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Rechtssatz RS0115949×

Rechtssatz RS0115949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115949

Geschäftszahl

6Ob249/01p; 4Ob105/07f; Bsw3002/03 (Bsw23676/03); Bsw37520/07; Bsw60798/10

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Rechtssatz

Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Artikel 10, MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom 11. 1. 2000, MR 2000, 221). Die angeführten Grundsätze müssen auch für ein von einem Medieninhaber veranstaltetes Meinungsforum gelten, bei dem die Veröffentlichung des Bildes eines eingeladenen, aber nicht erschienenen Teilnehmers nicht zu beanstanden ist. Damit wird nichts anderes als eine (teilweise) visuelle Gleichstellung mit den erschienenen Teilnehmern bewirkt. Nicht die Bildveröffentlichung, sondern die einzelnen Diskussionsbeiträge verursachten die missbilligte "Prangerwirkung", zu deren Entkräftung dem Kläger aber Gelegenheit gegeben worden war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Veröff: SZ 74/204
  • 4 Ob 105/07f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 105/07f
    nur: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung. (T1)
  • Bsw 3002/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.03.2009 Bsw 3002/03
    Vgl; nur: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. (T2)
    Veröff: NL 2009,84
  • Bsw 37520/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.07.2010 Bsw 37520/07
    Auch; nur T2; Veröff: NL 2010,215
  • Bsw 60798/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.06.2018 Bsw 60798/10
    Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2018,257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115949

Im RIS seit

19.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20011220_OGH0002_0060OB00249_01P0000_002