Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch, Dr. Alexander Schoeller und Dr. Stephan Riel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf T*****, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen 72.029,80 S sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Rudolf T***** sen., Pensionist, ***** und des Rudolf T***** jun., ***** beide vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. März 2000, GZ 34 R 495/99t-9, womit der Rekurs des Rudolf T***** jun. gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12. November 1999, GZ 7 C 2178/99z-3, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Beschlussfassung durch Anfügen eines Zulässigkeitsausspruches zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin nimmt den Beklagten zur Zahlung von 72.029,80 S in Anspruch, wobei sie ihn in der Klage mit "Rudolf T*****, Privater, *****straße 127" bezeichnet. Die Zustellung des Zahlungsbefehles erfolgte durch Hinterlegung am 25. 10. 1999.
Das Erstgericht wies den am 11. 11. 1999 zur Post gegebenen Einspruch als verspätet zurück. Im Schriftsatz war "Rudolf T*****straße 127, ***** als Einspruchswerber bezeichnet.
Gegen die Zurückweisung des Einspruchs erhob Rudolf T***** jun., *****straße 127a, Rekurs, wobei er darauf hinwies, dass er Adressat des Zahlungsbefehles sei; dieser sei ihm erst am 10. 11. 1999 zugekommen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Rudolf T***** jun. mit der wesentlichen Begründung zurück, es fehle ihm Antrags- und Rekurslegitimation; die Klägerin habe eindeutig Rudolf T*****, wohnhaft in *****straße 127 - somit nicht den in *****straße 127a wohnhaften Rekurswerber - als Beklagten bezeichnet.
Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurs hat das Rekursgericht unterlassen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 526 Abs 3 ZPO sind die Bestimmungen über die dem Berufungsgericht obliegenden Aussprüche (§ 500 Abs 2 ZPO) auf Rekursentscheidungen sinngemäß anzuwenden, wobei ein Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach der Rechtsprechung auch dann in den Spruch aufzunehmen ist, wenn der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 526 mwN; JBl 1994, 264; RZ 1995/82). Der unterlassene Ausspruch ist auf Verlangen des Obersten Gerichtshofs nachzuholen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 526). Die Akten werden daher dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch Hinzufügen des Zulassungsausspruches zurückgestellt.Nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO sind die Bestimmungen über die dem Berufungsgericht obliegenden Aussprüche (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO) auf Rekursentscheidungen sinngemäß anzuwenden, wobei ein Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach der Rechtsprechung auch dann in den Spruch aufzunehmen ist, wenn der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 526, mwN; JBl 1994, 264; RZ 1995/82). Der unterlassene Ausspruch ist auf Verlangen des Obersten Gerichtshofs nachzuholen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 526,). Die Akten werden daher dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch Hinzufügen des Zulassungsausspruches zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00119.00D.0503.000
Dokumentnummer
JJT_20000503_OGH0002_0040OB00119_00D0000_000