Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Revisionswerberin macht geltend, dass sie der Beklagte nicht ausreichend darüber aufgeklärt habe, „welchen Prozeduren sie sich im Fall von - in Einzelfällen nie von vorneherein auszuschließenden - Komplikationen zu deren Behebung zu unterziehen hätte“. Insbesondere habe sie keine Information darüber erhalten, dass sie sich im Falle des Auftretens einer typischen Komplikation allenfalls auch einer in Vollnarkose durchzuführenden Operation unterziehen würde müssen, bei der dann neben das primäre Behandlungsrisiko auch noch das mit jeder Anästhesie verbundene bis hin zur Lebensgefahr reichende Narkoserisiko trete.
2. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Arzt auch im Fall der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur für die Verwirklichung des Risikos haftet, auf welches er hätte hinweisen müssen (RIS-Justiz RS0026783 [T4]). Im vorliegenden Fall ist nicht die Verwirklichung eines Narkoserisikos klagsgegenständlich, sondern die infolge der Verwendung des Medizinprodukts Artecoll aufgetretenen Komplikation in Gestalt von Granulomen.
3. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zum generellen Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht zutreffend wiedergegeben. So trifft es insbesondere zu, dass die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter reicht, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist, und dass gerade bei einem kosmetischen Eingriff, der nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient und nur das Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, die Pflicht des Arztes, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen des Eingriffs zu unterrichten, besonders weit reicht (RIS-Justiz RS0026313; 6 Ob 122/07w; 6 Ob 558/91).
4. Im Speziellen ist zu beurteilen, ob diese weitreichende Aufklärungspflicht über die Aufklärung zu möglichen Komplikationen und bezughabenden Therapien erster Wahl hinaus auch Therapievarianten erfasst, die zum Zeitpunkt der Aufklärung in der Literatur als kontraindiziert beschrieben werden und jedenfalls nicht empfohlen werden.
4.1. Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der vom Arzt geschuldeten Aufklärung nicht pauschal festgelegt werden kann, sondern von den Umständen des konkreten Falls abhängt (RIS-Justiz RS0026529; Juen, Arzthaftungsrecht2 98; Tanczos/Tanczos, Der Arzt im Recht [2010] 27; Katzenmeier, Arzthaftung [2002] 327).
4.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (RIS-Justiz RS0026529 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen).
4.3. In der Literatur wird von Lorz, Arzthaftung bei Schönheitsoperationen [2007] 101, vertreten, dass auch bei Schönheitsoperationen an der Funktion der Selbstbestimmungsaufklärung festzuhalten sei: Die Aufklärung solle den Patienten zu einer selbstbestimmten Entscheidung befähigen, indem er den möglichen Schaden einer Operation gegen den persönlichen Nutzen - insbesondere Linderung von Leidensdruck, Stärkung des Selbstwertgefühls, gesellschaftliche Anerkennung oder berufliches Fortkommen - abwäge. Daher dürfe der Patient einerseits nicht zu wenig, andererseits auch nicht zuviel an Informationen erhalten. Die Risiken und sicheren Nebenfolgen dürften nicht verharmlosend, aber auch nicht so dargestellt werden, dass sie eine abschreckende Wirkung erzeugen. Eine Übermaßaufklärung, die zu viele Informationen enthalte, könne den Patienten schnell überfordern und verunsichern. Wenn der Patient dadurch nicht mehr in der Lage sei, die Belastungen und Risiken der Operation realistisch einzuschätzen und mit ihrem möglichen Nutzen abzuwägen, so fördere nicht mehr, sondern hindere die Aufklärung seine selbstbestimmte Entscheidung.
4.4. Nach Kunz/Hummelbrunner, Arzthaftung kompakt [2009] 16, müsse die vom Arzt geforderte Aufklärung realistischerweise erbringbar bleiben, weshalb der Arzt nicht auf alle erdenklichen Folgen hinzuweisen habe, sondern lediglich auf solche, welche geeignet seien, die Entscheidung eines vernünftigen Patienten zu beeinflussen.
4.5. Ehlers, Die ärztliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen [1987] 72, verneint die ärztliche Aufklärungspflicht, wenn entsprechende Komplikationen noch nie in der Literatur erwähnt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhalts sei der Stand der ärztlichen Wissenschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arzt seine Entscheidung zu treffen habe. Über Gefahren, mit deren Eintritt der Arzt nicht zu rechnen habe und die überhaupt nicht in Betracht kämen, müsse er nicht informieren.
5. Der vorliegende Fall ist dadurch geprägt, dass der Beklagte nach dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Aufklärung nicht davon ausgehen musste, dass infolge des von ihm beabsichtigten kosmetischen Eingriffs eine chirurgische Entfernung von Granulomen - mit deren Auftreten ohnehin nur im Promillbereich der Wahrscheinlichkeit zu rechnen war - vorzunehmen sein werde, wenn diese in der medizinischen Literatur nicht empfohlen, vereinzelt sogar als kontraindiziert beschrieben wurde und jedenfalls nur als ultima ratio in Betracht kam.
6. Wendet man die unter 4. dargestellten Grundsätze auf den hier gegebenen Sachverhalt an, so ist eine Aufklärung über eine derart entfernte und jedenfalls nachrangige Therapievariante nicht zu fordern. Diese stellt sich als dermaßen außergewöhnlich dar, dass sie für den Entschluss einer vernünftigen und verständigen Patientin, in den kosmetischen Eingriff einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen und somit für die Entscheidung der Klägerin nicht relevant sein konnte.
7. Die Vorinstanzen sind daher mit Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die im gegenständlichen Fall geforderte - umfangreiche - Aufklärungspflicht ausreichend erfüllte.
8. Der Frage der medizinischen Indikation für die vorgenommene Nachoperation kommt keine Relevanz für die Aufklärungspflicht des Beklagten zu, welche ex ante zu beurteilen ist (vgl 10 Ob 50/07m).8. Der Frage der medizinischen Indikation für die vorgenommene Nachoperation kommt keine Relevanz für die Aufklärungspflicht des Beklagten zu, welche ex ante zu beurteilen ist vergleiche 10 Ob 50/07m).
9. Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.