Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching I 232 und LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107; 4 Nd 503/95 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107; 4 Nd 503/95 ua). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung von Mayr (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 ff [299]), daß Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustande kommen, welche auf die Umstände des Einzelfalles keine Rücksicht nehmen, kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, hat der Oberste Gerichtshof schon ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92). Die Klägerin hat die Vereinbarung Wiens als Erfüllungsort und Gerichtsstand urkundlich nachgewiesen (§ 88 Abs 1, § 104 Abs 1 JN). Sie hat zwar bloß Ablichtungen beigebracht; der geforderte urkundliche Nachweis kann aber auch durch die Vorlage einer (nicht beglaubigten) Fotokopie erbracht werden (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu § 104 JN mwN aus der Rechtsprechung). Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Übereinstimmung der Ablichtungen mit dem Original. Demnach hat aber die Beklagte den Kaufvertrag vom 23.10.1996 unterfertigt, auf dessen Vorderseite der Hinweis auf die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten AGB der Klägerin enthalten war; in den AGB findet sich die Vereinbarung, wonach der Erfüllungsort für die Zahlung Wien sei und der ausschließliche Gerichtsstand sich vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien befinde. Jedenfalls unter Kaufleuten muß bei dieser Sachlage trotz der Unterfertigung nur auf der Vorderseite des Formulars der Erfüllungsort und der Gerichtsstand als vereinbart gelten (Mayr aaO Rz 6 zu § 104 mwN).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching römisch eins 232 und LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107; 4 Nd 503/95 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107; 4 Nd 503/95 ua). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung von Mayr (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 ff [299]), daß Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustande kommen, welche auf die Umstände des Einzelfalles keine Rücksicht nehmen, kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, hat der Oberste Gerichtshof schon ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92). Die Klägerin hat die Vereinbarung Wiens als Erfüllungsort und Gerichtsstand urkundlich nachgewiesen (Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz eins, JN). Sie hat zwar bloß Ablichtungen beigebracht; der geforderte urkundliche Nachweis kann aber auch durch die Vorlage einer (nicht beglaubigten) Fotokopie erbracht werden (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu Paragraph 104, JN mwN aus der Rechtsprechung). Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Übereinstimmung der Ablichtungen mit dem Original. Demnach hat aber die Beklagte den Kaufvertrag vom 23.10.1996 unterfertigt, auf dessen Vorderseite der Hinweis auf die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten AGB der Klägerin enthalten war; in den AGB findet sich die Vereinbarung, wonach der Erfüllungsort für die Zahlung Wien sei und der ausschließliche Gerichtsstand sich vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien befinde. Jedenfalls unter Kaufleuten muß bei dieser Sachlage trotz der Unterfertigung nur auf der Vorderseite des Formulars der Erfüllungsort und der Gerichtsstand als vereinbart gelten (Mayr aaO Rz 6 zu Paragraph 104, mwN).
Da die Klägerin ihren Delegierungsantrag nicht mit Umständen begründet hat, die bei Abschluß der Gerichtsstandvereinbarung noch nicht vorhersehbar waren, ist die begehrte Delegierung nicht zu bewilligen.
Der Antrag war daher abzuweisen.