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Entscheidung 4 Ob 1117/94×

Entscheidung 4 Ob 1117/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1117/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge außerordentlicher Revisionsrekurses der klagenden und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. September 1994, GZ 3 R 106/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und beklagten Parteien werden gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Fassung des Unterlassungsgebotes ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerl und 108 - Sportsonnenbrille; MR 1991, 238 - Paßfoto ua; zuletzt etwa 4 Ob 48/93; 4 Ob 156/93; 4 Ob 62/94); das gilt auch bei Verstössen gegen Paragraph 78, Absatz eins, UrhG (SZ 65/50 - Lästige Witwe; 4 Ob 94/94).

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das Interesse an der Information der Öffentlichkeit dann nicht überwiegt, wenn das anläßlich einer Kriminalberichterstattung veröffentlichte Bild des Betroffenen keinen zusätzlichen, selbständigen Informationswert hat, wird die Intensität einer solchen Berichterstattung doch durch die Bildbeigabe jedenfalls noch verschärft und so eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (SZ 48/73; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb und 39 - Austria-Boß; 4 Ob 15/93, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1993, 736 nicht umfaßt; 4 Ob 5/94; 4 Ob 52/94).

Anmerkung

E37279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01117.94.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19941108_OGH0002_0040OB01117_9400000_000