Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) - jedenfalls unzulässig. Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - jedenfalls unzulässig. Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.
1.1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (RIS-Justiz RS0112314). Für familienrechtliche Entscheidungen besteht keine Sonderregelung (7 Ob 205/99v).1.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (RIS-Justiz RS0112314). Für familienrechtliche Entscheidungen besteht keine Sonderregelung (7 Ob 205/99v).
1.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (4 Ob 107/93 = SZ 66/118; 4 Ob 44/08m). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112; 4 Ob 44/08m). Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten (7 Ob 205/99v; RIS-Justiz RS0112314 [T7]).1.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 69), wonach die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (4 Ob 107/93 = SZ 66/118; 4 Ob 44/08m). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112; 4 Ob 44/08m). Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten (7 Ob 205/99v; RIS-Justiz RS0112314 [T7]).
2.1. Für die Beurteilung der Zweiseitigkeit und der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sind nach Art XIV Abs 2 ZVN 2009, BGBl I 2009/30, §§ 521, 521a ZPO idF der Novelle anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 liegt. Der erstinstanzliche Beschluss wurde am 21. 1. 2009 gefasst, sodass §§ 521, 521a ZPO idF vor dieser Novelle heranzuziehen sind.2.1. Für die Beurteilung der Zweiseitigkeit und der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sind nach Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, ZVN 2009, BGBl römisch eins 2009/30, Paragraphen 521, 521 a, ZPO in der Fassung der Novelle anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 liegt. Der erstinstanzliche Beschluss wurde am 21. 1. 2009 gefasst, sodass Paragraphen 521, 521 a, ZPO in der Fassung vor dieser Novelle heranzuziehen sind.
2.2. Der (Revisions-)Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist in § 521a ZPO nicht genannt. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass eine Rechtsmittelbeantwortung unzulässig sei (RIS-Justiz RS0118695 zur Zurückweisung eines Rekurses; RIS-Justiz RS0098745, RS0043760 zur Zurückweisung einer Berufung). Zuletzt hielt der Oberste Gerichtshof daran zumindest für jene Fälle fest, in denen die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises, sondern von der Wahrnehmung einer bereits aktenkundigen Tatsache abhängt (RIS-Justiz RS0043760 [T11], RS0098745 [T10]; zuletzt etwa 4 Ob 157/07b und 4 Ob 120/08p). Das trifft hier zu. Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.2.2. Der (Revisions-)Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist in Paragraph 521 a, ZPO nicht genannt. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass eine Rechtsmittelbeantwortung unzulässig sei (RIS-Justiz RS0118695 zur Zurückweisung eines Rekurses; RIS-Justiz RS0098745, RS0043760 zur Zurückweisung einer Berufung). Zuletzt hielt der Oberste Gerichtshof daran zumindest für jene Fälle fest, in denen die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises, sondern von der Wahrnehmung einer bereits aktenkundigen Tatsache abhängt (RIS-Justiz RS0043760 [T11], RS0098745 [T10]; zuletzt etwa 4 Ob 157/07b und 4 Ob 120/08p). Das trifft hier zu. Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.