Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt, ist infolge Abweichens der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig und berechtigt.
1. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, und zwar insbesondere dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird oder dass sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RIS-Justiz RS0078186). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist maßgebend, ob die insofern geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen (RIS-Justiz RS0078088 T2).1. Nach Paragraph 78, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, und zwar insbesondere dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird oder dass sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RIS-Justiz RS0078186). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist maßgebend, ob die insofern geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen (RIS-Justiz RS0078088 T2).
2. Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens und bei der Öffentlichkeit unbekannten Privatpersonen kann eine Verletzung des erörterten Persönlichkeitsrechts infolge der Beigabe des Bildes noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein (RIS-Justiz RS0077767).
3. Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt3. Die nach Paragraph 78, UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt
gewöhnlich zugunsten des Mediums aus (4 Ob 142/99g = SZ 72/97; 6 Ob
249/01p = SZ 74/204). Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des EGMR gestützt, welcher der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einräumt und Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 EMRK für vereinbar hält. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (6 Ob 249/01p mwN).249/01p = SZ 74/204). Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des EGMR gestützt, welcher der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einräumt und Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Artikel 10, EMRK für vereinbar hält. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (6 Ob 249/01p mwN).
4. Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig ist, falls mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wird, so kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Beim Schutz der Ehre geht es - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur um die „verdiente Ehre" (RIS-Justiz RS0112084).4. Wenn die Textberichterstattung im Lichte des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässig ist, falls mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wird, so kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Beim Schutz der Ehre geht es - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur um die „verdiente Ehre" (RIS-Justiz RS0112084).
5. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Bilder der Kläger sind im Wesentlichen wahr (siehe dazu RIS-Justiz RS0079693), weil die als bescheinigt angenommenen Tatsachen die Subüberschrift „... Lockt ahnungslose Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte. Fragwürdige Vertragsklauseln werden manchen später zum Verhängnis." rechtfertigen. Der Vorwurf, mehr als 40 % der veranlagten Gelder verblieben beim Unternehmen (der Kläger), ist richtig, es kam ferner auch zu einem Rechtsstreit über die Nachschusspflicht und der späten Renditen. Unerheblich ist in diesem Kontext, in welchem Bundesland die unzufriedenen Kunden wohnen. Bloß die Behauptung, eine Kundin hätte erfolgreich einen ihr zustehenden Steuervorteil eingeklagt, ist nicht bescheinigt. Dieses Detail ist aber im Gesamtzusammenhang von so untergeordneter Bedeutung, dass allein deshalb nicht von einer Verletzung berechtigter Interessen der Kläger durch die Bildnisveröffentlichung wegen unrichtiger Veranlassung des Eindrucks, die Kläger seien unseriöse Geschäftsleute, gesprochen werden kann.
Die bescheinigte Behauptung, die von den Unternehmen der Kläger gemanagten Immobilienveranlagungen ergäben eine Durchschnittsrendite von 8 bis 12 % und seien ähnlich komfortabel wie ein Sparbuch, wenn gleichzeitig Kommanditverträge mit über die Haftung des Kommanditisten nach dem Gesetz hinausgehenden Nachschusspflichten und Haftungen für Gesellschaftsschulden begründet werden, rechtfertigt daher den Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken sowie den des Anlockens ahnungsloser Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte. Hinzu kommt die bescheinigte, mehr als 40 % der Eigenmittel betragende Abgeltung für die Geschäftsführertätigkeit einer Gesellschaft im Einflussbereich der Kläger. Ebenso bescheinigt ist, dass einzelne Kunden mit den Dienstleistungen der Kläger unzufrieden waren, zu Nachschüssen aufgefordert wurden und es ferner ein Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang gab. Alle diese Umstände bilden den wesentlichen Tatsachenkern der die Bildnisveröffentlichung begleitenden Vorwürfe, deren Richtigkeit im Wesentlichen somit bescheinigt ist.
Da sich die von den Klägern erhobenen Unterlassungsansprüche ausgehend vom bescheinigten Sachverhalt als nicht berechtigt erweisen, ist der das Sicherungsbegehren abweisende erstgerichtliche Beschluss wieder herzustellen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.