Rechtssatz RS0120712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120712
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach die Wettbewerbswidrigkeit nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst (Prinzip der „Spürbarkeit"), muss auch in Fällen gelten, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewerbebehördlicher Gesetze oder Auflagen besteht. In diesen Fällen kann der sachlich nicht gerechtfertigte Vorsprung etwa darin bestehen, dass der Verletzer eine Geschäftstätigkeit ohne die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht ausüben dürfte oder dass er sich durch das Unterbleiben der durch Gesetz oder Auflage geforderten Maßnahmen Aufwendungen erspart und so sein Angebot günstiger als ein gesetzestreuer Mitbewerber auf den Markt bringen kann. Ein solcher Vorsprung besteht nur, wenn das Verhalten geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 74/06w
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 74/06w
- 4 Ob 121/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T1)
- 4 Ob 114/07d
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
Auch
- 4 Ob 171/07m
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 171/07m
- 4 Ob 225/07b
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
Auch; Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T2)
Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T3)
Veröff: SZ 2008/32
- 4 Ob 113/13s
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 113/13s
Vgl auch
- 4 Ob 59/14a
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 59/14a
Auch; Beisatz: Hier: Die unterlassene Meldung bei der Datenschutzkommission betreffend die Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten ist nicht geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (T4)
- 4 Ob 130/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 130/17x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120712
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20060523_OGH0002_0040OB00074_06W0000_001