Entscheidung 4 Nc 14/12i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.07.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen S***** B*****, vertreten durch den Sachwalter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, Geschäftsstelle Amstetten, Amstetten, Hauptplatz 26, aufgrund der vom Bezirksgericht Villach verfügten Vorlage des Akts AZ 1 P 68/11v zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen S***** B*****, vertreten durch den Sachwalter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, Geschäftsstelle Amstetten, Amstetten, Hauptplatz 26, aufgrund der vom Bezirksgericht Villach verfügten Vorlage des Akts AZ 1 P 68/11v zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs übertrug mit Beschluss vom 14. 6. 2012 von Amts wegen die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Voitsberg, weil sich die Betroffene „jetzt ständig“ im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Voitsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs übertrug mit Beschluss vom 14. 6. 2012 von Amts wegen die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Voitsberg, weil sich die Betroffene „jetzt ständig“ im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Voitsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (4 Nc 7/10g).Übertragungsbeschlüsse iSd Paragraph 111, JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (4 Nc 7/10g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0040NC00014.12I.0703.000
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120703_OGH0002_0040NC00014_12I0000_000
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