[21] 1. Bei der vom Berufungsgericht bejahten Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung der Produktbeobachtungspflicht handelt es sich um einen Sonderfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl RS0128169). Ungeachtet der Frage, ob (und ab wann) aus den vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen Feststellungen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten abgeleitet werden kann, zeigt die Revision der Beklagten zutreffend auf, dass es insoweit jedenfalls an Feststellungen zur Kausalität zwischen einer konkreten, schuldhaften Pflichtverletzung und den noch strittigen Schäden fehlt. 1. Bei der vom Berufungsgericht bejahten Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung der Produktbeobachtungspflicht handelt es sich um einen Sonderfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vergleiche RS0128169). Ungeachtet der Frage, ob (und ab wann) aus den vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen Feststellungen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten abgeleitet werden kann, zeigt die Revision der Beklagten zutreffend auf, dass es insoweit jedenfalls an Feststellungen zur Kausalität zwischen einer konkreten, schuldhaften Pflichtverletzung und den noch strittigen Schäden fehlt.
[22] 2.1 Damit ist das PHG als Haftungsgrundlage zu prüfen.
[23] § 1 Abs 1 PHG sieht eine (durch § 2 PHG eingeschränkte) Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. § 14 PHG verweist dafür subsidiär auf die Vorschriften des ABGB, hier sohin insbesondere § 1325 ABGB. Paragraph eins, Absatz eins, PHG sieht eine (durch Paragraph 2, PHG eingeschränkte) Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Paragraph 14, PHG verweist dafür subsidiär auf die Vorschriften des ABGB, hier sohin insbesondere Paragraph 1325, ABGB.
[24] Die Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG) berührt nach ihren Erwägungsgründen nicht die Gewährung von Schmerzengeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte in diesem Sinne bereits zu C-203/99, Veedfald, dass sich der Ersatz immaterieller Schäden ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet. In seiner Entscheidung C-503/13 und C-504/13, Bosten Scientific, hielt er weiters fest, dass für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht wird, eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden muss (s auch 4 Ob 109/24v Rz 35; 2 Ob 77/25z Rz 23; 4 Ob 58/25w).
[25] Dessen ungeachtet ist Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG, dass aus dem Produktfehler, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ iSd Art 1 der RL 85/374/EWG gemäß deren Art 9 lit a doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung iSd § 1 Abs 1 PHG autonom auszulegen (vgl 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN). Dessen ungeachtet ist Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG, dass aus dem Produktfehler, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ iSd Artikel eins, der RL 85/374/EWG gemäß deren Artikel 9, Litera a, doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung iSd Paragraph eins, Absatz eins, PHG autonom auszulegen vergleiche 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN).
[26] 2.2 Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, dass die Klägerin aufgrund des Bruchs der Spirale, der aus einem Produktfehler iSd § 5 PHG resultierte und bei ihr unmittelbar zu einer körperlichen Beeinträchtigung mit Schmerzen führte, einen solchen „durch Körperverletzung verursachten Schaden“ erlitt und dafür (ua) Schmerzengeld begehren kann. 2.2 Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, dass die Klägerin aufgrund des Bruchs der Spirale, der aus einem Produktfehler iSd Paragraph 5, PHG resultierte und bei ihr unmittelbar zu einer körperlichen Beeinträchtigung mit Schmerzen führte, einen solchen „durch Körperverletzung verursachten Schaden“ erlitt und dafür (ua) Schmerzengeld begehren kann.
[27] Die Feststellungen des Erstgerichts sind weiters in dem Sinne zu verstehen, dass der Bruch der Spirale zusätzlich kausal war für eine ungewollte, wenngleich regulär verlaufende Schwangerschaft. Nach den Feststellungen führte auch nicht die Schwangerschaft zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, sondern deren (gewollter) Abbruch. Die Entscheidung der Klägerin, die Schwangerschaft zu beenden, resultierte demnach aus ihrem, schon mit dem Einsetzen des Verhütungsmittels verfolgten autonomen Willensentschluss, eine solche für die „Liegedauer“ der Spirale von fünf Jahren auszuschließen, und nicht aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit.
[28] Für die Frage, ob die mit dem Schwangerschaftsabbruch verbundenen Schmerzen und Kosten nach dem PHG ersatzfähig sind, ist daher entscheidend, ob es sich um einen Schaden handelt, der auf eine durch einen Produktfehler verursachte Körperverletzung iSd PHG zurückzuführen ist.
[29] 2.3 Der 2. Senat hatte zu 2 Ob 77/25z (C-820/25) einen Fall zu beurteilen, in dem die (dortige) Klägerin aufgrund eines Bruchs einer Spirale und damit eines Produktfehlers ebenfalls ungewollt schwanger wurde, allerdings ein gesundes Kind zur Welt brachte. Im Revisionsverfahren war (nur mehr) ein Verdienstentgang der Klägerin strittig, woraufhin der 2. Senat folgendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richtete:
„Ist der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Art 9 lit a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte?“„Ist der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Artikel 9, Litera a, der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte?“
[30] Dem vorgelagert warf er jedoch die Frage auf, ob das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts als Körperverletzung iSd RL 85/374/EWG und des § 1 Abs 1 PHG anzusehen sei oder allenfalls auch der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft, der auf einen Produktfehler zurückzuführen sei. Dem vorgelagert warf er jedoch die Frage auf, ob das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts als Körperverletzung iSd RL 85/374/EWG und des Paragraph eins, Absatz eins, PHG anzusehen sei oder allenfalls auch der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft, der auf einen Produktfehler zurückzuführen sei.
[31] Eine weitere Vorfrage war zudem der Schutzzweck des Produkthaftungsrechts und die Reichweite der Haftung für Folgeschäden aus einer Körperverletzung.
[32] 2.4 Es ist daher davon auszugehen, dass die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für die hier strittigen Fragen des Vorliegens einer Körperverletzung iSd PHG und der Haftung für Folgeschäden maßgeblich ist.
[33] Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach ständiger Rechtsprechung aber zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (vgl RS0110583). Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts vergleiche RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach ständiger Rechtsprechung aber zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat vergleiche RS0110583).
[34] Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung ziehen (RS0110583 [T2]).