Das Bezirksgericht Innsbruck legt nunmehr beide Akten mit dem Ersuchen um Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Das Bezirksgericht Innsbruck legt nunmehr beide Akten mit dem Ersuchen um Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 72.819; EFSlg 75.979; EFSlg 79.100; EFSlg 82.110; 6 Nd 508/00 uva). Diese Voraussetzung traf nach der Aktenlage auf das Bezirksgericht Hallein jedenfalls im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck nicht mehr zu, weil die Minderjährigen damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in dessen Sprengel hatten. Unter diesen Umständen kommt schon aus diesem Grund eine auf § 111 Abs 1 JN gestützte Übertragung der Zuständigkeit im Verfahren 27 P 29/00x an das Bezirksgericht Hallein derzeit nicht in Betracht. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck auf Übertragung der Zuständigkeit ist daher nicht zu genehmigen.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 72.819; EFSlg 75.979; EFSlg 79.100; EFSlg 82.110; 6 Nd 508/00 uva). Diese Voraussetzung traf nach der Aktenlage auf das Bezirksgericht Hallein jedenfalls im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck nicht mehr zu, weil die Minderjährigen damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in dessen Sprengel hatten. Unter diesen Umständen kommt schon aus diesem Grund eine auf Paragraph 111, Absatz eins, JN gestützte Übertragung der Zuständigkeit im Verfahren 27 P 29/00x an das Bezirksgericht Hallein derzeit nicht in Betracht. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck auf Übertragung der Zuständigkeit ist daher nicht zu genehmigen.
Ob das Bezirksgericht Innsbruck (allenfalls infolge Übersiedlung der Minderjährigen nach Innsbruck) zur Führung der Pflegschaftssache 27 P 29/00x gemäß § 109 JN zuständig ist, kann dem Akt nicht mit Sicherheit entnommen werden; diese Frage ist auch im Rahmen einer auf § 111 Abs 2 JN gestützten Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ohne Bedeutung.Ob das Bezirksgericht Innsbruck (allenfalls infolge Übersiedlung der Minderjährigen nach Innsbruck) zur Führung der Pflegschaftssache 27 P 29/00x gemäß Paragraph 109, JN zuständig ist, kann dem Akt nicht mit Sicherheit entnommen werden; diese Frage ist auch im Rahmen einer auf Paragraph 111, Absatz 2, JN gestützten Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ohne Bedeutung.
Erachtet sich das Bezirksgericht Innsbruck zur Führung der Pflegschaftssache 27 P 29/00x gemäß § 109 JN für unzuständig, wird es die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 41 Abs 1 JN), allenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen haben (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 44 JN Rz 1). Gleiches gilt für das Bezirksgericht Hallein bezüglich des bei ihm geführten Verfahrens P 32/00v, sollte das Bezirksgericht Innsbruck die Übertragung zur Einbeziehung dieses Verfahrens in den bei ihm geführten Pflegschaftsakt (Punkt 2 des Beschlusses P 32/00v-5) ablehnen; in letzterem Fall käme es erst bei dem gemäß § 109 JN zuständigen Gericht zur Zusammenfassung der bisher getrennt geführten Verfahren in einem einzigen Akt (§§ 371 Abs 2, 420 Abs 6 GeO).Erachtet sich das Bezirksgericht Innsbruck zur Führung der Pflegschaftssache 27 P 29/00x gemäß Paragraph 109, JN für unzuständig, wird es die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 41, Absatz eins, JN), allenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht zu überweisen haben (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 44, JN Rz 1). Gleiches gilt für das Bezirksgericht Hallein bezüglich des bei ihm geführten Verfahrens P 32/00v, sollte das Bezirksgericht Innsbruck die Übertragung zur Einbeziehung dieses Verfahrens in den bei ihm geführten Pflegschaftsakt (Punkt 2 des Beschlusses P 32/00v-5) ablehnen; in letzterem Fall käme es erst bei dem gemäß Paragraph 109, JN zuständigen Gericht zur Zusammenfassung der bisher getrennt geführten Verfahren in einem einzigen Akt (Paragraphen 371, Absatz 2, 420, Absatz 6, GeO).