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Entscheidung 4 Ob 113/13s×

Entscheidung 4 Ob 113/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012087 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
RS0016450 Rechtssatz 09.11.1988Zivilrecht; Strafrecht
Die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung ist nur über Einwendung wahrzunehmen.
RS0016481 Rechtssatz 28.09.1972Zivilrecht
Einwendung der Sittenwidrigkeit eines Vergleiches erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung.
RS0017902 Rechtssatz 05.02.1974Zivilrecht
Bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck des Vertrages an, wobei die einzelnen Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller U …
RS0080134 Rechtssatz 07.06.1966Zivilrecht
Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr, wenn infolge zwiespältigen Verhaltens des Beklagten keine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Wettbewerbsverstöße gegeben ist.
RS0120712 Rechtssatz 23.05.2006Zivilrecht
Der Grundsatz, wonach die Wettbewerbswidrigkeit nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst (Prinzip der „Spürbarkeit"), muss auch in Fällen gelten, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewer …
RS0123243 Rechtssatz 11.03.2008Zivilrecht
Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als s …