Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband des österreichischen Orientteppich-Fachhandels, ***** vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.März 1994, GZ 1 R 42/94-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit der Verletzungen einer gewerberechtlichen Vorschrift (SZ 56/2; JBl 1992, 397; MR 1992, 259 uva).
Auf Grund der "Verordnung" des Gemeinderates vom 31.7.1993 konnte sich die Beklagte für berechtigt halten, zur behördlich festgelegten Zeit an dem in der VO genannten Ort einen (Gelegenheits-)Markt abzuhalten, so daß sie auch an Sonn- und Feiertagen offenhalten könne (§ 2 BZG, § 16 ARG). Ob für die - nach § 324 Abs 2 GewO zur Bewilligung zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist (4 Ob 49/92). Die Ausstellung wurde jedenfalls insofern von einer Mehrheit von Anbietern getragen, als die "Galerie Forghani" aus mehreren Unternehmen bestand. Auf die Frage, ob die Veranstaltung tatsächlich ein Markt iS der §§ 324 ff GewO war, kommt es daher nicht an.Auf Grund der "Verordnung" des Gemeinderates vom 31.7.1993 konnte sich die Beklagte für berechtigt halten, zur behördlich festgelegten Zeit an dem in der VO genannten Ort einen (Gelegenheits-)Markt abzuhalten, so daß sie auch an Sonn- und Feiertagen offenhalten könne (Paragraph 2, BZG, Paragraph 16, ARG). Ob für die - nach Paragraph 324, Absatz 2, GewO zur Bewilligung zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist (4 Ob 49/92). Die Ausstellung wurde jedenfalls insofern von einer Mehrheit von Anbietern getragen, als die "Galerie Forghani" aus mehreren Unternehmen bestand. Auf die Frage, ob die Veranstaltung tatsächlich ein Markt iS der Paragraphen 324, ff GewO war, kommt es daher nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01045.94.0510.000
Dokumentnummer
JJT_19940510_OGH0002_0040OB01045_9400000_000