Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, er habe die Äußerungen nur im Zuge einer erregten Debatte gemacht, bei der nur Betriebsangehörige anwesend gewesen seien. Die klagende Partei habe dadurch keinen Schaden erlitten und es sei auch nicht hervorgekommen, daß der Beklagte irgendeinmal ähnlich rufschädigend gehandelt habe; es sei somit eine böse Absicht des Beklagten nicht erwiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob bei diesem Sachverhalt die klagende Partei überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage habe.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 1330 Abs 2 ABGB kann von dem, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit der Verbreiter dieser Tatsachen kannte oder kennen mußte, außer Schadenersatz auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden, überdies wird von Lehre und Rechtssprechung anerkannt, daß auch die Unterlassung der kreditschädigenden Äußerung verlangt werden kann (Ehrenzweig System2 II/I 661, Wolff - Klang2 VI 165, Gschnitzer Schuldrecht Besonderer Teil 179, SZ 36/146, 27/298, ÖBl 1970 148, 5 Ob 202/75 ua). Die für das Begehren auf Unterlassung geforderte Wiederholungsgefahr (Koziol Haftpflichtrecht II 147, Gschnitzer a.a.O., ÖBl 1975 86, SZ 27/298 ua) ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, daß der Beklagte auch jetzt noch die Unterlassungspflicht an sich bestreitet (vgl SZ 36/146). Das vom Erstgericht und vom Beklagten bezweifelte Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei für das gestellte Begehren ist daher zu bejahen. Es handelt sich bei diesen Begehren überdies nicht um eine „vorbeugende“ Unterlassungsklage, die gegen eine erst drohende Handlung des Gegners gerichtet ist, sondern um eine Unterlassungsklage, in der eine bereits erfolgte Rechtsverletzung behauptet wird, und die dazu dienen soll, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (siehe dazu Fasching ZP III 15).Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kann von dem, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit der Verbreiter dieser Tatsachen kannte oder kennen mußte, außer Schadenersatz auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden, überdies wird von Lehre und Rechtssprechung anerkannt, daß auch die Unterlassung der kreditschädigenden Äußerung verlangt werden kann (Ehrenzweig System2 II/I 661, Wolff - Klang2 VI 165, Gschnitzer Schuldrecht Besonderer Teil 179, SZ 36/146, 27/298, ÖBl 1970 148, 5 Ob 202/75 ua). Die für das Begehren auf Unterlassung geforderte Wiederholungsgefahr (Koziol Haftpflichtrecht II 147, Gschnitzer a.a.O., ÖBl 1975 86, SZ 27/298 ua) ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, daß der Beklagte auch jetzt noch die Unterlassungspflicht an sich bestreitet vergleiche SZ 36/146). Das vom Erstgericht und vom Beklagten bezweifelte Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei für das gestellte Begehren ist daher zu bejahen. Es handelt sich bei diesen Begehren überdies nicht um eine „vorbeugende“ Unterlassungsklage, die gegen eine erst drohende Handlung des Gegners gerichtet ist, sondern um eine Unterlassungsklage, in der eine bereits erfolgte Rechtsverletzung behauptet wird, und die dazu dienen soll, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (siehe dazu Fasching ZP römisch drei 15).
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht im Recht, wenn es die Ansicht vertritt, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Haftungsfreiheit des Beklagten nach dem 3. Satz des § 1330 Abs 2 ABGB angenommen. Darnach haftet der Mitteilende nicht, wenn die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht wurde, der Mitteilende die Unwahrheit der Mitteilung nicht kannte und überdies der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an dieser ein berechtigtes Interesse hatte (SZ 23/354 ua). Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, daß sie mehreren Personen zugänglich wird (z.B. der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (Ehrenzweig a.a.O. 660, Wolff a.a.O. 163 f, ÖBl 1965 101, SZ 23/4, JBl 1959 634, 6 Ob 62/62 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war aber mit einer Weitergabe der Mitteilung an weitere Personen nicht nur zu rechnen; nach der Erklärung des Beklagten, er werde schon dafür sorgen, daß der Inhalt seiner Äußerung unter die Leute käme, lag es vielmehr in seiner Absicht, eine Weitergabe dieser Äußerungen, die er bereits von mehreren Leuten gemacht hatte, auch noch an andere Personen zu erreichen, sodaß die Leute, welche die Äußerungen hörten, keinesfalls der Auffassung sein konnten, diese Mitteilung wäre als vertraulich zu behandeln. Die Meinung des Beklagten, die Öffentlichkeit der Äußerungen sei schon deswegen zu verneinen, weil sie „betriebsintern“, also Personen gegenüber gemacht worden seien, welche die Pflicht der Betriebstreue und der Verschwiegenheit getroffen habe, kann schon deswegen nicht geteilt werden, weil eine Mitteilung der Äußerungen an weitere Betriebsangehörige auch geeignet gewesen sein konnte, den Kredit der klagenden Partei zu gefährden, insbesondere in der Richtung, daß Dienstnehmer der klagenden Partei aus Angst vor einem Konkurs der klagenden Partei den Arbeitsplatz bei dieser aufgeben könnten. Ob sie dies in der Folge tatsächlich getan haben, ist entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Rekurs nicht wesentlich, weil für den Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB der tatsächliche Eintritt eines Schadens nicht erforderlich ist, sondern eine bloße „Gefährdung“ des Kredites, des Erwerbes oder des Fortkommens des Betroffenen genügt (Koziol a.a.O. 143, EvBl 1975/146, SZ 36/146 ua). Der Beklagte kann daher schon aus diesem Grund die Haftungsbefreiung nach dem 3. Satz des § 1330 Abs 2 ABGB nicht in Anspruch nehmen.In der Sache selbst ist das Berufungsgericht im Recht, wenn es die Ansicht vertritt, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Haftungsfreiheit des Beklagten nach dem 3. Satz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB angenommen. Darnach haftet der Mitteilende nicht, wenn die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht wurde, der Mitteilende die Unwahrheit der Mitteilung nicht kannte und überdies der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an dieser ein berechtigtes Interesse hatte (SZ 23/354 ua). Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, daß sie mehreren Personen zugänglich wird (z.B. der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (Ehrenzweig a.a.O. 660, Wolff a.a.O. 163 f, ÖBl 1965 101, SZ 23/4, JBl 1959 634, 6 Ob 62/62 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war aber mit einer Weitergabe der Mitteilung an weitere Personen nicht nur zu rechnen; nach der Erklärung des Beklagten, er werde schon dafür sorgen, daß der Inhalt seiner Äußerung unter die Leute käme, lag es vielmehr in seiner Absicht, eine Weitergabe dieser Äußerungen, die er bereits von mehreren Leuten gemacht hatte, auch noch an andere Personen zu erreichen, sodaß die Leute, welche die Äußerungen hörten, keinesfalls der Auffassung sein konnten, diese Mitteilung wäre als vertraulich zu behandeln. Die Meinung des Beklagten, die Öffentlichkeit der Äußerungen sei schon deswegen zu verneinen, weil sie „betriebsintern“, also Personen gegenüber gemacht worden seien, welche die Pflicht der Betriebstreue und der Verschwiegenheit getroffen habe, kann schon deswegen nicht geteilt werden, weil eine Mitteilung der Äußerungen an weitere Betriebsangehörige auch geeignet gewesen sein konnte, den Kredit der klagenden Partei zu gefährden, insbesondere in der Richtung, daß Dienstnehmer der klagenden Partei aus Angst vor einem Konkurs der klagenden Partei den Arbeitsplatz bei dieser aufgeben könnten. Ob sie dies in der Folge tatsächlich getan haben, ist entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Rekurs nicht wesentlich, weil für den Anspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB der tatsächliche Eintritt eines Schadens nicht erforderlich ist, sondern eine bloße „Gefährdung“ des Kredites, des Erwerbes oder des Fortkommens des Betroffenen genügt (Koziol a.a.O. 143, EvBl 1975/146, SZ 36/146 ua). Der Beklagte kann daher schon aus diesem Grund die Haftungsbefreiung nach dem 3. Satz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht in Anspruch nehmen.
Daraus folgt aber bereits, daß dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war, weil die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht zu Unrecht wegen der Annahme einer solchen Haftungsbefreiung erfolgte und die Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls soweit rechtlich zutreffend ist, als es das Verfahren ergänzungsbedürftig erachte, weil geprüft werden müsse, ob die weiteren behaupteten Voraussetzungen für den erhobenen Unterlassungsanspruch gegeben sind.
Welche der vom Berufungsgericht dazu aufgeworfenen Fragen entscheidungswesentlich werden und daher geprüft werden müssen, wird erst die Erörterung des Vorbringens allenfalls der Verlauf des Beweisverfahrens zeigen, sodaß im derzeitigen Verfahrensstadium eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen zu entfallen hatte.
Dem Rekurs war vielmehr bereits aus dem angeführten Grund ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.