Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.3.1982 bei der beklagten GmbH als Angestellter mit einem monatlichen Garantieeinkommen von (zuletzt) S 27.000,--, 14 mal im Jahr, beschäftigt. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 9.3.1983 wurde er fristlos entlassen. Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt der Kläger von der beklagten Partei eine Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) bis 30.6.1983 im Betrag von S 115.615,38 sowie eine restliche Urlaubsentschädigung von S 34.559, zusammen also S 150.174,38 sA.
Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten. Der Kläger habe mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug innerhalb kurzer Zeit zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht und dabei jeweils Fahrerflucht begangen. Da er auch der beklagten Partei hievon keine Meldung gemacht habe, sei der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG gegeben.Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten. Der Kläger habe mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug innerhalb kurzer Zeit zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht und dabei jeweils Fahrerflucht begangen. Da er auch der beklagten Partei hievon keine Meldung gemacht habe, sei der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG gegeben.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei - insoweit rechtskräftig - schuldig, dem Kläger S 6.011,40 brutto sA an restlicher Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung zu zahlen, und wies das auf Zahlung weiterer S 144.162,98 brutto sA gerichtete Mehrbegehren mit der Begründung ab, daß die Entlassung des Klägers nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens aus dem Grunde des § 27 Z 1 AngG gerechtfertigt gewesen sei.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei - insoweit rechtskräftig - schuldig, dem Kläger S 6.011,40 brutto sA an restlicher Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung zu zahlen, und wies das auf Zahlung weiterer S 144.162,98 brutto sA gerichtete Mehrbegehren mit der Begründung ab, daß die Entlassung des Klägers nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG gerechtfertigt gewesen sei.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Kläger hatte die Aufgabe, die Handelstätigkeit der beklagten Partei in Österreich aufzubauen. Zu diesem Zweck hatte ihm die beklagte Partei einen geschlossenen Klein-LKW der Type Mercedes 207 D als Demonstrationsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Auf Grund seines Anstellungsvertrages hatte der Kläger dieses Kraftfahrzeug, auf welchem der Name der beklagten Partei aufgeklebt war, in einwandfreiem Zustand zu halten und Unfälle 'sofort und ohne Umschweife' zu melden.
Um den 18.2.1983 erlitt der Kläger bei einem Skiunfall einen Bruch der linken Hand. Er befand sich in der Folge im Krankenstand, erklärte sich jedoch freiwillig bereit, dringende Arbeiten auch während dieser Zeit durchzuführen.
Am Nachmittag des 8.3.1983 fuhr der Kläger mit dem genannten Dienstfahrzeug im Stadtgebiet von Graz von Mariagrün in Richtung Autal. Als er um 16,05 Uhr die Hartenaustraße in Richtung Leonhardstraße durchfuhr, streifte er den abgestellten PKW der Elfriede C. Dabei wurde das linke Hinterende des PKWs ziemlich stark eingedrückt und auch die hintere Stoßstange beschädigt. Am LKW der beklagten Partei wurde der rechte vordere Kotflügel beschädigt und die vordere Stoßstange rechts nach unten gedrückt. Nach der Kollision hielt der Kläger einige Sekunden lang an und fuhr dann, ohne auszusteigen, in die Leonhardstraße ein. Zwei Zeugen, welche den Vorfall beobachtet hatten, vermerkten ihre Namen auf einem Zettel, welchen sie am PKW Elfriede CS anbrachten.
Als der Kläger im Anschluß daran um ca. 16,10 Uhr durch die Plüddemanngasse stadtauswärts fuhr, geriet er mit seinem LKW plötzlich auf die linke Fahrbahnseite, so daß der ihm mit einem Kombiwagen entgegenkommende, in seiner Fahrtrichtung ganz rechts fahrende Johann D nicht mehr ausweichen konnte. Der LKW des Klägers stieß mit seiner linken Vorderseite gegen die linke Seite des anderen Fahrzeuges, wodurch diese in ihrer Gesamtheit stark eingedrückt und die beiden seitlichen Fensterscheiben zertrümmert wurden; am LKW des Klägers wurde der linke Kotflügel eingebeult, die vordere Stoßstange links nach unten gedrückt und das linke Blinkerglas zertrümmert. Nachdem der Kläger einen Augenblick angehalten hatte, setzte er seine Fahrt fort, ohne sich weiter um den Unfall zu kümmern. Der Lenker eines hinter dem Kläger fahrenden Kraftfahrzeuges blieb zunächst bei Johann D stehen und sagte, daß er dem fahrerflüchtigen Lenker nachfahren werde; er meldete sich aber in der Folge nicht mehr. Johann D verständigte die Polizei, von welcher der Unfall aufgenommen wurde. Kurze Zeit später fand Johann D den LKW des Klägers vor dem Haus Am Ring 3 abgestellt und machte davon der Polizei Mitteilung. Da er auf dem LKW den Namen der beklagten Partei und deren Telefonnummer in Frankfurt am Main vorfand, rief er am nächsten Tag (9.3.1983) dort an, wurde jedoch an die Geschäftsstelle in Salzburg verwiesen. Daraufhin schilderte er dem Leiter dieser Niederlassung, Franz E, telefonisch den Sachverhalt. Nachdem F
mehrmals vergeblich versucht hatte, den Kläger zu erreichen, sprach die beklagte Partei - nach Rücksprache mit ihrer Zentrale in der Bundesrepublik Deutschland - mit Schreiben vom 9.3.1983 die Entlassung des Klägers aus.
Der Kläger war nach dem Unfall in der Plüddemanngasse von einem unbekannten PKW-Fahrer zur Firma G in Autal gebracht worden, wo er Valium einnahm und nächtigte. Als er am Vormittag des folgenden Tages sein abgestelltes Kraftfahrzeug aufsuchte, fand er dort eine Benachrichtigung der Polizei vor. Er rief hierauf einen ihm bekannten Kriminalbeamten an und erfuhr von diesem, daß der Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hatte, erst am Abend wieder seinen Dienst im Wachzimmer Schillerstraße antreten werde. Um 21 Uhr erschien der Kläger in diesem Wachzimmer und wurde dort zur Sache befragt.
Erst am nächsten Tag (10.3.1983) rief der Kläger bei der beklagten Partei in Salzburg an und teilte ihr seinen Unfall in der Plüddemanngasse mit. Dabei wurde ihm nichts davon gesagt, daß ein Entlassungsschreiben bereits unterwegs war.
Als Franz E am 11.3.1983 den LKW vom Kläger übernahm, stellte er fest, daß das Fahrzeug an beiden Seiten beschädigt war. Er fragte daraufhin den Kläger, ob auch der Schaden an der rechten Vorderseite von dem Unfall mit D stamme; der Kläger bejahte dies und sagte, es habe ihn mit dem Fahrzeug herumgedreht, so daß die Beschädigung rechts vorne erfolgt sei. Zugleich übergab er Friedrich E auch den Tagesbericht für den 8.3.1983, in welchem der Besuch der Fa.G und seine Anwesenheit in Mariagrün nicht erwähnt waren.
Der dem Kläger übergebene Klein-LKW der beklagten Partei ist nur teilkaskoversichert. Für die Behebung der Schäden hatte die beklagte Partei S 13.689,50 zuzüglich Mehrwertsteuer aufzuwenden. Elfriede C hatte das Kennzeichen des Fahrzeuges, das ihren PKW beschädigt hatte, von den beiden Unfallszeugen erfahren. Sie erhob hierauf den Haftpflichtversicherer des LKWs und gab ihm den Sachverhalt bekannt. Mit Schreiben vom 25.3.1983 ersuchte diese Versicherungsanstalt die beklagte Partei, ein Schadensanzeigeformular auszufüllen; erst dadurch erfuhr die beklagte Partei von diesem weiteren Unfall des Klägers. Wegen seines Verhaltens beim Unfall in der Plüddemanngasse wurde über den Kläger von der Bundespolizeidirektion Graz eine Geldstrafe von S 5.000 verhängt, und zwar (ua) wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO. Rechtlich hielt das Berufungsgericht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) für gegeben, weil der Kläger mit einem Kraftfahrzeug der beklagten Partei, welches deren Firmenaufschrift trug,in zwei Fällen hintereinander Fahrerflucht begangen habe und dabei seiner vertraglichen Verpflichtung, Unfälle sofort zu melden, nicht nachgekommen sei. Durch diese mehrfache Verletzung der Treuepflicht des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber sei die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien in einem solchen Maße erschüttert worden, daß der beklagten Partei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden könne.Der dem Kläger übergebene Klein-LKW der beklagten Partei ist nur teilkaskoversichert. Für die Behebung der Schäden hatte die beklagte Partei S 13.689,50 zuzüglich Mehrwertsteuer aufzuwenden. Elfriede C hatte das Kennzeichen des Fahrzeuges, das ihren PKW beschädigt hatte, von den beiden Unfallszeugen erfahren. Sie erhob hierauf den Haftpflichtversicherer des LKWs und gab ihm den Sachverhalt bekannt. Mit Schreiben vom 25.3.1983 ersuchte diese Versicherungsanstalt die beklagte Partei, ein Schadensanzeigeformular auszufüllen; erst dadurch erfuhr die beklagte Partei von diesem weiteren Unfall des Klägers. Wegen seines Verhaltens beim Unfall in der Plüddemanngasse wurde über den Kläger von der Bundespolizeidirektion Graz eine Geldstrafe von S 5.000 verhängt, und zwar (ua) wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO. Rechtlich hielt das Berufungsgericht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG) für gegeben, weil der Kläger mit einem Kraftfahrzeug der beklagten Partei, welches deren Firmenaufschrift trug,in zwei Fällen hintereinander Fahrerflucht begangen habe und dabei seiner vertraglichen Verpflichtung, Unfälle sofort zu melden, nicht nachgekommen sei. Durch diese mehrfache Verletzung der Treuepflicht des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber sei die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien in einem solchen Maße erschüttert worden, daß der beklagten Partei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden könne.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision aus dem Grund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren im vollen Umfang stattgegeben werde. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision aus dem Grund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren im vollen Umfang stattgegeben werde. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.