erfolgte, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (iglS dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Notweg einzuräumen ist; RIS-Justiz RS0052715 [T1]). Vermag aber die Erstantragsgegnerin einen dem Gesetz widersprechenden Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, erübrigen sich - in diesem Fall notwendigerweise bloß theoretische - Stellungnahmen zu von ihr darin begehrten „Auflagen", die ja im Wesentlichen die Kriterien des Paragraph 4, Absatz eins, NWG betreffen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).