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Entscheidung 4 Nc 14/12i×

Entscheidung 4 Nc 14/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc14/12i

Entscheidungsdatum

03.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen S***** B*****, vertreten durch den Sachwalter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, Geschäftsstelle Amstetten, Amstetten, Hauptplatz 26, aufgrund der vom Bezirksgericht Villach verfügten Vorlage des Akts AZ 1 P 68/11v zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs übertrug mit Beschluss vom 14. 6. 2012 von Amts wegen die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Voitsberg, weil sich die Betroffene „jetzt ständig“ im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Voitsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd Paragraph 111, JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (4 Nc 7/10g).

Textnummer

E101387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040NC00014.12I.0703.000

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120703_OGH0002_0040NC00014_12I0000_000

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