Aus der Begründung:
Wie bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde und auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen (Arb. 7580, 7519, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent, ohne daß die Klageforderung oder der Urteilsbetrag deshalb unbestimmt wäre. Daraus folgt auch, daß die beklagte Partei zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden kann (4 Ob 151/77).
Die in §§ 1438, 1440 ABGB als eine der Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit normierte Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderung bedeutet, daß diese Forderung von gleicher Gattung und gleicher Güte sein muß. Der Gegenstand der Aufrechnung muß so beschaffen sein, daß damit die Forderung des Gläubigers befriedigt werden kann. Gleichartig sind vor allem Geldschulden (Gschnitzer in Klang[2] VI, 506; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 233).Die in Paragraphen 1438, 1440, ABGB als eine der Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit normierte Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderung bedeutet, daß diese Forderung von gleicher Gattung und gleicher Güte sein muß. Der Gegenstand der Aufrechnung muß so beschaffen sein, daß damit die Forderung des Gläubigers befriedigt werden kann. Gleichartig sind vor allem Geldschulden (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 506; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 233).
Diese Voraussetzungen der Gleichartigkeit treffen auf Forderungen, die auf Brutto- bzw. Nettobeträge lauten, zu. Beides sind Geldforderungen und unterscheiden sich daher ihrer Art nach nicht. Der Arbeitgeber muß allerdings von dem Bruttobetrag, den er dem Arbeitnehmer schuldet, vor der Auszahlung die von ihm für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge abziehen und einbehalten, während beim Nettobetrag eine solche Einbehaltungs- und Abführungspflicht nicht (mehr) besteht. Lautet eine Forderung auf einen Bruttobetrag, so ist davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer gemäß § 82 Abs. 1 EStG 1972 hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges Steuerschuldner ist und der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitnehmer geschuldeten Lohnsteuer haftet. Der Arbeitnehmer kann von den Abgabenbehörden, abgesehen von den Ausnahmsfällen des § 82 Abs. 2 EStG, auf Zahlung der Lohnsteuer grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich haftet (Arb. 9884 und die dort zitierte Judikatur).Diese Voraussetzungen der Gleichartigkeit treffen auf Forderungen, die auf Brutto- bzw. Nettobeträge lauten, zu. Beides sind Geldforderungen und unterscheiden sich daher ihrer Art nach nicht. Der Arbeitgeber muß allerdings von dem Bruttobetrag, den er dem Arbeitnehmer schuldet, vor der Auszahlung die von ihm für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge abziehen und einbehalten, während beim Nettobetrag eine solche Einbehaltungs- und Abführungspflicht nicht (mehr) besteht. Lautet eine Forderung auf einen Bruttobetrag, so ist davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EStG 1972 hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges Steuerschuldner ist und der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitnehmer geschuldeten Lohnsteuer haftet. Der Arbeitnehmer kann von den Abgabenbehörden, abgesehen von den Ausnahmsfällen des Paragraph 82, Absatz 2, EStG, auf Zahlung der Lohnsteuer grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich haftet (Arb. 9884 und die dort zitierte Judikatur).
Hingegen schuldet die auf den Versicherten und den Arbeitgeber entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 58 Abs. 2 ASVG der Arbeitgeber, der diese Beiträge ebenfalls zur Gänze einzuzahlen hat.Hingegen schuldet die auf den Versicherten und den Arbeitgeber entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Arbeitgeber, der diese Beiträge ebenfalls zur Gänze einzuzahlen hat.
Somit kann der Arbeitnehmer in beiden Fällen von der Abgabenbehörde bzw. vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden; der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung dieser Beträge an ihn. Hinsichtlich dieser Beträge, die vom Arbeitgeber abzuführen sind, so daß diesem eine andere Verfügung darüber, insbesondere auch jede Verwendung zu einer Tilgung einer anderen Schuld des Arbeitnehmers gesetzlich untersagt ist, besteht daher auch keine Kompensationsmöglichkeit. Die Aufrechnung reicht daher nur bis zur Höhe des Nettobetrages. Daraus folgt, daß auch eine Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung nur bis zur Höhe des Nettobetrages möglich ist. Der klageweisen Geltendmachung des nicht aufgerechneten Teiles der Gegenforderung steht daher eine Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Die Höhe der Abzüge und damit des Nettobetrages in diesem Fall ist genauso feststellbar wie im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages der tatsächlich auszuzahlende (Netto-)Betrag.
Bei der Formulierung des Entscheidungstenors ist zu unterscheiden, ob die gegen eine Bruttoforderung aufzurechnende Gegenforderung in ihrem als zu Recht bestehend erkannten Umfang mindestens gleich hoch wie die Bruttoforderung oder ob sie niedriger ist. Im erstgenannten Fall ist nach Feststellung des Zurechtbestehens der (Brutto-)Klageforderung (Punkt 1 des Spruches) und des Zurechtbestehens der Gegenforderung bis zur Höhe dieser Klageforderung (Punkt 2 des Spruches) das Klagebegehren abzuweisen (Punkt 3), weil unabhängig von der Höhe der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Beträge die Gegenforderung jedenfalls zumindest die Höhe der Klageforderung erreicht. Übersteigt die Höhe der Gegenforderung die Klageforderung (netto), dann kann der Beklagte die Differenz zwischen dem sich nach Abzug der abzuführenden Beträge ergebenden (Netto-)Klagebetrag und der Gegenforderung einklagen, weil der über die Höhe des Nettobetrages hinausgehende Teil der Gegenforderung mangels Aufrechnungsmöglichkeit von der Rechtskraft der Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht erfaßt wird.
Wenn dagegen die Gegenforderung niedriger ist als die (Brutto-
)Klageforderung, hat der erste Teil des dreigliedrigen
Urteilsspruches zu lauten, daß die Klageforderung "mit S ......
brutto zu Recht besteht". Im zweiten Teil des Spruches ist
festzustellen, daß die Gegenforderung mit S ......, "höchstens
jedoch bis zur Höhe des sich nach Einbehaltung der gesetzlichen
Abzüge aus der unter 1. festgestellten Klageforderung ergebenden
Nettobetrages, zu Recht besteht". Im dritten Teil des Spruches ist
die beklagte Partei schuldig zu erkennen, an die klagende Partei
einen Betrag von S ...... brutto "abzüglich der sich aus Punkt 2 als
zu Recht bestehend ergebenden Gegenforderung zu zahlen".
Da das Berufungsgericht im Hinblick auf seine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Auffassung über die Aufrechenbarkeit von Klageforderung und Gegenforderung weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen über die Berechtigung der Gegenforderung getroffen hat, ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung (Neudurchführung der Verhandlung im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG) und Fällung einer neuen Entscheidung notwendig. Da im vorliegenden Fall die Bruttoklageforderung und die eingewendete Gegenforderung gleich hoch sind, wäre das Klagebegehren, falls die Gegenforderung in voller Höhe als zu Recht bestehend erkannt werden sollte, abzuweisen. Das Berufungsgericht wird aber gegebenenfalls die bisher nicht erörterte Frage eines Aufrechnungsverbotes im Sinne des § 293 Abs. 3 EO zu beachten haben.Da das Berufungsgericht im Hinblick auf seine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Auffassung über die Aufrechenbarkeit von Klageforderung und Gegenforderung weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen über die Berechtigung der Gegenforderung getroffen hat, ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung (Neudurchführung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG) und Fällung einer neuen Entscheidung notwendig. Da im vorliegenden Fall die Bruttoklageforderung und die eingewendete Gegenforderung gleich hoch sind, wäre das Klagebegehren, falls die Gegenforderung in voller Höhe als zu Recht bestehend erkannt werden sollte, abzuweisen. Das Berufungsgericht wird aber gegebenenfalls die bisher nicht erörterte Frage eines Aufrechnungsverbotes im Sinne des Paragraph 293, Absatz 3, EO zu beachten haben.