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Entscheidung 4 Ob 1004/96×

Entscheidung 4 Ob 1004/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1004/96

Entscheidungsdatum

16.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr.Stefan Gloss und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 440.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Oktober 1995, GZ 1 R 169/95-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.5.1994 4 Ob 1045/94 (ON 16) wird verwiesen.

Die vom Kläger aufgezeigte Rechtsänderung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend. Nach wie vor bedarf die Abhaltung eines Marktes oder eines Gelegenheitsmarktes einer behördlichen Erlaubnis, sei es durch Verordnung (Paragraph 286, Absatz eins, GewO) oder Bewilligung der Gemeinde (Paragraph 286, Absatz 2, GewO). Hat aber die zuständige Behörde die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes - wie hier - bewilligt, so kann dem Marktbesucher - auch wenn die Bewilligung inhaltlich oder formell ("Verordnung" statt Bewilligung udgl) fehlerhaft sein sollte - kein Vorwurf rechts- und sittenwidrigen Verhaltens gemacht werden, es sei denn, er hätte bewußt auf ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde hingewirkt. Derartiges ist aber den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Anmerkung

E41441 04A10046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01004.96.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19960116_OGH0002_0040OB01004_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung