Rechtssatz RS0033811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033811
Geschäftszahl
4Ob115/81; 4Ob141/81; 9ObA18/00p
Entscheidungsdatum
15.03.2000
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs 1 EStG 1972 und § 58 Abs 2 ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden; der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung dieser Beträge an ihn. Hinsichtlich dieser Beträge, die vom Arbeitgeber abzuführen sind, sodaß diesem eine andere Verfügung darüber, insbesondere auch jede Verwendung zu einer Tilgung einer anderen Schuld des Arbeitnehmers gesetzlich untersagt ist, besteht daher auch keine Kompensationsmöglichkeit. Die Aufrechnung reicht daher nur bis zur Höhe des Nettobetrages. Daraus folgt, daß auch eine Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung nur bis zur Höhe des Nettobetrages möglich ist. Der klageweisen Geltendmachung des nicht aufgerechneten Teiles der Gegenforderung steht daher eine Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Die Höhe der Abzüge und damit des Nettobetrages in diesem Fall ist genauso feststellbar wie im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages der tatsächlich auszuzahlende (Nettobetrag) Betrag (mit Ausführungen zur Formulierung des Entscheidungstenors).Der Arbeitnehmer kann nach Paragraph 82, Absatz eins, EStG 1972 und Paragraph 58, Absatz 2, ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden; der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung dieser Beträge an ihn. Hinsichtlich dieser Beträge, die vom Arbeitgeber abzuführen sind, sodaß diesem eine andere Verfügung darüber, insbesondere auch jede Verwendung zu einer Tilgung einer anderen Schuld des Arbeitnehmers gesetzlich untersagt ist, besteht daher auch keine Kompensationsmöglichkeit. Die Aufrechnung reicht daher nur bis zur Höhe des Nettobetrages. Daraus folgt, daß auch eine Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung nur bis zur Höhe des Nettobetrages möglich ist. Der klageweisen Geltendmachung des nicht aufgerechneten Teiles der Gegenforderung steht daher eine Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Die Höhe der Abzüge und damit des Nettobetrages in diesem Fall ist genauso feststellbar wie im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages der tatsächlich auszuzahlende (Nettobetrag) Betrag (mit Ausführungen zur Formulierung des Entscheidungstenors).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 115/81
Veröff: EvBl 1982/75 S 264 = SZ 54/169 = JBl 1982,439
- 4 Ob 141/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 141/81
Beisatz: Dies gilt nicht nur im Falle der Geltendmachung einer Gegenforderung mit prozessualer Aufrechnungseinrede (so 4 Ob 115/81), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber infolge Anerkennung der Bruttoforderung mit einer Nettogegenforderung außergerichtlich (unbedingt) aufrechnete und im Prozeß den Schuldtilgungseinwand erhob. Ist die (Nettogegenforderung) Gegenforderung gleich hoch (oder höher) als die Bruttoforderung, so ist mit Klagsabweisung vorzugehen. Ist aber die (Nettogegenforderung) Gegenforderung niedriger als die Bruttoforderung, so wird der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages verurteilt. (T1) Veröff: DRdA 1985,37 (A Burgstaller) = Arb 10091
- 9 ObA 18/00p
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 18/00p
Auch; nur: Der Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs 1 EStG 1972 und § 58 Abs 2 ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033811
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00115_8100000_002