Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber die in zweiter Instanz erhobene Mängelrüge wiederholt, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommene Sachverhalt hat im Hauptverfahren keine relevanten Änderungen erfahren. Der Revisionswerber ist daher mit seiner Rechtsrüge zunächst auf die Entscheidung im Provisorialverfahren zu verweisen. Soweit er neuerlich geltend macht, daß ihm der Verstoß gegen § 5 stmk SchischulG subjektiv nicht vorwerfbar sei, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, daß die grundsätzliche Beschränkung der gesamten Schischultätigkeit auf das eigene Schischulgebiet im stmk SchischulG so deutlich zum Ausdruck kommt, daß sich ein Schischulinhaber, dem mit Bescheid ein bestimmtes Schischulgebiet zugewiesen wurde, nicht auf gegenteilige Äußerungen von Vertretern der Landesregierung berufen kann. Der Beklagte hätte sich vielmehr als Schischulunternehmer mit den einschlägigen Bestimmungen des Schischulgesetzes entsprechend vertraut machen müssen. Auch aus der Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in § 3 Abs 4 stmk SchischulG durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für den Beklagten, der schon eine Schischulbewilligung hat, nichts gewonnen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis auch § 5 Abs 1 stmk SchischulG - welcher wie folgt lautet:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber die in zweiter Instanz erhobene Mängelrüge wiederholt, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommene Sachverhalt hat im Hauptverfahren keine relevanten Änderungen erfahren. Der Revisionswerber ist daher mit seiner Rechtsrüge zunächst auf die Entscheidung im Provisorialverfahren zu verweisen. Soweit er neuerlich geltend macht, daß ihm der Verstoß gegen Paragraph 5, stmk SchischulG subjektiv nicht vorwerfbar sei, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, daß die grundsätzliche Beschränkung der gesamten Schischultätigkeit auf das eigene Schischulgebiet im stmk SchischulG so deutlich zum Ausdruck kommt, daß sich ein Schischulinhaber, dem mit Bescheid ein bestimmtes Schischulgebiet zugewiesen wurde, nicht auf gegenteilige Äußerungen von Vertretern der Landesregierung berufen kann. Der Beklagte hätte sich vielmehr als Schischulunternehmer mit den einschlägigen Bestimmungen des Schischulgesetzes entsprechend vertraut machen müssen. Auch aus der Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Paragraph 3, Absatz 4, stmk SchischulG durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für den Beklagten, der schon eine Schischulbewilligung hat, nichts gewonnen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis auch Paragraph 5, Absatz eins, stmk SchischulG - welcher wie folgt lautet:
"Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort innerhalb eines bestimmten Gebietes (Schischulgebietes) erteilt. Das Gebiet einer Schischule umfaßt in der Regel das Gebiet einer Gemeinde; sofern es jedoch die Lage der vorhandenen Fremdenverkehrsbetriebe im vorhandenen Übungsgebiet erfordert, können Gebiete (Teilgebiete) mehrerer Gemeinden zu einem Schischulgebiet vereinigt oder aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete gebildet werden. Das Gebiet der Schischule ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Bei Änderung der für die Festsetzung des Schischulgebietes maßgeblichen Verhältnisse (Ausbau der Fremdenverkehrsbetriebe, Bergverkehrsmittel usw.) ist eine Änderung des festgesetzten Schischulgebietes zulässig. Dabei ist auf die Interessen der im Gemeindegebiet bereits bestehenden Schischulen Rücksicht zu nehmen und der Steiermärkische Schilehrerverband zu hören. Die Festsetzung des Schischulgebietes oder eine Änderung desselben ist in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark kundzumachen." -
einer Prüfung unterzogen, diese Bestimmung aber nicht als verfassungswidrig erkannt, weil die dem Einleitungsbeschluß zugrunde liegende Auffassung, daß das steiermärkische Schischulgesetz 1969 nur eine Schischule je Schischulgebiet festlege, nicht aufrecht zu erhalten sei; eine wörtliche Auslegung des § 5 Abs 1 stmk SchischulG lasse nämlich keineswegs nur diese - in verfassungsrechtliche Bedenken einmündende - Auslegung zu, so daß schon das Gebot der verfassungskonformen Auslegung es verbiete, § 5 Abs 1 stmk SchischulG einen solchen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen. Für sich gesehen, könne gegen § 5 Abs 1 stmk SchischulG nicht mehr der Vorwurf erhoben werden, daß er mit gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken belastet wäre, wie sie zur Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes LGBl 1981/3 mit Erkenntnis vom 12. März 1988, G 154/87 (JBl 1988, 644), geführt hätten.einer Prüfung unterzogen, diese Bestimmung aber nicht als verfassungswidrig erkannt, weil die dem Einleitungsbeschluß zugrunde liegende Auffassung, daß das steiermärkische Schischulgesetz 1969 nur eine Schischule je Schischulgebiet festlege, nicht aufrecht zu erhalten sei; eine wörtliche Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, stmk SchischulG lasse nämlich keineswegs nur diese - in verfassungsrechtliche Bedenken einmündende - Auslegung zu, so daß schon das Gebot der verfassungskonformen Auslegung es verbiete, Paragraph 5, Absatz eins, stmk SchischulG einen solchen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen. Für sich gesehen, könne gegen Paragraph 5, Absatz eins, stmk SchischulG nicht mehr der Vorwurf erhoben werden, daß er mit gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken belastet wäre, wie sie zur Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes LGBl 1981/3 mit Erkenntnis vom 12. März 1988, G 154/87 (JBl 1988, 644), geführt hätten.
Die Überlegung des Verfassungsgerichtshofes geht also dahin, daß es das steiermärkische Schischulgesetz nicht verbiete, daß innerhalb eines festzulegenden Schischulgebietes die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb mehrerer Schischulen erteilt werde. Da diese Schischulen dann ein gemeinsames Schischulgebiet hätten, könnten sie innerhalb dieses Gebietes ohne gegenseitige Beschränkung Schüler anwerben und aufnehmen; gegenüber Inhabern von Schischulen fremder Schischulgebiete müßten sie aber auch weiterhin das Verbot der Werbung und Aufnahme von Schülern und erst recht der Errichtung eines Schischulbüros in einem fremden Gebiet beachten. Dasselbe gilt aber auch im vorliegenden Fall, in dem abweichend von der Regel des § 5 Abs 1 Satz 2 stmk SchischulG aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete gebildet worden sind. Solange diese von der steiermärkischen Landesregierung getroffene Regelung - die allerdings zu dem unbefriedigenden Ergebnis führt, daß sich die Schüler der beiden konkurrierenden Schischulen während der Erteilung des Unterrichts, soweit nicht ausnahmsweise § 5 Abs 4 stmk SchischulG anzuwenden ist, nur innerhalb der Grenzen des Schischulgebietes der gewählten Schule bewegen dürfen, obwohl die Tauplitzalm ein einheitliches Wintersportgebiet mit zahlreichen verbundenen Liftanlagen ist - aufrecht ist, ist dem Beklagten der Betrieb eines Schischulbüros sowie jegliche Werbung im benachbarten Schischulgebiet verboten.Die Überlegung des Verfassungsgerichtshofes geht also dahin, daß es das steiermärkische Schischulgesetz nicht verbiete, daß innerhalb eines festzulegenden Schischulgebietes die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb mehrerer Schischulen erteilt werde. Da diese Schischulen dann ein gemeinsames Schischulgebiet hätten, könnten sie innerhalb dieses Gebietes ohne gegenseitige Beschränkung Schüler anwerben und aufnehmen; gegenüber Inhabern von Schischulen fremder Schischulgebiete müßten sie aber auch weiterhin das Verbot der Werbung und Aufnahme von Schülern und erst recht der Errichtung eines Schischulbüros in einem fremden Gebiet beachten. Dasselbe gilt aber auch im vorliegenden Fall, in dem abweichend von der Regel des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 stmk SchischulG aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete gebildet worden sind. Solange diese von der steiermärkischen Landesregierung getroffene Regelung - die allerdings zu dem unbefriedigenden Ergebnis führt, daß sich die Schüler der beiden konkurrierenden Schischulen während der Erteilung des Unterrichts, soweit nicht ausnahmsweise Paragraph 5, Absatz 4, stmk SchischulG anzuwenden ist, nur innerhalb der Grenzen des Schischulgebietes der gewählten Schule bewegen dürfen, obwohl die Tauplitzalm ein einheitliches Wintersportgebiet mit zahlreichen verbundenen Liftanlagen ist - aufrecht ist, ist dem Beklagten der Betrieb eines Schischulbüros sowie jegliche Werbung im benachbarten Schischulgebiet verboten.
Die Behauptung des Revisionswerbers, er habe in dem ihm zugewiesenen Schischulgebiet überhaupt keine Möglichkeit, ein Büro zu unterhalten, ist eine unzulässige und zudem aktenwidrige Neuerung, weil es auch in seinem Schischulbereich mehrere Hotels und Pensionen gibt und sich dort auch sein eigener Gasthof (Nr. 16 der Legende Beilage I) befindet.Die Behauptung des Revisionswerbers, er habe in dem ihm zugewiesenen Schischulgebiet überhaupt keine Möglichkeit, ein Büro zu unterhalten, ist eine unzulässige und zudem aktenwidrige Neuerung, weil es auch in seinem Schischulbereich mehrere Hotels und Pensionen gibt und sich dort auch sein eigener Gasthof (Nr. 16 der Legende Beilage römisch eins) befindet.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.