Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
In der Zulassungsbeschwerde macht die Mutter geltend, das Rekursgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass eine kategorische Ablehnung jeglichen Kontakts mit dem Besuchsberechtigten durch das Kind nach der Rechtsprechung beachtlich sei und zu einer Besuchsrechtsentziehung führen müsse. Im Übrigen widerspreche die Feststellung der Vorinstanzen, es sei auf die Einflussnahme der Mutter zurückzuführen, dass die Minderjährige grundsätzlich einen Kontakt mit ihrem Vater ablehne, den Beweisergebnissen.
Das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ist ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht. Eigene Interessen der Eltern infolge nachehelicher Konflikte müssen demnach zurücktreten. Ein Mindestmaß an persönlichen Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen ist erwünscht. Ein solches wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist daher wegen des von ihm zu fördernden Kindeswohls verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und dessen Kontakte mit ihm sodann zu verarbeiten. Deshalb judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundene Irritationen des Kindes wegen der Spannungen zwischen den Eltern nach der Ehescheidung grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen können. Es liegt in solchen Fällen vielmehr an den Eltern, solche Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen. Lediglich dann, wenn die Irritationen jenes Ausmaß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbands durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muss, und die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts nicht bloß vorübergehende, dem Kindeswohl massiv abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden (1 Ob 96/97t = EFSlg 83.940; 1 Ob 232/01a = EFSlg 96.534; 8 Ob 42/02p = EFSlg 100.240).Das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ist ein unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehendes Menschenrecht. Eigene Interessen der Eltern infolge nachehelicher Konflikte müssen demnach zurücktreten. Ein Mindestmaß an persönlichen Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen ist erwünscht. Ein solches wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist daher wegen des von ihm zu fördernden Kindeswohls verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und dessen Kontakte mit ihm sodann zu verarbeiten. Deshalb judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundene Irritationen des Kindes wegen der Spannungen zwischen den Eltern nach der Ehescheidung grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen können. Es liegt in solchen Fällen vielmehr an den Eltern, solche Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen. Lediglich dann, wenn die Irritationen jenes Ausmaß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbands durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muss, und die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts nicht bloß vorübergehende, dem Kindeswohl massiv abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden (1 Ob 96/97t = EFSlg 83.940; 1 Ob 232/01a = EFSlg 96.534; 8 Ob 42/02p = EFSlg 100.240).
Die Ermessensentscheidung, inwieweit das Besuchsrecht eines Elternteils unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeräumt, entzogen oder eingeschränkt werden soll, hängt von der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ab. Widerspricht eine solche Entscheidung nicht den Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wirft sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 auf (7 Ob 234/99h = EFSlg 91.576; 1 Ob 129/00b = EFSlg 95.021; 1 Ob 232/01a = EFSlg 96.541 uva).Die Ermessensentscheidung, inwieweit das Besuchsrecht eines Elternteils unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeräumt, entzogen oder eingeschränkt werden soll, hängt von der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ab. Widerspricht eine solche Entscheidung nicht den Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wirft sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 auf (7 Ob 234/99h = EFSlg 91.576; 1 Ob 129/00b = EFSlg 95.021; 1 Ob 232/01a = EFSlg 96.541 uva).
In Anbetracht der vom Erstgericht auf Grund kinderpsychologischer Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen (Übertragung unbegründeter Entführungsängste der Mutter auf die Minderjährige; massive Beeinflussung der Minderjährigen; keine Einschränkung der Betreuungsfähigkeit beim Vater; ungünstige Beeinflussung der Entwicklung und Identitätsfindung der Minderjährigen bei völliger Untersagung des väterlichen Besuchsrechts) begegnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bedenken. Soweit die Mutter behauptet, es sei nicht auf ihren Einfluss zurückzuführen, dass die Minderjährige grundsätzlich einen Kontakt mit ihrem Vater ablehne, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl 1 Ob 232/01a).In Anbetracht der vom Erstgericht auf Grund kinderpsychologischer Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen (Übertragung unbegründeter Entführungsängste der Mutter auf die Minderjährige; massive Beeinflussung der Minderjährigen; keine Einschränkung der Betreuungsfähigkeit beim Vater; ungünstige Beeinflussung der Entwicklung und Identitätsfindung der Minderjährigen bei völliger Untersagung des väterlichen Besuchsrechts) begegnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bedenken. Soweit die Mutter behauptet, es sei nicht auf ihren Einfluss zurückzuführen, dass die Minderjährige grundsätzlich einen Kontakt mit ihrem Vater ablehne, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche 1 Ob 232/01a).
2. Mit weiterem Beschluss vom 15. September 2004, ON 151, wies das Erstgericht den Antrag der Mutter, dem Vater mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, sich außerhalb der gerichtlich festgesetzten Besuchszeiten der Minderjährigen zu nähern und persönlichen Kontakt mit ihr aufzunehmen, ab. Die Minderjährige leide - vermutlich ausgelöst durch die Familienkonflikte - zwar an einer schweren Angstkrankheit sowie an einer erheblichen Anpassungsstörung, der Vater habe sich jedoch der Minderjährigen seit einem Zusammentreffen im Besuchscafé im Jahr 2003 weder genähert noch versucht, persönlichen Kontakt mit ihr aufzunehmen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 14. Dezember 2004, ON 161, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Das Verhalten der Minderjährigen rühre von den durch die starken Spannungen zwischen den Eltern ausgehenden Belastungen her. Die ablehnende Haltung der Minderjährigen sei bedingt durch die - auf nacheheliche Konflikte und die Wiederverheiratung des Vaters zurückzuführende - völlig unversöhnliche und ablehnende Haltung der Mutter zu Besuchskontakten. Dies sei nicht geeignet, rein präventiv Annäherungen des Vaters an die Minderjährige zu verbieten. Die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil sei für die weitere Entwicklung des Kindes von besonderer Bedeutung.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
In der Zulassungsbeschwerde macht die Mutter geltend, die Vorinstanzen hätten ihr Vorbringen unbeachtet gelassen, der Vater habe sich auf eine Weise der Minderjährigen genähert, welche bei dieser genau jene „Traumata" und für sie nachteiligen Zustände hervorrufe, die den Besuchsrechtsstreit ausgelöst hätten. Plötzliches und unvermutetes Auftauchen des Vaters in der Sphäre der Minderjährigen habe zu einer abermaligen Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts der Minderjährigen auch außerhalb der Besuchszeiten geführt.
Auch mit diesen Ausführungen bekämpft die Mutter in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl 1 Ob 232/01a) bzw weicht vom festgestellten Sachverhalt ab. Soweit es ihr - erkennbar - darum geht, die Kontaktaufnahme zwischen der Minderjährigen und dem Vater gänzlich zu unterbinden, ist sie auf die Ausführungen zu 1. zu verweisen.Auch mit diesen Ausführungen bekämpft die Mutter in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche 1 Ob 232/01a) bzw weicht vom festgestellten Sachverhalt ab. Soweit es ihr - erkennbar - darum geht, die Kontaktaufnahme zwischen der Minderjährigen und dem Vater gänzlich zu unterbinden, ist sie auf die Ausführungen zu 1. zu verweisen.
Beide außerordentlichen Revisionsrekurse der Mutter waren daher zurückzuweisen.