Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist berechtigt.
Die Beklagten ziehen in Zweifel, dass besondere Umstände vorlägen, die eine Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns begründeten. Die kostenlose Abgabe weniger, nicht aktueller Zeitschriftentitel ausschließlich an Ärzte in Wien könne weder den Zeitschriftenmarkt verstopfen, noch die Beklagte sittenwidrig behindern, zumal die Erstbeklagte die Zeitschriften unentgeltlich erhalte und ohne Verlust vertreibe. Dazu ist zu erwägen:
Die Lehre untersucht die Zulässigkeit unternehmerischer Aktionsparameter im Lichte der Generalklausel des § 1 UWG daraufhin, ob ihr (massiver) Einsatz mit den Funktionsbedingungen von Wettbewerb kompatibel ist und was ein Verbot aus dieser Sicht bedeuten würde (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 32 Rz 57). Aus dem Leitbild des Leistungswettbewerbs wird ua abgeleitet, dass der einzelne Wettbewerber seine Mitbewerber nicht in der Ausübung ihrer freien wirtschaftlichen Betätigung mit nicht leistungsgerechten Mitteln (zB Behinderung im Absatz oder gezielte Verdrängungsunterbietung) in einer Weise behindern darf, die sie in der Entfaltung ihrer Leistungskraft und in dem Angebot ihrer Leistungen auf dem Markt beeinträchtigen, so dass ein echter Leistungsvergleich durch den Kunden nicht stattfindet (Baumbach/Hefermehl22 dUWGEinl Rz 101).Die Lehre untersucht die Zulässigkeit unternehmerischer Aktionsparameter im Lichte der Generalklausel des Paragraph eins, UWG daraufhin, ob ihr (massiver) Einsatz mit den Funktionsbedingungen von Wettbewerb kompatibel ist und was ein Verbot aus dieser Sicht bedeuten würde (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 32, Rz 57). Aus dem Leitbild des Leistungswettbewerbs wird ua abgeleitet, dass der einzelne Wettbewerber seine Mitbewerber nicht in der Ausübung ihrer freien wirtschaftlichen Betätigung mit nicht leistungsgerechten Mitteln (zB Behinderung im Absatz oder gezielte Verdrängungsunterbietung) in einer Weise behindern darf, die sie in der Entfaltung ihrer Leistungskraft und in dem Angebot ihrer Leistungen auf dem Markt beeinträchtigen, so dass ein echter Leistungsvergleich durch den Kunden nicht stattfindet (Baumbach/Hefermehl22 dUWGEinl Rz 101).
Nach der Rechtsprechung ist die Gratisverteilung von Waren nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig iSd § 1 UWG. So dürfen etwa Waren nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume gratis abgegeben werden, dass dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden (ÖBl 2001, 62 - Internet for free mwN). Eine Behinderung der Mitbewerber durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder einer Gewöhnung durch das Gratisverteilen einer Zeitung kann nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden (stRsp: SZ 61/5 = MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 - Zeitungs-Super-Angebot; ecolex 1999, 838; MR 2000, 36 [Korn] - Stumme Verkäufer; ÖBl 2001, 69 - Trend-Treue-Aktion).Nach der Rechtsprechung ist die Gratisverteilung von Waren nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG. So dürfen etwa Waren nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume gratis abgegeben werden, dass dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden (ÖBl 2001, 62 - Internet for free mwN). Eine Behinderung der Mitbewerber durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder einer Gewöhnung durch das Gratisverteilen einer Zeitung kann nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden (stRsp: SZ 61/5 = MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 - Zeitungs-Super-Angebot; ecolex 1999, 838; MR 2000, 36 [Korn] - Stumme Verkäufer; ÖBl 2001, 69 - Trend-Treue-Aktion).
Die von der Erstbeklagten verwirklichte unternehmerische Idee zeichnet sich dadurch aus, dass die unbefristet angebotene Dienstleistung (Gebrauchsüberlassung von nahezu ausschließlich nicht mehr aktuellen Zeitschriften) für den angesprochenen Interessentenkreis (in Wien niedergelassene Ärzte) kostenlos ist, wobei diese Unentgeltlichkeit nicht aus Eigenmitteln der Erstbeklagten finanziert, sondern durch die Zahlung von "Vertriebsentgelten" jener Verlage erreicht wird, deren Zeitschriften zur Verleihung gelangen.
Es fehlen nun jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeklagte etwa darauf abzielte, unter Ausnutzung eigener wirtschaftlicher Macht Bedarfsdeckung herbeizuführen und dadurch Mitbewerber vom betroffenen Markt zu verdrängen oder ihre Abnehmer derart an sich zu binden, dass sie auch nach allfälliger Beendigung der Schenkungsaktion davon absehen, gleichartige Angebote von Mitbewerbern unbeeinflusst zu prüfen. Einerseits bietet die Erstbeklagte nämlich ihre Dienstleistungen unbefristet an, andererseits ist der von der angegriffenen Vertriebsidee betroffene Markt (Verleih von gebrauchten Zeitschriften an Ärzte mit Praxis in Wien) so klein, dass er allein für den wirtschaftlichen Erfolg von Mitbewerbern, die vorwiegend aktuelle Zeitschriften an verschiedenste Berufsgruppen vermieten, nicht ausschlaggebend sein kann. Dass die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin oder anderen Mitbewerbern eine überlegene Kampfkraft besäße (vgl dazu Koppensteiner aaO § 33 Rz 57), wurde im übrigen weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.Es fehlen nun jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeklagte etwa darauf abzielte, unter Ausnutzung eigener wirtschaftlicher Macht Bedarfsdeckung herbeizuführen und dadurch Mitbewerber vom betroffenen Markt zu verdrängen oder ihre Abnehmer derart an sich zu binden, dass sie auch nach allfälliger Beendigung der Schenkungsaktion davon absehen, gleichartige Angebote von Mitbewerbern unbeeinflusst zu prüfen. Einerseits bietet die Erstbeklagte nämlich ihre Dienstleistungen unbefristet an, andererseits ist der von der angegriffenen Vertriebsidee betroffene Markt (Verleih von gebrauchten Zeitschriften an Ärzte mit Praxis in Wien) so klein, dass er allein für den wirtschaftlichen Erfolg von Mitbewerbern, die vorwiegend aktuelle Zeitschriften an verschiedenste Berufsgruppen vermieten, nicht ausschlaggebend sein kann. Dass die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin oder anderen Mitbewerbern eine überlegene Kampfkraft besäße vergleiche dazu Koppensteiner aaO Paragraph 33, Rz 57), wurde im übrigen weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.
Unzutreffend ist die Befürchtung der Klägerin und des Rekursgerichts, durch die beanstandete Handlungsweise werde der Leistungswettbewerb ausgeschaltet. Es ist nämlich kein Hindernis erkennbar, weshalb sich beispielsweise nicht auch die Klägerin um Verträge betreffend Vertriebsentgelte für Zeitschriften-Retouren nach dem Muster der Erstbeklagten bemühen könnte. Ein solcher Konkurrenzkampf zieht auch noch nicht deshalb zwangsläufig negative Folgen für den Wettbewerb nach sich, weil etwa Zeitschriftentitel von Verlagen, die zu dieser Form der Zusammenarbeit nicht bereit sind, auch nicht in den kostenlosen Verleih einbezogen werden können; will nämlich ein Verlag keine Gratisexemplare abgeben, macht es aus seiner Sicht keinen Unterschied, ob sich ein einziges oder mehrere Unternehmen auf dem angesprochenen Geschäftsfeld betätigen. Ein den Wettbewerb beeinträchtigendes Handeln iSd § 1 UWG kann den Beklagten demnach nicht vorgeworfen werden.Unzutreffend ist die Befürchtung der Klägerin und des Rekursgerichts, durch die beanstandete Handlungsweise werde der Leistungswettbewerb ausgeschaltet. Es ist nämlich kein Hindernis erkennbar, weshalb sich beispielsweise nicht auch die Klägerin um Verträge betreffend Vertriebsentgelte für Zeitschriften-Retouren nach dem Muster der Erstbeklagten bemühen könnte. Ein solcher Konkurrenzkampf zieht auch noch nicht deshalb zwangsläufig negative Folgen für den Wettbewerb nach sich, weil etwa Zeitschriftentitel von Verlagen, die zu dieser Form der Zusammenarbeit nicht bereit sind, auch nicht in den kostenlosen Verleih einbezogen werden können; will nämlich ein Verlag keine Gratisexemplare abgeben, macht es aus seiner Sicht keinen Unterschied, ob sich ein einziges oder mehrere Unternehmen auf dem angesprochenen Geschäftsfeld betätigen. Ein den Wettbewerb beeinträchtigendes Handeln iSd Paragraph eins, UWG kann den Beklagten demnach nicht vorgeworfen werden.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.