Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil ein vergleichbarer Sachverhalt seit Einführung der Spürbarkeitsgrenze im Lauterkeitsrecht noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.
Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend führte das Rekursgericht aus, nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens seien nachstehende Punkte im Hinblick auf einen möglichen Wettbewerbsverstoß zu beurteilen:
1. Installierung nicht automatischer Brandmelder laut Auflage 35 des Gewerbebescheids: Diese Brandmelder seien schon ab der Eröffnung des Media-Markts vorhanden und voll betriebsbereit gewesen, versehentlich seien aber die Schilder „Außer Betrieb" nicht entfernt worden.
2. Hinweisschilder bei den Einfahrten zu den Garagen „Einfahrt für gasbetriebene Fahrzeuge verboten" nach Auflage 40 des Baubewilligungsbescheids: Dieses Hinweisschild sei vor der Eröffnung gut sichtbar und dauerhaft angebracht, jedoch nachträglich wieder entfernt worden.
3. Fehlen eines Spindelabschlusses bei der Stiegenbrüstung entgegen einer ÖNORM, deren Verbindlichkeit nicht behauptet worden sei.
4. Fehlen einer Notausgangsbeleuchtung im Ausgangsbereich aus der Mall entgegen der Auflage 11 des Gewerbebescheids.
Die Nichteinhaltung von Auflagen des rechtskräftigen gewerbebehördlichen Bescheids bewirke - von einer hier nicht vorliegenden Ausnahme abgesehen - nicht ex lege die Unzulässigkeit des Betriebs. Auch nicht jeder, sondern nur ein gröblicher Verstoß gegen die Bestimmungen über die Bauausführung führe zu ihrer Untersagung. Nach ständiger Rechtsprechung verstoße zwar ein zu Wettbewerbszwecken begangener subjektiv vorwerfbarer Rechtsbruch deshalb gegen § 1 UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe und so die wettbewerbliche Ausgangslage zu Gunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändere; die Wettbewerbswidrigkeit könne aber nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusse, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein könne, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen. Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch Gesetzesverletzung könne daher nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet sei, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.Die Nichteinhaltung von Auflagen des rechtskräftigen gewerbebehördlichen Bescheids bewirke - von einer hier nicht vorliegenden Ausnahme abgesehen - nicht ex lege die Unzulässigkeit des Betriebs. Auch nicht jeder, sondern nur ein gröblicher Verstoß gegen die Bestimmungen über die Bauausführung führe zu ihrer Untersagung. Nach ständiger Rechtsprechung verstoße zwar ein zu Wettbewerbszwecken begangener subjektiv vorwerfbarer Rechtsbruch deshalb gegen Paragraph eins, UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe und so die wettbewerbliche Ausgangslage zu Gunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändere; die Wettbewerbswidrigkeit könne aber nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusse, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein könne, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen. Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch Gesetzesverletzung könne daher nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet sei, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Bei den verletzten Auflagen handle es sich um keine für den Wettbewerb wesentlichen Vorschriften. Wegen der fehlenden Eignung, das Verhalten von Kunden der Erstbeklagten nennenswert zu beeinflussen, könne die Überschreitung (Verletzung) der Auflagen bzw der ÖNORM nicht als geeignet beurteilt werden, eine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist nicht berechtigt. Eine unrichtige Wiedergabe der Parteibehauptungen bedeutet keine Aktenwidrigkeit; sie könnte aber - sofern das Rechtsmittelgericht das Vorbringen tatsächlich übersehen oder missverstanden hätte - zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in erster Instanz nur das Fehlen eines Handlaufs auf der rechten Seite der Fluchtstiege beanstandet hatte. Dass die rechte Umwehrung durch die senkrechten Metallstützen mehrfach unterbrochen sei, bei diesen Unterbrechungen ein Spalt entlang der senkrechten Steher und dadurch die Gefahr bestehe, hängen zu bleiben und sich zu verletzen, hat die Klägerin erstmals in ihrer Gegenäußerung vom 6. 9. 2005 (ON 19) geltend gemacht. Das Erstgericht hat diesen Schriftsatz gemäß § 259 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, sodass das Rekursgericht das darin enthaltene Vorbringen nicht berücksichtigen konnte.1. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist nicht berechtigt. Eine unrichtige Wiedergabe der Parteibehauptungen bedeutet keine Aktenwidrigkeit; sie könnte aber - sofern das Rechtsmittelgericht das Vorbringen tatsächlich übersehen oder missverstanden hätte - zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in erster Instanz nur das Fehlen eines Handlaufs auf der rechten Seite der Fluchtstiege beanstandet hatte. Dass die rechte Umwehrung durch die senkrechten Metallstützen mehrfach unterbrochen sei, bei diesen Unterbrechungen ein Spalt entlang der senkrechten Steher und dadurch die Gefahr bestehe, hängen zu bleiben und sich zu verletzen, hat die Klägerin erstmals in ihrer Gegenäußerung vom 6. 9. 2005 (ON 19) geltend gemacht. Das Erstgericht hat diesen Schriftsatz gemäß Paragraph 259, ZPO als unzulässig zurückgewiesen, sodass das Rekursgericht das darin enthaltene Vorbringen nicht berücksichtigen konnte.
2. Die fehlende Zustellung der Rekursbeantwortung an die Klägerin verletzt deren rechtliches Gehör nicht und verwirklicht keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Die Klägerin hat das rechtliche Gehör durch ihren Rekurs wahrgenommen. Nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" stand ihr nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 12 mwN). Das Rekursgericht hätte daher eine allfällige Äußerung zur Rechtsmittelbeantwortung der Beklagten nicht berücksichtigen dürfen.2. Die fehlende Zustellung der Rekursbeantwortung an die Klägerin verletzt deren rechtliches Gehör nicht und verwirklicht keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Die Klägerin hat das rechtliche Gehör durch ihren Rekurs wahrgenommen. Nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" stand ihr nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 12 mwN). Das Rekursgericht hätte daher eine allfällige Äußerung zur Rechtsmittelbeantwortung der Beklagten nicht berücksichtigen dürfen.
3. Zur Sittenwidrigkeit wegen Verstoßes gegen Auflagen und gesetzliche Bestimmungen.
3.1. Die Klägerin wirft den Beklagten die Missachtung gesetzlicher Vorschriften und Auflagen vor, die der Sicherheit von Menschen dienten. Die Beklagten verschafften sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Im Rechtsmittelverfahren macht die Klägerin als Rechtsverletzung (noch) folgende Verstöße geltend: die Belassung des Schilds „Außer Betrieb" bei der Brandschutzmeldeanlage, die erst nachträgliche Entfernung des Warnschilds bei der Garageneinfahrt, den nicht durchgehend ausgeführten Handlauf und den zunächst fehlenden Spindelabschluss der außenliegenden Fluchtstiege sowie die fehlende Beleuchtung des Fluchtwegs beim Notausgang. Die Beklagten seien für Mängel ausführender Unternehmen verwaltungsrechtlich wie auch wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Die Rechtsverletzungen seien geeignet, die Wettbewerbslage zugunsten der Beklagten zu beeinflussen und eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
3.2. Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln
iSd § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem
Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor
gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Von einem Vorsprung in
diesem Sinn kann nach neuerer Rechtsprechung nur gesprochen werden,
wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche
Nachfrageverlagerung zu bewirken. Die Wettbewerbswidrigkeit kann
nämlich nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem
Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des
Wettbewerbs sein kann, gegen jede noch so geringe
Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 99/03t = ÖBl 2004/19 -
Veranstaltungshinweise; 4 Ob 59/03k = ÖBl 2004/7 -
Organisationsbeitrag II; 4 Ob 49/05t = ÖBl 2006/3 -
Kurzberichterstattung II; RIS-Justiz RS0117605). Dieses - durch die
bei Verstößen gegen § 2 UWG geforderte „wettbewerbliche Relevanz"
teilweise vorweggenommene - Prinzip der „Spürbarkeit"
wettbewerbswidrigen Verhaltens (Wiltschek, Die Spürbarkeitsgrenze im
österreichischen Lauterkeitsrecht, in Aktuelle Fragen des
Lauterkeitsrechts, 263 f mwN) hat die Rechtsprechung in Fällen der
Wertreklame (ÖBl 2000/126 - Tip des Tages III) und schließlich auch
auf Verstöße gegen § 1 UWG wegen sittenwidrigen Rechtsbruchs
angewendet (4 Ob 59/03k = ÖBl 2004/7 - Organisationsbeitrag II; 4 Ob
99/03t = ÖBl 2004/19 - Veranstaltungshinweise; 4 Ob 49/05t = ÖBl
2006/3 - Kurzberichterstattung II; 4 Ob 161/05p).
Das Prinzip der „Spürbarkeit" entspricht auch den Wertungen der Richtlinie RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Nach Art 5 der RL setzt die Unlauterkeit eine „wesentliche Beeinflussung" des wirtschaftlichen Verhaltens eines Durchschnittsverbrauchers oder die Eignung zu einer derartigen Beeinflussung voraus.Das Prinzip der „Spürbarkeit" entspricht auch den Wertungen der Richtlinie RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Nach Artikel 5, der RL setzt die Unlauterkeit eine „wesentliche Beeinflussung" des wirtschaftlichen Verhaltens eines Durchschnittsverbrauchers oder die Eignung zu einer derartigen Beeinflussung voraus.
Eine „Spürbarkeitsgrenze" für unlautere Wettbewerbshandlungen findet sich auch in § 3 dUWG. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu verfälschen (siehe dazu Wiltschek aaO 269; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm24 § 3 dUWG Rz 50 f).Eine „Spürbarkeitsgrenze" für unlautere Wettbewerbshandlungen findet sich auch in Paragraph 3, dUWG. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu verfälschen (siehe dazu Wiltschek aaO 269; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm24 Paragraph 3, dUWG Rz 50 f).
3.3. Der Grundsatz, wonach die Wettbewerbswidrigkeit nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst (Prinzip der „Spürbarkeit"), muss auch in Fällen gelten, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewerbebehördlicher Gesetze oder Auflagen besteht. In diesen Fällen kann der sachlich nicht gerechtfertigte Vorsprung etwa darin bestehen, dass der Verletzer eine Geschäftstätigkeit ohne die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht ausüben dürfte oder dass er sich durch das Unterbleiben der durch Gesetz oder Auflage geforderten Maßnahmen Aufwendungen erspart und so sein Angebot günstiger als ein gesetzestreuer Mitbewerber auf den Markt bringen kann. Ein solcher Vorsprung besteht nur, wenn das Verhalten geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
3.4. Die den Beklagten vorgeworfenen Verstöße sind nicht geeignet, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken und damit der Erstbeklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber der Klägerin oder anderen Mitbewerbern zu verschaffen. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung (bzw die verspätete Erfüllung) der Auflagen der rechtskräftigen Bewilligungsbescheide den Weiterbetrieb des Einkaufszentrums nicht hindert. Die Nichteinhaltung einer gewerbebehördlichen Auflage könnte nur zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen (§ 367 Z 25 GewO). Ein gröblicher Verstoß gegen die Bestimmungen über die Bauausführung iSd § 41 OÖ BauO ist bei den hier beanstandeten Ausführungsmängeln nicht anzunehmen. Dass die Baubehörde eine Fortsetzung der Bauausführung untersagt hätte, hat die Klägerin auch nicht behauptet. Die beanstandeten Verstöße bestehen in Ausführungsmängeln, für die die Erstbeklagte zwar einzustehen hat, mit denen jedoch keine nennenswerte Stärkung ihrer Position im Wettbewerb verbunden ist. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass die festgestellten Ausführungsmängel in irgendeiner Weise Einfluss auf Angebot, Kundenfrequenz oder Nachfrage haben. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG liegt somit nicht vor.3.4. Die den Beklagten vorgeworfenen Verstöße sind nicht geeignet, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken und damit der Erstbeklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber der Klägerin oder anderen Mitbewerbern zu verschaffen. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung (bzw die verspätete Erfüllung) der Auflagen der rechtskräftigen Bewilligungsbescheide den Weiterbetrieb des Einkaufszentrums nicht hindert. Die Nichteinhaltung einer gewerbebehördlichen Auflage könnte nur zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen (Paragraph 367, Ziffer 25, GewO). Ein gröblicher Verstoß gegen die Bestimmungen über die Bauausführung iSd Paragraph 41, OÖ BauO ist bei den hier beanstandeten Ausführungsmängeln nicht anzunehmen. Dass die Baubehörde eine Fortsetzung der Bauausführung untersagt hätte, hat die Klägerin auch nicht behauptet. Die beanstandeten Verstöße bestehen in Ausführungsmängeln, für die die Erstbeklagte zwar einzustehen hat, mit denen jedoch keine nennenswerte Stärkung ihrer Position im Wettbewerb verbunden ist. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass die festgestellten Ausführungsmängel in irgendeiner Weise Einfluss auf Angebot, Kundenfrequenz oder Nachfrage haben. Ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG liegt somit nicht vor.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Klägerin musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und in Ansehung der Beklagten auf § 393 Abs 1 iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und in Ansehung der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.