Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Revision des Klägers:
Bei der Behandlung dieses Rechtsmittels ist zunächst festzuhalten, daß die Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus seiner verspäteten Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Lagerhausgenossenschaft R "in Zukunft" - also ab 1. August 1972 - entstehenden Schäden auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß bindend feststeht, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Überganges dieser Ersatzpflicht von der Lagerhausgenossenschaft R auf die Beklagte also im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr zu erörtern sind. Daher erübrigt sich insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 5 der Genossenschaftsverschmelzungsverordnung RGBl. I 1066/1939.Bei der Behandlung dieses Rechtsmittels ist zunächst festzuhalten, daß die Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus seiner verspäteten Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Lagerhausgenossenschaft R "in Zukunft" - also ab 1. August 1972 - entstehenden Schäden auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß bindend feststeht, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Überganges dieser Ersatzpflicht von der Lagerhausgenossenschaft R auf die Beklagte also im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr zu erörtern sind. Daher erübrigt sich insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Paragraph 5, der Genossenschaftsverschmelzungsverordnung RGBl. römisch eins 1066 aus 1939,.
Unbestritten ist ferner, daß der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ausschließlich deshalb abgelehnt wurde, weil der Kläger zum Stichtag 1. Mai 1972 anstelle der erforderlichen 420 nur 370 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nachweisen konnte. Wie die Untergerichte in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt haben, hätte der Kläger dann, wenn ihn die Lagerhausgenossenschaft R in der Zeit vom 5. Mai 1940 bis 22. Oktober 1944 ordnungsgemäß bei der "Landkrankenkasse Oberdonau" angemeldet und die ihr vorgeschriebenen Beiträge an diesen Sozialversicherungsträger abgeführt hätte, zum Stichtag 1. Mai 1972 insgesamt 423 anrechenbare Versicherungsmonate nachweisen können und damit alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension erfüllt; die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hätte in diesem Fall einen positiven Bescheid erlassen, worauf der Kläger sein Dienstverhältnis mit der C-AG zum 30. Juni 1972 aufgekundigt und von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter schon ab 2. April 1972 die angestrebte "Frühpension" bezogen hätte. Daraus folgt, daß der Kläger allein schon durch die Säumnis seiner ehemaligen Dienstgeberin den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b ASVG verloren und damit jedenfalls einen Nachteil an seinen Rechten im Sinne des § 1293 ABGB erlitten hat, für welchen die Beklagte auf Grund des rechtskräftigen Feststellungsurteils im Vorprozeß einstehen muß.Unbestritten ist ferner, daß der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ausschließlich deshalb abgelehnt wurde, weil der Kläger zum Stichtag 1. Mai 1972 anstelle der erforderlichen 420 nur 370 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nachweisen konnte. Wie die Untergerichte in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt haben, hätte der Kläger dann, wenn ihn die Lagerhausgenossenschaft R in der Zeit vom 5. Mai 1940 bis 22. Oktober 1944 ordnungsgemäß bei der "Landkrankenkasse Oberdonau" angemeldet und die ihr vorgeschriebenen Beiträge an diesen Sozialversicherungsträger abgeführt hätte, zum Stichtag 1. Mai 1972 insgesamt 423 anrechenbare Versicherungsmonate nachweisen können und damit alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension erfüllt; die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hätte in diesem Fall einen positiven Bescheid erlassen, worauf der Kläger sein Dienstverhältnis mit der C-AG zum 30. Juni 1972 aufgekundigt und von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter schon ab 2. April 1972 die angestrebte "Frühpension" bezogen hätte. Daraus folgt, daß der Kläger allein schon durch die Säumnis seiner ehemaligen Dienstgeberin den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, ASVG verloren und damit jedenfalls einen Nachteil an seinen Rechten im Sinne des Paragraph 1293, ABGB erlitten hat, für welchen die Beklagte auf Grund des rechtskräftigen Feststellungsurteils im Vorprozeß einstehen muß.
Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, wenn es in
dieser Vermögenseinbuße des Klägers einen entgangenen Gewinn im
Sinne des § 1323 Satz 2 ABGB sieht: Nach Lehre (Wolff in Klang[2]
VI, 2 f.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I, 14 f.) und
Rechtsprechung (SZ 29/43 = EvBl. 1956/251 = ZVR 1957/3; SZ 35/42; SZ
40/2 = EvBl. 1967/283 = JBl. 1968, 31 = ZVR 1967/167; SZ 46/81 =
MietSlg. 25 174; EvBl. 1957/62; ZVR 1964/133; EvBl. 1971/307 = JBl.
1971, 425 = MietSlg. 23 204; 2 Ob 113/75) ist der Entgang einer
bestimmten Gewinnmöglichkeit dann als positiver Schaden zu werten, wenn das Bestehen dieser Erwerbschance im Zeitpunkt der Schädigung im Verkehr als gegenwärtiger, selbständiger Vermögenswert angesehen wird. Verdienstentgang ist demnach grundsätzlich positiver Schaden, soweit dem Geschädigten bereits ein Recht auf den betreffenden Verdienst zustand (EvBl. 1961/114 = HS 169; Koziol a. a. O., 14); der Ersatz eines solchen Verdienstentganges gehört zur eigentlichen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 Satz 2 ABGB und gebührt infolgedessen ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens (SZ 41/46; ZVR 1960/234; ZVR 1961/141; ZVR 1969/210; ZVR 1976/107). Hält man sich nun vor Augen, daß die vom Kläger angestrebte vorzeitige Alterspension nach § 253b ASVG nicht etwa eine unbestimmte, in der Zukunft liegende Gewinnchance war, sondern eine vom Gesetz garantierte Versorgungsleistung, auf welche dem Kläger bei Erfüllung aller Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle ein Rechtsanspruch zustand, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Entgang dieses Pensionsanspruches als positiver Schaden gewertet werden muß, welcher gemäß § 1324 ABGB auch bei nur leichtem Verschulden des Schädigers zu ersetzen ist. Auf die Frage, ob die Lagerhausgenossenschaft R in den Jahren 1940 bis 1944 die Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung aus böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit unterlassen hat, ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.bestimmten Gewinnmöglichkeit dann als positiver Schaden zu werten, wenn das Bestehen dieser Erwerbschance im Zeitpunkt der Schädigung im Verkehr als gegenwärtiger, selbständiger Vermögenswert angesehen wird. Verdienstentgang ist demnach grundsätzlich positiver Schaden, soweit dem Geschädigten bereits ein Recht auf den betreffenden Verdienst zustand (EvBl. 1961/114 = HS 169; Koziol a. a. O., 14); der Ersatz eines solchen Verdienstentganges gehört zur eigentlichen Schadloshaltung im Sinne des Paragraph 1323, Satz 2 ABGB und gebührt infolgedessen ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens (SZ 41/46; ZVR 1960/234; ZVR 1961/141; ZVR 1969/210; ZVR 1976/107). Hält man sich nun vor Augen, daß die vom Kläger angestrebte vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, ASVG nicht etwa eine unbestimmte, in der Zukunft liegende Gewinnchance war, sondern eine vom Gesetz garantierte Versorgungsleistung, auf welche dem Kläger bei Erfüllung aller Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle ein Rechtsanspruch zustand, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Entgang dieses Pensionsanspruches als positiver Schaden gewertet werden muß, welcher gemäß Paragraph 1324, ABGB auch bei nur leichtem Verschulden des Schädigers zu ersetzen ist. Auf die Frage, ob die Lagerhausgenossenschaft R in den Jahren 1940 bis 1944 die Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung aus böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit unterlassen hat, ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.
Das Berufungsgericht ist aber auch insoweit nicht im Recht, als es im Sinne des Rechtsstandpunktes der Beklagten die Auffassung vertritt, der Kläger habe während der hier in Rede stehenden Zeitspanne vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1973 deshalb keinen Schaden erlitten, weil er in dieser Zeit als Hilfsarbeiter der C-AG mehr verdient habe, als die ihm durch das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten entgangene vorzeitige Alterspension betragen hätte. Da es sich bei diesem Arbeitsverdienst nicht etwa um eine Zuwendung von dritter Seite zur Entlastung des Schädigers, sondern um das Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen handelte, käme eine Anrechnung dieser Einkünfte auf den Pensionsentgang des Klägers überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Kläger im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensminderung zur Fortsetzung seines Dienstverhältnisses mit der C-AG - oder zu einer anderen, gleichwertigen Erwerbstätigkeit - verpflichtet gewesen wäre; das muß aber im konkreten Fall aus nachstehenden Erwägungen verneint werden:
Auch bei grundsätzlicher Bejahung der - aus § 1304 ABGB
abzuleitenden - Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie
möglich zu halten (vgl. RZ 1960, 45; JBl. 1965, 520; JBl. 1967, 526
= ZVR 1967/195 u. a.), kann von ihm eine positive Tätigkeit zur
Abwendung der Folgen der schädigenden Handlung doch immer nur so
weit verlangt werden, als sie ihm nach den Interessen beider Teile
und den Regeln des redlichen Verkehrs zumutbar ist (SZ 39/170 =
EvBl. 1967/366 = MietSlg. 18 245; SZ 45/96 = EFSlg. 18 066; SZ
45/137 = EvBl. 1973/144 = JBl. 1973, 476 = RZ 1973, 52 = ZVR
1974/114; RZ 1972, 14; EvBl. 1972/318; JBl. 1973, 38; ZVR 1973/110);
über das Bestehen und das Ausmaß dieser Verpflichtung entscheiden
dabei immer die Umstände des Einzelfalles (EvBl. 1975/45 = ZVR
1975/145; ZVR 1975/61 u. a.). Im konkreten Fall ist dem Kläger durch
die schuldhafte Unterlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten die
Möglichkeit genommen worden, nach Erreichung des 60. Lebensjahres
sein Dienstverhältnis zur C-AG zu lösen und anstelle seines
bisherigen Arbeitslohnes die "Frühpension" nach § 253b ASVG zu
beziehen. Für den Entgang dieser monatlichen Versorgungsleistungen
hat nicht der Kläger selbst, sondern die dafür verantwortliche
Beklagte aufzukommen; daß ihr der Kläger diese Ersatzpflicht durch
Weiterführung der bisherigen (oder Aufnahme einer neuen)
Erwerbstätigkeit abnehme oder zumindest vermindere, konnte die
Beklagte von ihm schon deshalb nicht verlangen, weil das Wesen der
dem Kläger entgangenen (vorzeitigen) Alterspension gerade im Bezug
monatlicher Versorgungsbeträge ohne eigene Arbeitsleistung bestanden
hätte. Ob der Kläger weiterarbeiten wollte oder nicht, war allein
seine Sache; er hätte ebensogut auf eine weitere (unselbständige)
Erwerbstätigkeit verzichten und seinen Lebensunterhalt bis zur
Erlangung eines Schadenersatzes durch die Beklagte auf andere Weise
- etwa aus vorhandenen Eigenmitteln, aber auch durch Aufnahme eines
Darlehens oder auf ähnliche Weise - decken können. Wenn sich der
Kläger im konkreten Fall im Hinblick darauf, daß er den Unterhalt
seiner Familie aus den Erträgnissen seiner kleinen Landwirtschaft
nicht bestreiten konnte und ihm andere Mittel offenbar nicht zur
Verfügung standen, dazu entschloß, vorerst als Hilfsarbeiter der C-
AG weiterzuarbeiten, dann hat er damit sich selbst einen Verdienst,
nicht aber der zum Schadenersatz verpflichteten Beklagten eine
Entlastung geschaffen. Aus den gleichen Erwägungen, aus denen sich
etwa die Witwe einen nach dem Tod ihres Mannes erzielten
Arbeitsverdienst auf ihren Rentenanspruch nach § 1327 ABGB nicht
anrechnen zu lassen braucht, weil sie zur Aufnahme einer solchen
Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist (JBl. 1956, 51 = ZVR 1956/8
= EFSlg. 2049; ZVR 1956/47 = EFSlg. 2049; ZVR 1956/50 = EFSlg. 2050;
ZVR 1957/60 = EFSlg. 2049; ZVR 1959/10; vgl. auch SZ 43/230 = RZ
1971, 84 = ZVR 1971/159), kommt daher auch beim Kläger eine
Anrechnung des nach Abweisung seines Pensionsansuchens erzielten Arbeitseinkommens bei der C-AG auf den von der Beklagten zu leistenden Schadenersatz nicht in Betracht.
Für den gegenteiligen Standpunkt des angefochtenen Urteils ist auch mit dem Hinweis darauf nichts zu gewinnen, daß § 253b Abs. 3 ASVG eine - selbständige oder unselbständige - Erwerbstätigkeit neben dem Bezug der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausschloß, der Kläger also auch ohne das schädigende Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zusätzlich zu seinem Arbeitsverdienst noch eine "Frühpension" hätte beziehen können. Nach den Feststellungen der Untergerichte hätte der Kläger bei positiver Erledigung seines Pensionsansuchens durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sein Dienstverhältnis zur C-AG zum 30. Juni 1972 aufgekundigt und damit auch die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 lit. d ASVG (keine Erwerbstätigkeit am Stichtag) erfüllt. Daß er nach der Ablehnung seines Rentenantrages von einer solchen Aufkündigung Abstand nahm und seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C-AG vorerst fortsetzte, um den Lebensunerhalt seiner Familie sicherzustellen, kann ihm umso weniger zum Nachteil gereichen, als ihm nach dem festgestellten Sachverhalt in diesem Zeitpunkt kein Anspruch gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zustand, der Bezug einer vorzeitigen Alterspension im Sinne des § 253b ASVG also gar nicht möglich war; der dem Kläger verbleibende Schadenersatzanspruch gegen die schuldtragende Dienstgeberin schloß aber eine weitere Erwerbstätigkeit des Klägers zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz keinesfalls aus. Daß der Kläger außer diesem Arbeitseinkommen jetzt auch noch Schadenersatzleistungen der Beklagten und damit für den gegenständlichen Zeitraum im Ergebnis mehr bekommt, als er ohne das schädigende Verhalten der Lagerhausgenossenschaft R hätte erhalten können, ist eine Folge der hier vorzunehmenden objektiv-abstrakten Schadensberechnung nach § 1332 ABGB, bei welcher stets der gemeine Wert des entzogenen Vermögensbestandteils zu ersetzen, nicht aber darauf Bedacht zu nehmen ist, ob im gesamten Vermögen des Geschädigten ein (rechnerischer) Schaden feststellbar ist (Koziol a. a. O., 21).Für den gegenteiligen Standpunkt des angefochtenen Urteils ist auch mit dem Hinweis darauf nichts zu gewinnen, daß Paragraph 253 b, Absatz 3, ASVG eine - selbständige oder unselbständige - Erwerbstätigkeit neben dem Bezug der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausschloß, der Kläger also auch ohne das schädigende Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zusätzlich zu seinem Arbeitsverdienst noch eine "Frühpension" hätte beziehen können. Nach den Feststellungen der Untergerichte hätte der Kläger bei positiver Erledigung seines Pensionsansuchens durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sein Dienstverhältnis zur C-AG zum 30. Juni 1972 aufgekundigt und damit auch die Voraussetzung des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera d, ASVG (keine Erwerbstätigkeit am Stichtag) erfüllt. Daß er nach der Ablehnung seines Rentenantrages von einer solchen Aufkündigung Abstand nahm und seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C-AG vorerst fortsetzte, um den Lebensunerhalt seiner Familie sicherzustellen, kann ihm umso weniger zum Nachteil gereichen, als ihm nach dem festgestellten Sachverhalt in diesem Zeitpunkt kein Anspruch gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zustand, der Bezug einer vorzeitigen Alterspension im Sinne des Paragraph 253 b, ASVG also gar nicht möglich war; der dem Kläger verbleibende Schadenersatzanspruch gegen die schuldtragende Dienstgeberin schloß aber eine weitere Erwerbstätigkeit des Klägers zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz keinesfalls aus. Daß der Kläger außer diesem Arbeitseinkommen jetzt auch noch Schadenersatzleistungen der Beklagten und damit für den gegenständlichen Zeitraum im Ergebnis mehr bekommt, als er ohne das schädigende Verhalten der Lagerhausgenossenschaft R hätte erhalten können, ist eine Folge der hier vorzunehmenden objektiv-abstrakten Schadensberechnung nach Paragraph 1332, ABGB, bei welcher stets der gemeine Wert des entzogenen Vermögensbestandteils zu ersetzen, nicht aber darauf Bedacht zu nehmen ist, ob im gesamten Vermögen des Geschädigten ein (rechnerischer) Schaden feststellbar ist (Koziol a. a. O., 21).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann die Abweisung des vorliegenden Schadenersatzbegehrens aber auch nicht auf § 29 AngG - im konkreten Fall wohl eher: § 1162 b ABGB - gestützt werden:Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann die Abweisung des vorliegenden Schadenersatzbegehrens aber auch nicht auf Paragraph 29, AngG - im konkreten Fall wohl eher: Paragraph 1162, b ABGB - gestützt werden:
Während diese beiden Bestimmungen den Fall der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und damit die Ansprüche des Dienstnehmers regeln, der durch Verschulden seines Dienstgebers an der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung verhindert wird, geht es hier, wie bereits mehrfach betont, um den Ersatz von Versorgungsleistungen, welche dem Kläger nach dem Gesetz ohne eigene Arbeitsleistung gebührt hätten. Von einer Rechtsähnlichkeit dieser beiden Sachverhalte, welche eine analoge Anwendung der in den beiden genannten Gesetzesstellen enthaltenen Anrechnungsvorschriften auf den vorliegenden Fall zuließe, kann angesichts dieser grundverschiedenen Ausgangssituationen keine Rede sein.
Da dem Kläger somit nicht nur die für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 errechnete Pensionsdifferenz von 13 502.30 S samt Anhang, sondern auch der vom Berufungsgericht abgewiesene Pensionsentgang für den Zeitraum vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1973 im Betrag von 40 882.40 S samt Anhang gebührt, mußte der Revision Folge geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze - allerdings im Hinblick auf die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageausdehnung nunmehr als Teilurteil - wiederhergestellt werden.
II. Zum Rekurs des Klägers:römisch zwei. Zum Rekurs des Klägers:
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in der Berufungsmitteilung vorgenommene Klagsausdehnung nicht zugelassen, weil dadurch ein weiteres Beweisverfahren notwendig geworden und damit eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung eingetreten wäre. Dieser Auffassung tritt der Kläger in seinem Rekurs mit Recht entgegen:
Klagsänderungen sind nach Lehre und Rechtsprechung aus Gründen der
Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen, wenn sie den Parteien und dem
Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet
sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und
endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des
ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung
rechtfertigen in diesem Fall für sich allein die Zurückweisung einer
solchen Klagsänderung (SZ 27/167; SZ 42/180; SZ 43/35 = EvBl.
1970/282 = MietSlg. 22 613 u. v. a.; Fasching III, 122 f. § 235 ZPO
Anm. 10; zur Zulässigkeit von Klagsänderungen im
arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren vgl. insbesondere auch Arb.
5692, 8021, 8279). Im konkreten Fall steht die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Gründe nach bindend fest. Über die Ersatzansprüche des Klägers für die Zeit vom 2. April bis 31. Juli 1972 ist im Vorprozeß Cr 42/74 des Arbeitsgerichtes Vöcklabruck, über seine Forderungen für den anschließenden Zeitraum vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1975 im vorliegenden Verfahren nunmehr gleichfalls rechtskräftig abgesprochen worden. Gegenstand der strittigen Klagsänderung ist die Ausdehnung des Klagebegehrens auf die seit 1. Jänner 1976 fällig gewordenen und in Zukunft weiterlaufenden Ersatzansprüche. Zum Beweis dafür hat der Kläger das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom 21. Jänner 1976 vorgelegt und sich überdies auf den Zeugen Wilhelm B berufen. Da dieser Beweisantrag in der Berufungsmitteilung gestellt wurde, hätte das Berufungsgericht diesen Zeugen - falls es seine Vernehmung für notwendig hielt - ohne weiteres zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Juli 1976 laden und bei dieser Tagsatzung vernehmen können; bei ökonomischer Prozeßleitung hätte es daher, wie der Kläger mit Recht hervorhebt, auch in diesem Fall keiner Vertagung der Berufungsverhandlung bedurft. Von einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung im Sinne des § 235 Abs. 3 ZPO kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, so daß dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Klagsausdehnung auch gegen den Widerspruch der Beklagten zuzulassen war. Das Berufungsgericht wird nunmehr über das ausgedehnte Klagebegehren zu entscheiden haben.5692, 8021, 8279). Im konkreten Fall steht die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Gründe nach bindend fest. Über die Ersatzansprüche des Klägers für die Zeit vom 2. April bis 31. Juli 1972 ist im Vorprozeß Cr 42/74 des Arbeitsgerichtes Vöcklabruck, über seine Forderungen für den anschließenden Zeitraum vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1975 im vorliegenden Verfahren nunmehr gleichfalls rechtskräftig abgesprochen worden. Gegenstand der strittigen Klagsänderung ist die Ausdehnung des Klagebegehrens auf die seit 1. Jänner 1976 fällig gewordenen und in Zukunft weiterlaufenden Ersatzansprüche. Zum Beweis dafür hat der Kläger das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom 21. Jänner 1976 vorgelegt und sich überdies auf den Zeugen Wilhelm B berufen. Da dieser Beweisantrag in der Berufungsmitteilung gestellt wurde, hätte das Berufungsgericht diesen Zeugen - falls es seine Vernehmung für notwendig hielt - ohne weiteres zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Juli 1976 laden und bei dieser Tagsatzung vernehmen können; bei ökonomischer Prozeßleitung hätte es daher, wie der Kläger mit Recht hervorhebt, auch in diesem Fall keiner Vertagung der Berufungsverhandlung bedurft. Von einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, so daß dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Klagsausdehnung auch gegen den Widerspruch der Beklagten zuzulassen war. Das Berufungsgericht wird nunmehr über das ausgedehnte Klagebegehren zu entscheiden haben.