Rechtssatz RS0029037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029037
Entscheidungsdatum
18.10.2000
Norm
ABGB §936 V
ABGB §1153 A
ABGB §1155
AngG §6
29.ASVGNov ArtVII Abs7
Rechtssatz
Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen (ex lege) zu einer Umorganisation seines Geschäftsbetriebes genötigt und kann ihm nicht zugemutet werden, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten, so hat der Arbeitnehmer keinesfalls unter allen Umständen einen Anspruch auf eine der bisherigen Tätigkeit bis in alle Einzelheiten entsprechende Weiterverwendung. Unbeschadet der grundsätzlichen Wahrung seiner wohlerworbenen Rechte aus dem früheren Arbeitsvertrag muß der einzelne Bedienstete im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch gewisse Änderungen und Modifikationen seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereiches hinnehmen, soll nicht der vom Gesetzgeber mit der Auflösung und Zusammenlegung bestimmter Versicherungsträger angestrebte wirtschaftliche Einsparungseffekt und Rationalisierungseffekt in manchen Fällen von vornherein vereitelt werden. (Hier: Leitender Chefarzt einer Landwirtschaftkrankenhasse bis 1973).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/78
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 122/78
Veröff: DRdA 1980,136 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1983,17 (mit Anmerkung von Gstirner)
- 8 ObA 2108/96z
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
Ähnlich
- 9 ObA 156/00g
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 156/00g
Vgl auch; Beisatz: Vor allem Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. Die Grenzen der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstvertrag, Umstandsklausel, clausula rebus sic
stantibus, Vorvertrag, Organisation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029037
Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0040OB00122_7800000_002