[6] Das Revisionsverfahren ist zu unterbrechen.
[7] 1.1 Soweit sich die Beklagte unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegen die erstinstanzlichen Feststellungen wendet, wonach der Produktfehler ursächlich für die ungewollte Schwangerschaft der Klägerin gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden kann (vgl RS0069246, RS0042903). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]). Auch von einer bloßen Scheinbegründung kann hier keine Rede sein, hat sich das Berufungsgericht doch umfassend mit den Ausführungen der Sachverständigen und den Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt. 1.1 Soweit sich die Beklagte unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegen die erstinstanzlichen Feststellungen wendet, wonach der Produktfehler ursächlich für die ungewollte Schwangerschaft der Klägerin gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden kann vergleiche RS0069246, RS0042903). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]). Auch von einer bloßen Scheinbegründung kann hier keine Rede sein, hat sich das Berufungsgericht doch umfassend mit den Ausführungen der Sachverständigen und den Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt.
[8] 1.2 Hingegen wurden die erstgerichtlichen Feststellungen zur Kausalität des Spiralbruchs (auch) für den Abortus der Klägerin vom Berufungsgericht nicht übernommen, sodass die insofern gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.
[9] 1.3 Für die Zwecke des Revisionsverfahrens ist daher davon auszugehen, dass der Bruch der Spirale aus einem Produktfehler iSd § 5 PHG resultierte und kausal war für den Eintritt der (zunächst ungewollten) Schwangerschaft, die in der Folge jedoch wegen eines schicksalshaften Verlaufs (also weder wegen eines Produktfehlers noch wegen einer gezielten Beendigung durch die Klägerin) in eine (mit physischen, psychischen und finanziellen Schäden verbundene) Fehlgeburt mündete. 1.3 Für die Zwecke des Revisionsverfahrens ist daher davon auszugehen, dass der Bruch der Spirale aus einem Produktfehler iSd Paragraph 5, PHG resultierte und kausal war für den Eintritt der (zunächst ungewollten) Schwangerschaft, die in der Folge jedoch wegen eines schicksalshaften Verlaufs (also weder wegen eines Produktfehlers noch wegen einer gezielten Beendigung durch die Klägerin) in eine (mit physischen, psychischen und finanziellen Schäden verbundene) Fehlgeburt mündete.
[10] 2.1 Die Revision stellt sich auf den Standpunkt, dass die aufgrund des Bruchs der Spirale eingetretene und „akzeptierte“ Schwangerschaft keine Gesundheitsschädigung iSd PHG gewesen sei und sie auch nach dem Schutzzweck der Norm nicht für einen nachfolgenden schicksalhaften Abortus einzustehen habe. Weiters sei es wegen der „Akzeptanz des Kindes“ durch die Kläger zu einer „Durchbrechung des Kausal-, Adäquanz- bzw Rechtswidrigkeitszusammenhangs“ sowie einer „nachträglichen Genehmigung“ gekommen.
[11] 2.2 § 1 Abs 1 PHG sieht eine (durch § 2 PHG eingeschränkte) Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. § 14 PHG verweist dafür subsidiär auf die Vorschriften des ABGB, hier sohin insbesondere § 1325 ABGB. 2.2 Paragraph eins, Absatz eins, PHG sieht eine (durch Paragraph 2, PHG eingeschränkte) Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Paragraph 14, PHG verweist dafür subsidiär auf die Vorschriften des ABGB, hier sohin insbesondere Paragraph 1325, ABGB.
[12] Die Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG) berührt nach ihren Erwägungsgründen nicht die Gewährung von Schmerzengeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte in diesem Sinne bereits zu C-203/99, Veedfald, dass sich der Ersatz immaterieller Schäden ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet. In seiner Entscheidung C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific hielt er weiters fest, dass für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht wird, eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden muss (s auch 4 Ob 109/24v Rz 35; 2 Ob 77/25z Rz 23; 4 Ob 104/25k).
[13] Dessen ungeachtet ist Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG, dass aus dem Produktfehler, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ iSd Art 1 der ProdukthaftungsRL gemäß deren Art 9 lit a doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung iSd § 1 Abs 1 PHG autonom auszulegen (vgl 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN). Dessen ungeachtet ist Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG, dass aus dem Produktfehler, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ iSd Artikel eins, der ProdukthaftungsRL gemäß deren Artikel 9, Litera a, doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung iSd Paragraph eins, Absatz eins, PHG autonom auszulegen vergleiche 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN).
[14] 2.3 Der 2. Senat hatte zu 2 Ob 77/25z (C-820/25) einen Fall zu beurteilen, in dem die (dortige) Klägerin aufgrund eines Bruchs einer Spirale und damit eines Produktfehlers ebenfalls ungewollt schwanger wurde, allerdings ein gesundes Kind zur Welt brachte. Im Revisionsverfahren war (nur mehr) ein Verdienstentgang der Klägerin strittig, woraufhin der 2. Senat folgendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richtete:
„Ist der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Art 9 lit a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte?“„Ist der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Artikel 9, Litera a, der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte?“
[15] Dem vorgelagert warf er jedoch die Frage auf, ob das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts als Körperverletzung im Sinn der ProdukthaftungsRL und des § 1 Abs 1 PHG anzusehen sei oder allenfalls auch der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft, der auf einen Produktfehler zurückzuführen sei. Dem vorgelagert warf er jedoch die Frage auf, ob das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts als Körperverletzung im Sinn der ProdukthaftungsRL und des Paragraph eins, Absatz eins, PHG anzusehen sei oder allenfalls auch der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft, der auf einen Produktfehler zurückzuführen sei.
[16] Eine weitere Vorfrage war zudem der Schutzzweck des Produkthaftungsrechts und die Reichweite der Haftung für Folgeschäden aus einer Körperverletzung.
[17] 2.4 Es ist daher davon auszugehen, dass die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für die hier strittigen Fragen des Vorliegens einer Körperverletzung im Sinn des PHG und der Haftung für Folgeschäden maßgeblich ist.
[18] Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach ständiger Rechtsprechung aber zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (vgl RS0110583). Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts vergleiche RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach ständiger Rechtsprechung aber zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat vergleiche RS0110583).
[19] Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung ziehen (RS0110583 [T2]).