Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Auf die vor dem 1. März 1997 von den Zedenten als Verbraucher mit der Beklagten vereinbarte Zinsanpassungsklausel ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in folgender Fassung anzuwenden:Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Auf die vor dem 1. März 1997 von den Zedenten als Verbraucher mit der Beklagten vereinbarte Zinsanpassungsklausel ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in folgender Fassung anzuwenden:
„Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt". Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Zinsanpassungsklausel, die eine Bank berechtigt, den vereinbarten Zinssatz abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert oder kreditpolitische oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig ist (4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 ua; zuletzt 3 Ob 236/05k; RIS-Justiz RS0117774). Dass dieses Nichtigkeitsurteil auch die im vorliegenden Fall zu beurteilende Zinsanpassungsklausel trifft, ist nicht mehr strittig. Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des § 6 KSchG aF die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. Es ist zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertrag nichtig. Ein vertragliches Regelungsbedürfnis der in der nichtigen Klausel behandelten Ordnungsfrage ist zu bejahen, weil die Refinanzierung der Beklagten von mitunter stark schwankenden Parametern bestimmt wird, ist zu bejahen. Unzweifelhaft ist auch, dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten. Ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung scheidet daher aus (4 Ob 73/03v mwN uva; RIS-Justiz 0016420).„Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt". Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Zinsanpassungsklausel, die eine Bank berechtigt, den vereinbarten Zinssatz abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert oder kreditpolitische oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig ist (4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 ua; zuletzt 3 Ob 236/05k; RIS-Justiz RS0117774). Dass dieses Nichtigkeitsurteil auch die im vorliegenden Fall zu beurteilende Zinsanpassungsklausel trifft, ist nicht mehr strittig. Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des Paragraph 6, KSchG aF die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. Es ist zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertrag nichtig. Ein vertragliches Regelungsbedürfnis der in der nichtigen Klausel behandelten Ordnungsfrage ist zu bejahen, weil die Refinanzierung der Beklagten von mitunter stark schwankenden Parametern bestimmt wird, ist zu bejahen. Unzweifelhaft ist auch, dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten. Ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung scheidet daher aus (4 Ob 73/03v mwN uva; RIS-Justiz 0016420).
Die Vertragsanpassung hat nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung und -ergänzung zu erfolgen. Als Behelf ergänzender Auslegung kommt zunächst die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht. Die Suche nach einer angemessenen Regelung hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. Bei der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung ist insbesondere sicherzustellen, dass die Zinsanpassungsklausel die Bank nicht einseitig begünstigt. Es muss gewährleistet sein, dass eine Bank bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen auch zur entsprechenden Herabsetzung des Zinssatzes gegenüber dem Kreditnehmer verpflichtet ist (Anpassungssymmetrie). Die Frage, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrundegelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, ist demnach danach zu beurteilen, was mit den in der tatsächlich zunächst vereinbarten Klausel angeführten Umstände gemeint war und ob es für die damit gemeinten Umstände - gemessen am Erfahrungshorizont und Zeitpunkt des Abschluss des Kreditvertrags - objektive Parameter gibt (4 Ob 73/03v mwN; zuletzt 3 Ob 236/05k). Sofern der „hypothetische Parteiwille" nicht feststellbar ist, ist hilfsweise auf die redliche Verkehrsübung sowie Treu und Glauben abzustellen. Selbst wenn feststünde, dass sich die Parteien wegen Übermacht einer Partei hypothetisch auf eine einseitig belastende Regelung geeinigt hätten, dürfte der Richter nur einen angemessenen Interessenausgleich vorsehen (6 Ob 172/05w mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat in der E 6 Ob 172/05w zu einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Kreditzinsenfall ausgeführt:
„Die prinzipielle Ablehnung des der Klage zugrundeliegenden aus dem Mittel von VIBOR und SMR gebildeten Indikators durch das Berufungsgericht steht mit der neueren Rechtsprechung nicht im Einklang. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob 62/04i (= ecolex 2005, 445 = ÖBA 2005, 642) eine derartige, von zahlreichen Kreditinstituten seit 1997 verwendete Klausel als möglicherweise dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entsprechend angesehen, weil im zugrundeliegenden Fall schon in der ursprünglichen Klausel Elemente des Kredit- als auch des Geld- und Kapitalmarkts angedeutet waren. G. Graf pflichtete diesem Ansatz bei (G. Graf, ÖBA 2005, 648 [Anm zu 9 Ob 62/04i]). Die Maßgeblichkeit der späteren Vertragspraxis liegt darin, dass die Verwendung der Klausel durch die Bank zum Ausdruck bringt, dass diese Klausel aus ihrer Sicht am besten geeignet ist, das angestrebte Ziel der Anbindung des Vertragszinses an die allgemeine Entwicklung des Geld- und Kapitalmarkts zu gewährleisten (G. Graf aaO). In diesem Sinn könnten daher auch von der Beklagten nach 1997 verwendete (zulässige) Zinsgleitklauseln Aufschlüsse über den aus Sicht der Beklagten am ehesten geeigneten Indikator bieten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der ursprünglichen Zinsanpassungsklausel gerade nicht ausschließlich auf die Höhe der Einlagenzinssätze abgestellt, sondern auch auf Änderungen in der Bankrate, der Kapitalmarktrendite, kredit- und währungspolitische Maßnahmen und die Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten, mithin auch auf Aspekte des Kapital- und Geldmarkts. Im Hinblick darauf wäre das von der Revisionswerberin vertretene Abstellen nur auf die konkrete Refinanzierungssituation der Beklagten unter Ausklammerung der Entwicklung des Geld- und Kapitalmarkts einseitig.
Selbst wenn es zuträfe, dass sich ein durchschnittlicher Kreditnehmer am ehesten unter dem Begriff 'Einlagenzinsen' etwas 'vorstellen kann', vermag dies weder die einseitige und von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung losgelöste Bindung des Zinssatzes nur an den Einlagenzinssatz noch das Abstellen gerade auf den Indikator 'Verzinsung Primäreinlagen Raiffeisen-Bankengruppe' zu begründen. Gegen die Heranziehung des Indikators 'Verzinsung Primäreinlagen Raiffeisen-Bankengruppe' spricht zudem - abgesehen davon, dass nach den Feststellungen die Beklagte sich in den letzten drei Jahren nicht einmal selbst an den von ihr gewünschten Indikator gehalten hat -, dass dieser Indikator nicht veröffentlicht wird und daher allfällige Zinsänderungen vom Kreditnehmer in keiner Weise nachvollzogen werden können. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die vom Kreditinstitut selbst festgesetzten Einlagenzinsen keinen ausreichenden Indikator für die Anpassung der Kreditzinsen darstellen (9 Ob 62/04i), weil es hier an einem ausreichend vorhersehbaren objektiven Merkmal fehlt. Ähnliche Bedenken stellen sich aber bei dem von der Beklagten gewünschten Abstellen auf die Einlagenzinsen einer - noch dazu regional beschränkten - Bankengruppe, der die Beklagte angehört."
Diesen Überlegungen, denen inzwischen auch der dritte Senat des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist (3 Ob 236/05k), schließt sich auch der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Fall lag dem Kreditverhältnis eine Zinsanpassungsklausel zugrunde, die eine Änderung der vereinbarten Konditionen „entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen" vorsah. Als Anlass für eine Änderung wurden (beispielsweise) nicht nur die Erhöhung der Einlagenzinssätze, der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite angeführt, sondern auch kredit- und währungspolitische Maßnahmen genannt und überdies Änderungen über Bestimmungen für die Verzinsung geförderter Kredite erwähnt. Auch diese Zinsanpassungsklausel deutet daher daraufhin, dass die Vertragsparteien nicht nur eine Orientierung an der überwiegend aus Spareinlagen bestehenden Refinanzierung der Beklagten anstrebten, sondern durchaus auch eine Berücksichtigung des (allgemeinen) Geld- und Kapitalmarkts sowie des (allgemeinen) Kreditzinsenniveaus wünschten. Es ist daher auch in diesem Fall davon auszugehen, dass redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile in Kenntnis der Unwirksamkeit der tatsächlich vereinbarten Zinsanpassungsklausel vereinbart hätten, die Kreditzinshöhe auch schon vor 1997 in jener Weise anzupassen, wie dies ab 1997 bei österreichischen Kreditinstituten allgemein üblich wurde, also entsprechend dem arithmetischen Mittel aus Sekundärmarktrendite Bund und VIBOR/EURIBOR 3.
Da in diesem Verfahren nach dem beiderseitigen Parteienvorbringen unstrittig geblieben ist, dass bei Berücksichtigung des arithmetischen Mittels aus Sekundärmarktrendite Bund und VIBOR/EURIBOR 3 bei Anpassung der von den Schuldnern zu leistenden Kreditzinsen - unter Berücksichtigung der bereits im Laufe des Verfahrens von der Beklagten anerkannten überhöhten Verrechnung von 1.677,25 EUR - 2.796,37 EUR zuviel an Kreditzinsen gezahlt wurden, sind die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der berechtigten Revision der Klägerin im Sinne gänzlicher Klagestattgebung abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 41 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens iVm § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.