Begründung:
Verwiesen wird u.a. auf die Vorentscheidungen 3 Ob 36/99m und 3 Ob 102/05d.
Am 11. Juli 1995 ertranken ein damals etwa zehneinhalb Jahre altes Mädchen, dessen Mutter und dessen Großvater in einem auf öffentlichem Wassergut gelegenen Rückhaltebecken. Das Kind hatte sich zum Beckenrand, und zwar am Beginn des Bacheinlaufs, an dem das Bachgerinne etwa 20 cm tief war, begeben, rutschte ab und wurde in das Rückhaltebecken gezogen. Die Mutter des Kindes sprang voll bekleidet in das Becken, konnte das Kind zwar erfassen, rutschte jedoch auf dem losen Schotter der steilen Böschung aus und versank zusammen mit dem Kind. Darauf sprang auch dessen Großvater ins Wasser und ging ebenfalls unter. Alle drei Personen konnten nur noch tot geborgen werden.
Die klagenden Sozialversicherungsträger erbrachten der Witwe des getöteten Mannes Geldleistungen, deren Ersatz sie auf Grund Legalzession von der Republik Österreich verlangen. Im führenden Verfahren begehrten die klagenden Parteien - abgesehen von einem bereits rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren - die Zahlung von insgesamt 26.157,56 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. Juni 2000. Im verbundenen Verfahren lautete das Begehren zuletzt auf Zahlung von 15.706,24 EUR samt Stufenzinsen an die erstklagende, von 5.776,72 EUR samt Stufenzinsen an die zweitklagende und von 17.772,96 EUR samt Stufenzinsen an die drittklagende Partei.
Das Erstgericht sprach der erstklagenden Partei 9.806,83 EUR und 15.706,24 EUR, der zweitklagenden Partei 5.201,58 EUR und 5.776,72 EUR und der drittklagenden Partei 11.149,16 EUR und 17.772,96 EUR sowie ihnen allen auch noch näher aufgeschlüsselte 4-%ige Zinsen zu. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach infolge Antrags der beklagten Partei nach § 508 ZPO letztlich aus, dass die Revision zulässig sei.Das Erstgericht sprach der erstklagenden Partei 9.806,83 EUR und 15.706,24 EUR, der zweitklagenden Partei 5.201,58 EUR und 5.776,72 EUR und der drittklagenden Partei 11.149,16 EUR und 17.772,96 EUR sowie ihnen allen auch noch näher aufgeschlüsselte 4-%ige Zinsen zu. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach infolge Antrags der beklagten Partei nach Paragraph 508, ZPO letztlich aus, dass die Revision zulässig sei.
Die Revision ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.