Aus den Entscheidungsgründen:
Der in der Rechtsrüge vertretenen Auffassung, die kollektivvertragliche Verfallsbestimmung sei auf den Klageanspruch nicht anzuwenden, weil es sich hiebei nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handle, ist im Ergebnis beizupflichten.
Gemäß Art. XV des Kollektivvertrages für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen müssen alle Lohnansprüche, einschließlich Zuschüsse und Zulagen, innerhalb von 90 Tagen beim Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen. Ausgenommen hievon ist der - im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslose - Zeitausgleich (Z. 1). Jedwede Ansprüche des Arbeitgebers müssen ebenfalls innerhalb von 90 Tagen geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen sind (Z. 2). Als Fälligkeitstag aller Lohnansprüche bzw. Ansprüche der Arbeitgeber gilt der Auszahlungstag der Bezugsperiode (Z. 3).Gemäß Artikel römisch fünfzehn, des Kollektivvertrages für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen müssen alle Lohnansprüche, einschließlich Zuschüsse und Zulagen, innerhalb von 90 Tagen beim Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen. Ausgenommen hievon ist der - im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslose - Zeitausgleich (Ziffer eins,). Jedwede Ansprüche des Arbeitgebers müssen ebenfalls innerhalb von 90 Tagen geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen sind (Ziffer 2,). Als Fälligkeitstag aller Lohnansprüche bzw. Ansprüche der Arbeitgeber gilt der Auszahlungstag der Bezugsperiode (Ziffer 3,).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klageforderung ein Anspruch der klagenden Partei im Sinne des Art. XV Z. 2 KV zugrunde liegt, ist davon auszugehen, daß der Rückforderungsanspruch aus § 1431 ABGB abgeleitet wird. Nach den Feststellungen hat die klagende Partei infolge eines Irrtums den dem Beklagten anläßlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zustehenden Entgeltbetrag ein zweites Mal an ihn überwiesen. Daß der Beklagte auf diesen zweiten Betrag Anspruch hätte, wurde von ihm gar nicht behauptet. Dem Berufungsgericht ist nun darin zuzustimmen, daß der in Art. XV Z. 2 des Kollektivvertrages enthaltene Begriff "jedwede Ansprüche des Arbeitgebers" in dem Sinn verstanden werden muß, daß darunter nur Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis fallen. Einem darüber hinausreichenden Begriffsverständnis stunde die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG über den zulässigen Regelungsbereich von Kollektivverträgen entgegen. Nach dieser Bestimmung können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Für die hier entscheidende Frage der Anwendbarkeit der kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung auf den von der klagenden Partei geltend gemachten Kondiktionsanspruch kommt es daher darauf an, ob ein solcher Anspruch zu den gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechten und Pflichten gehört und ob er daher durch eine kollektivvertragliche Inhaltsnorm in zulässiger Weise geregelt werden kann.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klageforderung ein Anspruch der klagenden Partei im Sinne des Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 2, KV zugrunde liegt, ist davon auszugehen, daß der Rückforderungsanspruch aus Paragraph 1431, ABGB abgeleitet wird. Nach den Feststellungen hat die klagende Partei infolge eines Irrtums den dem Beklagten anläßlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zustehenden Entgeltbetrag ein zweites Mal an ihn überwiesen. Daß der Beklagte auf diesen zweiten Betrag Anspruch hätte, wurde von ihm gar nicht behauptet. Dem Berufungsgericht ist nun darin zuzustimmen, daß der in Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 2, des Kollektivvertrages enthaltene Begriff "jedwede Ansprüche des Arbeitgebers" in dem Sinn verstanden werden muß, daß darunter nur Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis fallen. Einem darüber hinausreichenden Begriffsverständnis stunde die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG über den zulässigen Regelungsbereich von Kollektivverträgen entgegen. Nach dieser Bestimmung können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Für die hier entscheidende Frage der Anwendbarkeit der kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung auf den von der klagenden Partei geltend gemachten Kondiktionsanspruch kommt es daher darauf an, ob ein solcher Anspruch zu den gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechten und Pflichten gehört und ob er daher durch eine kollektivvertragliche Inhaltsnorm in zulässiger Weise geregelt werden kann.
In der Judikatur wurde zu der Frage, was zu diesen gegenseitigen Rechten und Pflichten gehört, soweit dies überprüft werden kann, noch nicht näher Stellung genommen. In der Literatur stehen sich im wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber: Während nach der einen Meinung - sie wird von Borkowetz (Kollektivvertragsgesetz[3], 31 ff., 38), Nikisch (Arbeitsrecht[2] II, 288) und mit Einschränkungen auch von Hueck - Nipperdey (Lehrbuch des Arbeitsrechts[7] II/1, 251, 255 f.) vertreten - im wesentlichen alles, was geeignet ist, Inhalt eines Arbeitsvertrages zu sein, durch den Kollektivvertrag (Tarifvertrag) geregelt werden kann, ist nach der anderen in Österreich herrschenden Auffassung nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen (Strasser in ArbVG-Handkommentar, 27; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 89, 97; Kuderna, DRdA 1978, 3 ff., insbesondere 7 f.). Für die Richtigkeit der zweiten, einschränkenden Auffassung spricht zunächst schon der Umstand, daß sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die allgemeine Vertragsfreiheit, sondern auf die durch § 2 Abs. 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung im Wege der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit grundet (Strasser a.a.O.). Aber auch die Funktion des Kollektivvertrages als Vertragsschablone (vgl. Kafka, Kollektives Arbeitsrecht und Verfassung, 40, in Floretta - Kafka, zur Rechtstheorie des kollektiven Arbeitsrechts) zwingt zu einer solchen Beschränkung des zulässigen Inhalts, weil Vertragsschablonen für den Abschluß von Massenverträgen bestimmt sind und daher deren typischen, regelmäßig wiederkehrenden Inhalt erfassen. Schließlich legt auch die generelle Geltungswirkung der Inhaltsnormen, die sich auch auf die Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers, die nicht kollektivvertragsangehörig sind, sohin auf die sogenannten "Außenseiter" (§ 12 ArbVG) erstreckt, den Gedanken an eine einschränkende Begriffsbestimmung nahe (Kuderna a.a.O.).In der Judikatur wurde zu der Frage, was zu diesen gegenseitigen Rechten und Pflichten gehört, soweit dies überprüft werden kann, noch nicht näher Stellung genommen. In der Literatur stehen sich im wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber: Während nach der einen Meinung - sie wird von Borkowetz (Kollektivvertragsgesetz[3], 31 ff., 38), Nikisch (Arbeitsrecht[2] römisch zwei, 288) und mit Einschränkungen auch von Hueck - Nipperdey (Lehrbuch des Arbeitsrechts[7] II/1, 251, 255 f.) vertreten - im wesentlichen alles, was geeignet ist, Inhalt eines Arbeitsvertrages zu sein, durch den Kollektivvertrag (Tarifvertrag) geregelt werden kann, ist nach der anderen in Österreich herrschenden Auffassung nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen (Strasser in ArbVG-Handkommentar, 27; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 89, 97; Kuderna, DRdA 1978, 3 ff., insbesondere 7 f.). Für die Richtigkeit der zweiten, einschränkenden Auffassung spricht zunächst schon der Umstand, daß sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die allgemeine Vertragsfreiheit, sondern auf die durch Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung im Wege der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit grundet (Strasser a.a.O.). Aber auch die Funktion des Kollektivvertrages als Vertragsschablone vergleiche Kafka, Kollektives Arbeitsrecht und Verfassung, 40, in Floretta - Kafka, zur Rechtstheorie des kollektiven Arbeitsrechts) zwingt zu einer solchen Beschränkung des zulässigen Inhalts, weil Vertragsschablonen für den Abschluß von Massenverträgen bestimmt sind und daher deren typischen, regelmäßig wiederkehrenden Inhalt erfassen. Schließlich legt auch die generelle Geltungswirkung der Inhaltsnormen, die sich auch auf die Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers, die nicht kollektivvertragsangehörig sind, sohin auf die sogenannten "Außenseiter" (Paragraph 12, ArbVG) erstreckt, den Gedanken an eine einschränkende Begriffsbestimmung nahe (Kuderna a.a.O.).
Legt man nun der Beantwortung der Frage, ob Kondiktionen im normativen Teil von Kollektivverträgen geregelt werden und daher Gegenstand von Inhaltsnormen sein können, diese einschränkende Begriffsbestimmung zugrunde, dann sind wohl Bestimmungen über den Verfall von Entgeltansprüchen, nicht aber die Regelung von Kondiktionsansprüchen und deren Verfall, typischer, regelmäßig wiederkehrender Inhalt von Arbeitsverhältnissen. Die Kollektivvertragsparteien wären daher nicht berechtigt gewesen, derartige für einen Arbeitsvertrag keineswegs kennzeichnende Ansprüche zu regeln. Im Sinne einer mit dem Gesetz (§ 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG) übereinstimmenden Auslegung von Kollektivverträgen sind unter "jedwede Ansprüche" somit nur Ansprüche zu verstehen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind und zu ihrem wesentlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Inhalt gehören. Dies trifft aber auf Kondiktionsansprüche auch dann nicht zu, wenn es sich um einen mit einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rückforderungsanspruch handelt. Auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Erbringung der nicht geschuldeten Leistung bereits beendet ist, kommt es, wenn, so wie im gegenständlichen Fall, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, nicht an. Rechtsgrund des gegenständlichen Rückforderungsanspruches ist nicht der Arbeitsvertrag der Streitteile, sondern eine lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung irrtümlich erbrachte, rechtsgrundlose Leistung im Sinne des § 1431Legt man nun der Beantwortung der Frage, ob Kondiktionen im normativen Teil von Kollektivverträgen geregelt werden und daher Gegenstand von Inhaltsnormen sein können, diese einschränkende Begriffsbestimmung zugrunde, dann sind wohl Bestimmungen über den Verfall von Entgeltansprüchen, nicht aber die Regelung von Kondiktionsansprüchen und deren Verfall, typischer, regelmäßig wiederkehrender Inhalt von Arbeitsverhältnissen. Die Kollektivvertragsparteien wären daher nicht berechtigt gewesen, derartige für einen Arbeitsvertrag keineswegs kennzeichnende Ansprüche zu regeln. Im Sinne einer mit dem Gesetz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG) übereinstimmenden Auslegung von Kollektivverträgen sind unter "jedwede Ansprüche" somit nur Ansprüche zu verstehen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind und zu ihrem wesentlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Inhalt gehören. Dies trifft aber auf Kondiktionsansprüche auch dann nicht zu, wenn es sich um einen mit einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rückforderungsanspruch handelt. Auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Erbringung der nicht geschuldeten Leistung bereits beendet ist, kommt es, wenn, so wie im gegenständlichen Fall, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, nicht an. Rechtsgrund des gegenständlichen Rückforderungsanspruches ist nicht der Arbeitsvertrag der Streitteile, sondern eine lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung irrtümlich erbrachte, rechtsgrundlose Leistung im Sinne des Paragraph 1431
ABGB.
Da aus den dargelegten Erwägungen die Verfallsbestimmung des Art. 15 Z. 2 des Kollektivvertrages auf die Klageforderung nicht angewendet werden kann, muß auf die weitere Frage, von welchem Zeitpunkt an die neunzigtägige Verfallsfrist hier in Lauf gesetzt wird (ob von der irrtümlichen Überweisung an oder von der Kenntnis der klagenden Partei von der Doppelüberweisung und der dadurch ausgelösten Klagemöglichkeit) nicht mehr eingegangen werden. Zu prüfen bleibt die Frage der materiellen Berechtigung des Rückforderungsanspruches der klagenden Partei. Hiebei ist davon auszugehen, daß zu viel gezahlter Lohn grundsätzlich als Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Gemäß §§ 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht gebührt. Der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines rechtsgrundlosen Dienstbezuges ("Übergenusses") wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er - und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (ZAS 1980, 20; DRdA 1979, 197, jeweils mit weiteren Nachweisen; Jud. 33 neu u.v.a.).Da aus den dargelegten Erwägungen die Verfallsbestimmung des Artikel 15, Ziffer 2, des Kollektivvertrages auf die Klageforderung nicht angewendet werden kann, muß auf die weitere Frage, von welchem Zeitpunkt an die neunzigtägige Verfallsfrist hier in Lauf gesetzt wird (ob von der irrtümlichen Überweisung an oder von der Kenntnis der klagenden Partei von der Doppelüberweisung und der dadurch ausgelösten Klagemöglichkeit) nicht mehr eingegangen werden. Zu prüfen bleibt die Frage der materiellen Berechtigung des Rückforderungsanspruches der klagenden Partei. Hiebei ist davon auszugehen, daß zu viel gezahlter Lohn grundsätzlich als Nichtschuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Gemäß Paragraphen 1437, 326, ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht gebührt. Der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines rechtsgrundlosen Dienstbezuges ("Übergenusses") wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er - und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (ZAS 1980, 20; DRdA 1979, 197, jeweils mit weiteren Nachweisen; Jud. 33 neu u.v.a.).
Im vorliegenden Fall mußte dem Beklagten bei Anwendung dieser objektiven Beurteilung die innerhalb von wenigen Tagen und auf Grund einer Urgenz des Beklagten erfolgte Doppelüberweisung um so eher auffallen, als die Höhe dieser genau übereinstimmenden Beträge zumindest einen ernsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zweiten ihm überwiesenen Betrages hätte auslösen müssen. Der Beklagte kann daher - ohne daß es noch einer Verfahrensergänzung in erster Instanz bedarf - schon auf Grund dieser rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht als redlicher Empfänger dieses zweiten Betrages angesehen werden.