Wie die Vorinstanzen insoweit richtig erkannt haben, ist für die Beurteilung der Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Andere als die so vereinbarten Dienste braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu leisten (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 78). In Arb 8480 hat der Oberste Gerichtshof allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann für möglich gehalten, wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen (zB ex lege) zu einer Umorganisation seines Geschäftsbetriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten: Da Arbeitsverhältnisse wie alle anderen Dauerschuldverhältnisse der Umstandsklausel unterlägen, könne der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht verlangen, daß etwa eine bestimmte Abteilung des Betriebes nur deshalb weitergeführt wird, weil er seinerzeit ausdrücklich zum Leiter der Abteilung bestellt wurde; auch unter dem Gesichtspunkt der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber obliegenden Treuepflicht könne sich ersterer nicht gegen eine unbedingt notwendig gewordene Umorganisation des Betriebes stellen und dabei insbesondere nicht verlangen, daß ihm ein für den Fall des Bestehens einer bestimmten Abteilung eingeräumtes Recht unabhängig davon auch für die Zukunft erhalten bleibe.Wie die Vorinstanzen insoweit richtig erkannt haben, ist für die Beurteilung der Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Andere als die so vereinbarten Dienste braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu leisten (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 78). In Arb 8480 hat der Oberste Gerichtshof allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann für möglich gehalten, wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen (zB ex lege) zu einer Umorganisation seines Geschäftsbetriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten: Da Arbeitsverhältnisse wie alle anderen Dauerschuldverhältnisse der Umstandsklausel unterlägen, könne der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht verlangen, daß etwa eine bestimmte Abteilung des Betriebes nur deshalb weitergeführt wird, weil er seinerzeit ausdrücklich zum Leiter der Abteilung bestellt wurde; auch unter dem Gesichtspunkt der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber obliegenden Treuepflicht könne sich ersterer nicht gegen eine unbedingt notwendig gewordene Umorganisation des Betriebes stellen und dabei insbesondere nicht verlangen, daß ihm ein für den Fall des Bestehens einer bestimmten Abteilung eingeräumtes Recht unabhängig davon auch für die Zukunft erhalten bleibe.
Diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ist zwar im Schrifttum zum Teil auf Kritik gestoßen (siehe etwa Krejci, Arbeitsrechtsfragen zur Neuorganisation von Versicherungsträgern auf Grund der 29. ASVG-Novelle, VersRdSch 1974, 16 ff [24 ff]; ähnlich auch Spielbüchler aaO 79; zustimmend hingegen Steinbach in SozSi 1977, 55); der erkennende Senat ist aber der Auffassung, daß die hier entwickelten Grundsätze jedenfalls dort zum Tragen kommen müssen, wo es – wie im konkreten Fall – um die Überleitung der Arbeitsverhältnisse jener Sozialversicherungsbediensteten geht, die auf Grund der 29. ASVG-Novelle nach der Auflösung ihrer bisherigen Arbeitgeber von anderen Versicherungsträgern zu übernehmen waren. Diesen Bediensteten war zwar gemäß Art VII Abs 7 der angeführten Novelle die Beibehaltung ihrer am 31. 12. 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet worden, so daß sich auch die vielfach nicht zu vermeidende Anpassung der einzelnen Arbeitsverhältnisse an die neuen, durch die Umorganisation der Sozialversicherungsträger geschaffenen Verhältnisse grundsätzlich nur im Rahmen der arbeitsvertraglichen Möglichkeiten zu bewegen hatte. Wie aber gerade der vorliegende Fall zeigt, kann daraus keinesfalls unter allen Umständen ein Anspruch auf eine der bisherigen Tätigkeit bis in alle Einzelheiten entsprechende Weiterverwendung abgeleitet werden; unbeschadet der grundsätzlichen Wahrung seiner wohlerworbenen Rechte aus dem früheren Arbeitsvertrag muß hier vielmehr der einzelne Bedienstete im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch gewisse Änderungen und Modifikationen seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereiches hinnehmen, soll nicht der vom Gesetzgeber mit der Auflösung und Zusammenlegung bestimmter Versicherungsträger angestrebte wirtschaftliche Einsparungs- und Rationalisierungseffekt in manchen Fällen von vornherein vereitelt werden:Diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ist zwar im Schrifttum zum Teil auf Kritik gestoßen (siehe etwa Krejci, Arbeitsrechtsfragen zur Neuorganisation von Versicherungsträgern auf Grund der 29. ASVG-Novelle, VersRdSch 1974, 16 ff [24 ff]; ähnlich auch Spielbüchler aaO 79; zustimmend hingegen Steinbach in SozSi 1977, 55); der erkennende Senat ist aber der Auffassung, daß die hier entwickelten Grundsätze jedenfalls dort zum Tragen kommen müssen, wo es – wie im konkreten Fall – um die Überleitung der Arbeitsverhältnisse jener Sozialversicherungsbediensteten geht, die auf Grund der 29. ASVG-Novelle nach der Auflösung ihrer bisherigen Arbeitgeber von anderen Versicherungsträgern zu übernehmen waren. Diesen Bediensteten war zwar gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 7, der angeführten Novelle die Beibehaltung ihrer am 31. 12. 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet worden, so daß sich auch die vielfach nicht zu vermeidende Anpassung der einzelnen Arbeitsverhältnisse an die neuen, durch die Umorganisation der Sozialversicherungsträger geschaffenen Verhältnisse grundsätzlich nur im Rahmen der arbeitsvertraglichen Möglichkeiten zu bewegen hatte. Wie aber gerade der vorliegende Fall zeigt, kann daraus keinesfalls unter allen Umständen ein Anspruch auf eine der bisherigen Tätigkeit bis in alle Einzelheiten entsprechende Weiterverwendung abgeleitet werden; unbeschadet der grundsätzlichen Wahrung seiner wohlerworbenen Rechte aus dem früheren Arbeitsvertrag muß hier vielmehr der einzelne Bedienstete im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch gewisse Änderungen und Modifikationen seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereiches hinnehmen, soll nicht der vom Gesetzgeber mit der Auflösung und Zusammenlegung bestimmter Versicherungsträger angestrebte wirtschaftliche Einsparungs- und Rationalisierungseffekt in manchen Fällen von vornherein vereitelt werden:
Der Kläger war bis zum 31. 12. 1973 als leitender Chefarzt der LKK etwa zu gleichen Teilen mit Leitungsaufgaben und mit den Agenden eines Kontrollarztes betraut gewesen. Leitender Chefarzt der beklagten Gebietskrankenkasse war Dr. P*. Die Stelle eines Stellvertreters des leitenden Chefarztes gab es damals noch nicht; es waren aber Bestrebungen zur Schaffung eines solchen Postens im Gange, wobei dem Kläger zunächst auch von Direktor V* „mitgeteilt“ worden war, daß er bei der Beklagten „auf jeden Fall“ stellvertretender leitender Chefarzt werden würde. Unbestritten steht überdies fest, daß der Kläger dann später, als tatsächlich zwei derartige Stellvertreterposten geschaffen worden waren, bei deren Vergabe nicht zum Zug gekommen ist. Für den Standpunkt der Klage ist damit aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die Tätigkeit des leitenden Chefarztes – und damit auch seiner Stellvertreter – bei einer Gebietskrankenkasse mit fast 380.000 Versicherten und einem Personalstand von 157 Ärzten und ärztlichen Hilfsbediensteten sowie 59 Verwaltungs- und sonstigen Hilfsbediensteten von den Agenden des ärztlichen Leiters eines Versicherungsträgers, welcher nicht einmal 40.000 Versicherte zu betreuen hat und dazu – nicht allein, sondern gemeinsam mit einem weiteren Versicherungsträger – über insgesamt 6 Ärzte und 10 bis 12 weitere Angestellte verfügt, offenkundig so erheblich unterscheidet, daß von einer auch nur annähernden Gleichwertigkeit dieser beiden Aufgabenbereiche sicherlich nicht gesprochen werden kann; damit scheidet aber ein aus seiner früheren Tätigkeit abgeleiteter Rechtsanspruch des Klägers auf eine Verwendung als Stellvertreter des leitenden Chefarztes der Beklagten von vornherein aus. Welche sonstigen „leitenden Aufgaben“ ihm die Beklagte hätte zuweisen müssen, konnte aber der Kläger selbst nicht konkret angeben. Bei dieser Sachlage blieb der Beklagten gar keine andere Wahl, als den Kläger nunmehr zur Gänze als Kontrollarzt und damit in einer Funktion einzusetzen, der er schon bei der LKK rund 50 % seiner Arbeitskraft gewidmet hatte. Die Beklagte hat dem Kläger damit nicht etwa einen neuen, außerhalb seiner bisherigen vertraglichen Beschäftigung liegenden Aufgabenbereich zugewiesen,sondern ihm genau die gleiche Tätigkeit übertragen, die er auch als leitender Chefarzt der LKK (und der LFS) schon Jahre lang teils in Graz, teils in der übrigen Steiermark ausgeübt hatte. Daß der Kläger dabei zum Unterschied von früher keine „Leitungsaufgaben“ mehr zu besorgen hat, war unter den gegebenen Umständen nicht zu vermeiden; die damit möglicherweise verbundene Einbuße an „Sozialprestige“ sowie an Selbständigkeit und Weisungsfreiheit wiegt aber angesichts des Umstandes, daß dem Kläger in seiner Eigenschaft als leitender Chefarzt der LKK im Personalstand dieses Sozialversicherungsträgers zuletzt kein einziger Arzt mehr direkt unterstellt gewesen war, keinesfalls so schwer, daß sie die nunmehrige Tätigkeit des Klägers als schlechthin unzumutbar erscheinen ließe.
Auch die von Krejci (ааО) gegen, die Entscheidung Arb 8480 ins Treffen geführten Argumente erweisen sich gerade im vorliegenden Fall als nicht stichhältig: Daß sich eine Partei in der Regel dann nicht auf den Wegfall einer typischen Geschäftsvoraussetzung berufen kann, wenn es sich dabei um Tatsachen ihrer eigenen Sphäre handelt, ist an sich richtig; es darf aber nicht übersehen werden, daß es diesmal – anders als im Fall der genannten Entscheidung – nicht um eine vom Arbeitgeber aus eigenem Entschluß vorgenommene Umorganisation oder Neugestaltung seines Betriebes geht, sondern um einen ex lege angeordneten Übergang aller Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Arbeitsvertrag auf den Rechtsnachfolger des bisherigen, jetzt aber kraft Gesetzes aufgelösten und daher nicht mehr existierenden Arbeitgebers, also um einen Eingriff des Gesetzgebers in den bestehenden Arbeitsvertrag, der sich nicht allein in der Rechtssphäre des Arbeitgebers ausgewirkt, sondern das Arbeitsverhältnis als Ganzes betroffen hat. Für die Auffassung Krejcis ist aber auch mit dem Hinweis auf jene Rechtsprechung nichts gewonnen, nach der sich niemand auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn er eine solche Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich erwähnt hat: Gewiß räumt auch § 32 Abs 3 Z 1 DO.В – entsprechend der von Krejci zitierten, wörtlich gleichlautenden Parallelbestimmung des § 32 Abs 3 Z 1 DO.A – dem Vorstand des Versicherungsträgers das Recht ein, einen unkündbaren Arzt nach Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand zu versetzen, „wenn der Arzt, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird“. Ganz abgesehen davon aber, daß die Gleichwertigkeit der vom Kläger früher bei der LKK und jetzt bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls zu bejahen ist, geht es im konkreten Fall nicht darum, daß ein Versicherungsträger infolge Verringerung seines Geschäftsumfanges unter Auflassung einer bestimmten Einrichtung für einen Bediensteten keine gleichwertige Verwendung mehr hat, sondern vielmehr darum, daß der betreffende Versicherungsträger selbst durch eine Maßnahme des Gesetzgebers zu bestehen aufhört und die mit ihm begründeten Arbeitsverhältnisse ex lege auf andere, regelmäßig wesentlich größere Versicherungsträger übergehen; an diesen Fall einer vom Gesetz angeordneten Auflösung des ganzen Versicherungsträgers ist aber bei der Schaffung der DO.В offenbar ebensowenig Bedacht genommen worden wie in der von Krejci in diesem Zusammenhang zitierten DO.A.Auch die von Krejci (ааО) gegen, die Entscheidung Arb 8480 ins Treffen geführten Argumente erweisen sich gerade im vorliegenden Fall als nicht stichhältig: Daß sich eine Partei in der Regel dann nicht auf den Wegfall einer typischen Geschäftsvoraussetzung berufen kann, wenn es sich dabei um Tatsachen ihrer eigenen Sphäre handelt, ist an sich richtig; es darf aber nicht übersehen werden, daß es diesmal – anders als im Fall der genannten Entscheidung – nicht um eine vom Arbeitgeber aus eigenem Entschluß vorgenommene Umorganisation oder Neugestaltung seines Betriebes geht, sondern um einen ex lege angeordneten Übergang aller Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Arbeitsvertrag auf den Rechtsnachfolger des bisherigen, jetzt aber kraft Gesetzes aufgelösten und daher nicht mehr existierenden Arbeitgebers, also um einen Eingriff des Gesetzgebers in den bestehenden Arbeitsvertrag, der sich nicht allein in der Rechtssphäre des Arbeitgebers ausgewirkt, sondern das Arbeitsverhältnis als Ganzes betroffen hat. Für die Auffassung Krejcis ist aber auch mit dem Hinweis auf jene Rechtsprechung nichts gewonnen, nach der sich niemand auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn er eine solche Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich erwähnt hat: Gewiß räumt auch Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, DO.В – entsprechend der von Krejci zitierten, wörtlich gleichlautenden Parallelbestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, DO.A – dem Vorstand des Versicherungsträgers das Recht ein, einen unkündbaren Arzt nach Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand zu versetzen, „wenn der Arzt, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird“. Ganz abgesehen davon aber, daß die Gleichwertigkeit der vom Kläger früher bei der LKK und jetzt bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls zu bejahen ist, geht es im konkreten Fall nicht darum, daß ein Versicherungsträger infolge Verringerung seines Geschäftsumfanges unter Auflassung einer bestimmten Einrichtung für einen Bediensteten keine gleichwertige Verwendung mehr hat, sondern vielmehr darum, daß der betreffende Versicherungsträger selbst durch eine Maßnahme des Gesetzgebers zu bestehen aufhört und die mit ihm begründeten Arbeitsverhältnisse ex lege auf andere, regelmäßig wesentlich größere Versicherungsträger übergehen; an diesen Fall einer vom Gesetz angeordneten Auflösung des ganzen Versicherungsträgers ist aber bei der Schaffung der DO.В offenbar ebensowenig Bedacht genommen worden wie in der von Krejci in diesem Zusammenhang zitierten DO.A.
Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die dem Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom 1. 1. 1974 ausschließlich zugewiesene Tätigkeit eines Kontrollarztes –zunächst in Leibnitz und dann seit Herbst 1974 in Graz – entgegen der Meinung der Vorinstanzen keine dienstrechtliche Schlechterstellung des Klägers im Sinne des Art VII Abs 7 der 29. ASVG-Novelle bedeutet, der Kläger vielmehr im Rahmen seines Arbeitsvertrages zur Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet ist. Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Untergerichte das noch offene Feststellungsbegehren des Klägers zur Gänze abzuweisen. Der Revision des Klägers mußte hingegen ein Erfolg versagt bleiben.Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die dem Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom 1. 1. 1974 ausschließlich zugewiesene Tätigkeit eines Kontrollarztes –zunächst in Leibnitz und dann seit Herbst 1974 in Graz – entgegen der Meinung der Vorinstanzen keine dienstrechtliche Schlechterstellung des Klägers im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 7, der 29. ASVG-Novelle bedeutet, der Kläger vielmehr im Rahmen seines Arbeitsvertrages zur Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet ist. Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Untergerichte das noch offene Feststellungsbegehren des Klägers zur Gänze abzuweisen. Der Revision des Klägers mußte hingegen ein Erfolg versagt bleiben.
Bei der dadurch notwendig gewordenen, unter Bedachtnahme auf §§ 41, 43, 50 ZPO vorzunehmenden neuen Entscheidung über die Verfahrenskosten war von folgenden Grundsätzen auszugehen:Bei der dadurch notwendig gewordenen, unter Bedachtnahme auf Paragraphen 41, 43, 50, ZPO vorzunehmenden neuen Entscheidung über die Verfahrenskosten war von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Im ersten, mit dem Teilurteil vom 10. 12. 1975, ON 23 – und nicht, wie das Erstgericht angenommen hat, schon mit dem Urteil vom 29. 4. 1975, ON 9 – beendeten Verfahrensabschnitt hatte der Streitwert zunächst S 80.148,50 und dann (ab ON 6) S 85.878,20 betragen. Da der Kläger hievon im Ergebnis mit (S 36.884,40 Leitungszulage + 2.559,-- Kilometergeld + S 20.000,-- Urlaubs-Feststellung =) S 59.443,40 (d.s. rund 7/10 des Gesamtstreitwertes) obsiegt hat und mit (S 6.434,80 Kilometergeld + S 20.000,-- Tätigkeits-Feststellung =) S 26.434,80 (d.s. rund 3/10 des Gesamtstreitwertes) unterlegen ist, hat ihm die Beklagte 2/5 der mit S 20.715,56 (darin S 1.295,-- Barauslagen und S 1.438,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten dieses Verfahrensabschnittes, sohin einen Betrag von S 8.286,24 (darin S 518,-- Barauslagen und S 575,44 Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Gegenstand des anschließenden, von der Berufung ON 24 bis zum Urteil des Obersten Gerichtshofes ON 52 reichenden Rechtsmittelverfahrens waren lediglich zwei Teilansprüche, nämlich das Urlaubs-Feststellungsbegehren (Streitwert S 20.000,--) und der Anspruch auf Leitungszulage; letzterer war – unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Teilzuspruch von S 13.828,-- von der Beklagten nicht bekämpft worden war –zunächst mit einem Betrag von S 23.056,40, in der Folge ab der Berufungsmitteilung ON 25 mit S 77.005,70, sodann ab der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. 5. 1976, ON 33 – in welcher das (Gesamt-)Zahlungsbegehren zunächst auf S 97.579,40 ausgedehnt und unmittelbar darauf wieder auf S 51.639,10 eingeschränkt worden war – mit S 37.811,10 und schließlich ab dem Ende der letzten mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. 2. 1977, ON 42, mit S 34.615,-- streitig gewesen; der Gesamtstreitwert dieses Verfahrensabschnittes hatte daher ursprünglich S 43.056,40 und dann ab ON 25 S 97.005,70, ab ON 33 S 57.811,10 und schließlich ab ON 42 S 54.615,-- betragen. Da der Kläger mit diesem Betrag praktisch voll durchgedrungen ist – die Teilabweisung von S 795,-- fällt dabei nicht ins Gewicht –, gebührt ihm der volle Ersatz seiner für diesen Verfahrensabschnitt aufgewendeten Kosten. Dabei konnte ihm aber für die Berufungsmitteilung ON 25, die mündliche Berufungsverhandlung ON 29 und die mündliche Berufungsverhandlung ON 33 kein Kostenersatz zuerkannt werden, weil der Streitwert hier vorübergehend auf mehr als S 97.000,-- und damit auf fast das Doppelte des schließlich ersiegten Betrages gestiegen war, so daß insoweit eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 43 Abs 1 ZPO einzutreten hat. Die Beklagte hat dem Kläger infolgedessen für diesen Verfahrensabschnitt insgesamt S 9.384,06 (darin S 1.090,-- Barauslagen und S 614,36 Umsatzsteuer) zu ersetzen.Gegenstand des anschließenden, von der Berufung ON 24 bis zum Urteil des Obersten Gerichtshofes ON 52 reichenden Rechtsmittelverfahrens waren lediglich zwei Teilansprüche, nämlich das Urlaubs-Feststellungsbegehren (Streitwert S 20.000,--) und der Anspruch auf Leitungszulage; letzterer war – unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Teilzuspruch von S 13.828,-- von der Beklagten nicht bekämpft worden war –zunächst mit einem Betrag von S 23.056,40, in der Folge ab der Berufungsmitteilung ON 25 mit S 77.005,70, sodann ab der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. 5. 1976, ON 33 – in welcher das (Gesamt-)Zahlungsbegehren zunächst auf S 97.579,40 ausgedehnt und unmittelbar darauf wieder auf S 51.639,10 eingeschränkt worden war – mit S 37.811,10 und schließlich ab dem Ende der letzten mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. 2. 1977, ON 42, mit S 34.615,-- streitig gewesen; der Gesamtstreitwert dieses Verfahrensabschnittes hatte daher ursprünglich S 43.056,40 und dann ab ON 25 S 97.005,70, ab ON 33 S 57.811,10 und schließlich ab ON 42 S 54.615,-- betragen. Da der Kläger mit diesem Betrag praktisch voll durchgedrungen ist – die Teilabweisung von S 795,-- fällt dabei nicht ins Gewicht –, gebührt ihm der volle Ersatz seiner für diesen Verfahrensabschnitt aufgewendeten Kosten. Dabei konnte ihm aber für die Berufungsmitteilung ON 25, die mündliche Berufungsverhandlung ON 29 und die mündliche Berufungsverhandlung ON 33 kein Kostenersatz zuerkannt werden, weil der Streitwert hier vorübergehend auf mehr als S 97.000,-- und damit auf fast das Doppelte des schließlich ersiegten Betrages gestiegen war, so daß insoweit eine gegenseitige Kostenaufhebung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO einzutreten hat. Die Beklagte hat dem Kläger infolgedessen für diesen Verfahrensabschnitt insgesamt S 9.384,06 (darin S 1.090,-- Barauslagen und S 614,36 Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Im fortgesetzten Verfahren erster Instanz (ON 53 bis ON 60) hatte der Streitwert zunächst S 29.013,80 und dann ab dem Schriftsatz ON 54 (S 18.336,60 Kilometergeld + S 20.000,-- Tätigkeits-Feststellung =) S 38.336,60 betragen. Da der Kläger hier im Endergebnis nur mit S 2.559,-- (also mit rund 1/16 des Gesamtstreitwertes) obsiegt hat, mit S 35.777,60 (oder rund 15/16 des Gesamtstreitwertes) jedoch unterlegen ist, gebühren hier der Beklagten 7/8 der mit S 8.808,08 (darin S 410,-- Barauslagen und S 622,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten dieses Verfahrensabschnittes, also ein Betrag von S 7.707,07 (darin S 358,75 Barauslagen und S 544,32 Umsatzsteuer). Der Kostenersatzanspruch des Klägers für das gesamte Verfahren erster Instanz (bis einschließlich ON 60) beläuft sich somit auf insgesamt S 9.963,23 (darin S 1.249,25 Barauslagen und S 645,48 Umsatzsteuer).
Gegenstand des abschließenden Rechtsmittelverfahrens war nur noch das restliche Feststellungsbegehren mit einem Streitwert von S 20.000,--. Da der Kläger hier zur Gänze unterlegen ist, hat er der Beklagten die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu ersetzen.