Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch - ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch - ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
a) Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. Hat das Rekursgericht nicht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren missachtet oder gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, liegt eine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung, Rechtssicherheit oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor (1 Ob 108/01s = JBl 2002, 449 [Kerschner]; 3 Ob 82/07s = EF-Z 2007/132, 226 [Gitschthaler] uva; RIS-Justiz RS0007138). Auch die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ein sogenannter Unterhaltsstopp eintritt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht in diesem Sinn erheblich. Vielmehr hängt die Ausmittlung des Unterhaltsbetrags unter Berücksichtigung der Luxusgrenze stets von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 82/07s mwN uva; RIS-Justiz RS0007138). Das Rekursgericht folgte in seiner Entscheidung dabei der ständigen Spruchpraxis der Gerichte zweiter Instanz. Das Erstgericht erörterte mit der Antragstellerin, ob eine besondere Rechtfertigung - etwa ein Individual- oder Sonderbedarf - gegeben sei, der eine Überschreitung dieser Obergrenze im Einzelfall doch zu rechtfertigen vermag. Die Antragstellerin nannte jedoch keine konkreten Gründe dafür, warum sie mit einer Alimentierung in der Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfs nicht das Auslangen finden könnte, sodass der Unterhalt auch im vorliegenden Fall mit dem 2,5-fachen Regelbedarf zu begrenzen war. Unter diesen Voraussetzungen ist die exakte Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder auch eine allfällige weitere Unterhaltsverpflichtung nicht maßgeblich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, ein - wie behauptet - doch höheres als das festgestellte Einkommen des Vaters würde zu keinem anderen Ergebnis führen, gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (9 Ob 265/00m). Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen begründet es keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens, wenn sich das Rekursgericht nicht ausdrücklich mit der Rüge befasste, das Erstgericht hätte das Einkommen nicht nur mit „zumindest" 5.600 EUR, sondern „konkret" unter Berücksichtigung der gestellten - im Rekurs nicht näher genannten - Beweisanträge festzustellen gehabt.a) Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. Hat das Rekursgericht nicht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren missachtet oder gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, liegt eine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung, Rechtssicherheit oder Rechtseinheit iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor (1 Ob 108/01s = JBl 2002, 449 [Kerschner]; 3 Ob 82/07s = EF-Z 2007/132, 226 [Gitschthaler] uva; RIS-Justiz RS0007138). Auch die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ein sogenannter Unterhaltsstopp eintritt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht in diesem Sinn erheblich. Vielmehr hängt die Ausmittlung des Unterhaltsbetrags unter Berücksichtigung der Luxusgrenze stets von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 82/07s mwN uva; RIS-Justiz RS0007138). Das Rekursgericht folgte in seiner Entscheidung dabei der ständigen Spruchpraxis der Gerichte zweiter Instanz. Das Erstgericht erörterte mit der Antragstellerin, ob eine besondere Rechtfertigung - etwa ein Individual- oder Sonderbedarf - gegeben sei, der eine Überschreitung dieser Obergrenze im Einzelfall doch zu rechtfertigen vermag. Die Antragstellerin nannte jedoch keine konkreten Gründe dafür, warum sie mit einer Alimentierung in der Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfs nicht das Auslangen finden könnte, sodass der Unterhalt auch im vorliegenden Fall mit dem 2,5-fachen Regelbedarf zu begrenzen war. Unter diesen Voraussetzungen ist die exakte Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder auch eine allfällige weitere Unterhaltsverpflichtung nicht maßgeblich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, ein - wie behauptet - doch höheres als das festgestellte Einkommen des Vaters würde zu keinem anderen Ergebnis führen, gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (9 Ob 265/00m). Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen begründet es keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens, wenn sich das Rekursgericht nicht ausdrücklich mit der Rüge befasste, das Erstgericht hätte das Einkommen nicht nur mit „zumindest" 5.600 EUR, sondern „konkret" unter Berücksichtigung der gestellten - im Rekurs nicht näher genannten - Beweisanträge festzustellen gehabt.
b) In ständiger Rechtsprechung entscheidet der Oberste Gerichtshof, dass dem Unterhaltsverpflichteten die verfassungsmäßig gebotene steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Transferleistungen auch dann zugute kommt, wenn seine Leistungsfähigkeit aufgrund eines infolge Erreichens der Luxusgrenze angenommenen Unterhaltsstopps nicht zur Gänze ausgeschöpft wird. Eine fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um diese steuerliche Entlastung zu umgehen, ist nicht zulässig (für viele 7 Ob 193/02m = JBl 2003, 113; 9 Ob 27/03s = EFSlg 103.986, zuletzt 3 Ob 82/07s ua; RIS-Justiz RS0117017). Eine von Gitschthaler (Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 16) praktisch geforderte fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, wurde bereits in der E 7 Ob 54/03x auch in jenen Fällen abgelehnt, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte.
c) Nur wenn eine vergleichsweise Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu einem das 2,5-fache des Regelbedarfs übersteigenden Unterhaltsbeitrag vorläge, bei der der Wille der Vergleichsparteien darauf gerichtet ist, auch in Hinkunft solle ein höherer als der 2,5-fache Regelbedarf geleistet werden, wäre diese Vergleichsrelation zukünftig aufrecht zu erhalten. Eine derartige Verpflichtung ist aus dem im vorliegenden Verfahren erstatteten schriftlichen Anbringen (vgl § 10 AußStrG) des Antragsgegners nicht abzuleiten: Aus seinem Vorbringen, er widme von den im Zeitraum 1. April 2006 bis 28. Februar 2007 geleisteten Unterhaltszahlungen einen monatlichen Teilbetrag von 907,50 EUR für den Unterhalt der Antragstellerin, ist zwar erkennbar, dass er für diesen Zeitraum keine Anrechnung der Familienbeihilfe im Sinn der Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofs anstrebt. Dass er sich auch in Hinkunft zu einer den 2,5-fachen Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsleistung an die Antragstellerin verpflichten wollte, kann dem Antragsgegner aber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil er gleichzeitig ausdrücklich erklärte, ab 1. März 2007 nicht 907,50 EUR, sondern nur mehr 775 EUR an monatlichem Unterhalt zu leisten. Die Ansicht der Vorinstanzen, ausgehend von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls sei die monatliche Unterhaltsleistung ab 1. März 2007 auf 775 EUR zu reduzieren, begegnet somit keinen Bedenken.c) Nur wenn eine vergleichsweise Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu einem das 2,5-fache des Regelbedarfs übersteigenden Unterhaltsbeitrag vorläge, bei der der Wille der Vergleichsparteien darauf gerichtet ist, auch in Hinkunft solle ein höherer als der 2,5-fache Regelbedarf geleistet werden, wäre diese Vergleichsrelation zukünftig aufrecht zu erhalten. Eine derartige Verpflichtung ist aus dem im vorliegenden Verfahren erstatteten schriftlichen Anbringen vergleiche Paragraph 10, AußStrG) des Antragsgegners nicht abzuleiten: Aus seinem Vorbringen, er widme von den im Zeitraum 1. April 2006 bis 28. Februar 2007 geleisteten Unterhaltszahlungen einen monatlichen Teilbetrag von 907,50 EUR für den Unterhalt der Antragstellerin, ist zwar erkennbar, dass er für diesen Zeitraum keine Anrechnung der Familienbeihilfe im Sinn der Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofs anstrebt. Dass er sich auch in Hinkunft zu einer den 2,5-fachen Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsleistung an die Antragstellerin verpflichten wollte, kann dem Antragsgegner aber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil er gleichzeitig ausdrücklich erklärte, ab 1. März 2007 nicht 907,50 EUR, sondern nur mehr 775 EUR an monatlichem Unterhalt zu leisten. Die Ansicht der Vorinstanzen, ausgehend von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls sei die monatliche Unterhaltsleistung ab 1. März 2007 auf 775 EUR zu reduzieren, begegnet somit keinen Bedenken.
Da weder die vom Rekursgericht als solche bezeichnete Rechtsfrage eine von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist, noch die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel eine solche Frage aufzuzeigen vermag, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da weder die vom Rekursgericht als solche bezeichnete Rechtsfrage eine von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist, noch die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel eine solche Frage aufzuzeigen vermag, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war zu treffen, weil die Antragstellerin am 2. August 2007 die Volljährigkeit erreichte. Da für nach Erreichen der Volljährigkeit entstandene Vertretungskosten ein Kostenersatzanspruch bzw eine Kostenersatzverpflichtung besteht (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 101 Rz 13 mwN), sind dem Antragsgegner die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen.Eine Kostenentscheidung war zu treffen, weil die Antragstellerin am 2. August 2007 die Volljährigkeit erreichte. Da für nach Erreichen der Volljährigkeit entstandene Vertretungskosten ein Kostenersatzanspruch bzw eine Kostenersatzverpflichtung besteht (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG Paragraph 101, Rz 13 mwN), sind dem Antragsgegner die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen.