Begründung:
Die Klägerin ist ein Organ der Ärztekammer für Kärnten; ihr obliegt es, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte wahrzunehmen und zu fördern. Dazu gehört auch die Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken. Der Beklagte führt als Dentist eine Kassenpraxis. In der Zeit vom 1. 4. 2001 bis 31. 5. 2002 hat der Beklagte in seiner Ordination einen Zahnarzt als "Dentistenassistenten" beschäftigt.
Der Beklagte musste sich 2001 einer Operation unterziehen; er befand sich vom 10. 1. 2001 bis 26. 1. 2001, vom 1. 5. 2001 bis 11. 5. 2001 und vom 1. 6. 2001 bis 22. 6. 2001 in stationärer Behandlung. Damit „die Ordination nicht ganz pleite geht", bemühte sich der Beklagte um eine Vertretung. Er erhielt von der Dentistenkammer die Auskunft, dass eine Vertretung nur 14 Tage ohne Bewilligung eingesetzt werden darf, dass es bei einer Vertretungsdauer von bis zu drei Monaten der Bewilligung von Krankenkasse und Kammer bedarf und dass sich der Vertretene bei einer darüber hinausgehenden Vertretungsdauer im Falle eines Einspruchs rechtfertigen muss. Der Präsident der Dentistenkammer wies den Beklagten auf die Möglichkeit hin, einen Dentistenassistenten zu beschäftigen. Damit erspare sich der Beklagte das ständige An- und Abmelden, da vorauszusehen sei, dass er teilweise werde arbeiten können.
Mit Schreiben vom 14. 3. 2001 erteilte die Dentistenkammer ihre Zustimmung zur Anstellung des Zahnarztes Dr. Alessandro B***** "im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 Dentistengesetz als Dentistenassistent". Sie hielt fest, dass der Zahnarzt „eine mit der Ausbildung der Dentisten gleichwertige zahnmedizinsiche Ausbildung an der Universität Wien absolviert und mit dem Titel 'Dr. med. univ.' bzw Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde abgeschlossen" habe. Damit liege die Gleichwertigkeit mit der staatlichen Dentistenprüfung vor. Da die übrigen Voraussetzungen des § 4 DentG ebenfalls erfüllt seien, werde die Genehmigung erteilt.Mit Schreiben vom 14. 3. 2001 erteilte die Dentistenkammer ihre Zustimmung zur Anstellung des Zahnarztes Dr. Alessandro B***** "im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Dentistengesetz als Dentistenassistent". Sie hielt fest, dass der Zahnarzt „eine mit der Ausbildung der Dentisten gleichwertige zahnmedizinsiche Ausbildung an der Universität Wien absolviert und mit dem Titel 'Dr. med. univ.' bzw Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde abgeschlossen" habe. Damit liege die Gleichwertigkeit mit der staatlichen Dentistenprüfung vor. Da die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 4, DentG ebenfalls erfüllt seien, werde die Genehmigung erteilt.
Der Zahnarzt war bei der Gebietskrankenkasse als beim Beklagten beschäftigt gemeldet. Er war halbtags beim Beklagten beschäftigt und arbeitete teils allein, teils nach Anweisung des Beklagten. Als der Beklagte wieder arbeiten konnte, kündigte er dem Zahnarzt. Der Zahnarzt hat die Dentistenprüfung nicht abgelegt.
Der Beklagte beabsichtigt nicht, wieder einen Dentistenassistenten anzustellen. Er steht vor einer weiteren Operation und hat die Absicht, die Praxis zu verkaufen. Es war das erste Mal, dass er einen Dentistenassistenten beschäftigte. Hätte er keinen Vertreter gehabt, hätte er die Praxis sperren müssen. Die Beschäftigung des Zahnarztes als Dentistenassistent hat zu keiner Umsatzsteigerung geführt.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Erbringung von zahnärztlichen Leistungen, soweit sie nach dem Ärzte- und Zahnärztegesetz Zahnärzten vorbehalten sind, durch Dritte, insbesondere Dr. Alessandro B*****, erbringen zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 DentG und/oder des § 10 des Gesamtvertrags zwischen der Österreichischen Dentistenkammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegen. Die Klägerin begehrt darüber hinaus, sie zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Tageszeitung "Kleine Zeitung" zu ermächtigen. Der beim Beklagten beschäftigte Zahnarzt sei nicht in die Ärzteliste bei der Ärztekammer für Kärnten eingetragen. Er übe die ärztliche Tätigkeit damit unbefugt aus. Der Beklagte ermögliche dem Zahnarzt die gesetzwidrige Tätigkeit. Er verstoße darüber hinaus gegen § 6 Abs 5 DentG idF BGBl 1999/45. Danach habe der Dentist seinen Beruf persönlich auszuüben. Das Gleiche gelte nach § 10 des Gesamtvertrags zwischen der Österreichischen Dentistenkammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Es sei unzulässig, einen Arzt zum Zweck der Erfüllung des Einzelvertrags anzustellen. Ein Einzelvertrag könne nur abgeschlossen werden, wenn eine Planstelle frei sei. Seit 1975 würden keine Dentisten mehr ausgebildet; es könnten daher auch keine Dentistenassistenten beschäftigt werden. Die Rechtsansicht des Beklagten sei unvertretbar. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Beklagte in Zukunft wieder einen Dentistenassistenten beschäftigen werde. Die Wiederholungsgefahr sei schon deshalb nicht weggefallen, weil der Beklagte die Auffassung vertrete, nicht gesetzwidrig gehandelt zu haben. Durch seine Gesetzesverstöße verschaffe sich der Beklagte einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern. Durch die Beschäftigung eines Dritten könne er mehr Patienten behandeln als ihm allein möglich wäre.Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Erbringung von zahnärztlichen Leistungen, soweit sie nach dem Ärzte- und Zahnärztegesetz Zahnärzten vorbehalten sind, durch Dritte, insbesondere Dr. Alessandro B*****, erbringen zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 5, DentG und/oder des Paragraph 10, des Gesamtvertrags zwischen der Österreichischen Dentistenkammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegen. Die Klägerin begehrt darüber hinaus, sie zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Tageszeitung "Kleine Zeitung" zu ermächtigen. Der beim Beklagten beschäftigte Zahnarzt sei nicht in die Ärzteliste bei der Ärztekammer für Kärnten eingetragen. Er übe die ärztliche Tätigkeit damit unbefugt aus. Der Beklagte ermögliche dem Zahnarzt die gesetzwidrige Tätigkeit. Er verstoße darüber hinaus gegen Paragraph 6, Absatz 5, DentG in der Fassung BGBl 1999/45. Danach habe der Dentist seinen Beruf persönlich auszuüben. Das Gleiche gelte nach Paragraph 10, des Gesamtvertrags zwischen der Österreichischen Dentistenkammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Es sei unzulässig, einen Arzt zum Zweck der Erfüllung des Einzelvertrags anzustellen. Ein Einzelvertrag könne nur abgeschlossen werden, wenn eine Planstelle frei sei. Seit 1975 würden keine Dentisten mehr ausgebildet; es könnten daher auch keine Dentistenassistenten beschäftigt werden. Die Rechtsansicht des Beklagten sei unvertretbar. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Beklagte in Zukunft wieder einen Dentistenassistenten beschäftigen werde. Die Wiederholungsgefahr sei schon deshalb nicht weggefallen, weil der Beklagte die Auffassung vertrete, nicht gesetzwidrig gehandelt zu haben. Durch seine Gesetzesverstöße verschaffe sich der Beklagte einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern. Durch die Beschäftigung eines Dritten könne er mehr Patienten behandeln als ihm allein möglich wäre.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe dem Zahnarzt ausschließlich aufgrund der ihm erteilten Genehmigung die Möglichkeit geboten, das Dentistenassistentenjahr in seiner Praxis abzudienen. Ihm sei bewusst, dass er verpflichtet sei, alle Dentistenleistungen selbst zu erbringen. Er habe aber ohnehin sämtliche Leistungen des Zahnarztes kontrolliert. Nach Ablauf eines Jahres habe er das Beschäftigungsverhältnis von sich aus beendet. Die Rechtsauffassung der Österreichischen Dentistenkammer sei mit gutem Grund vertretbar. Er erkläre ausdrücklich, dass er im Hinblick auf die ihm erteilte Rechtsbelehrung in Zukunft keinen Dentistenassistenten oder Zahnarzt in seiner Praxis beschäftigen werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, der Präsident der Österreichischen Dentistenkammer sei der Meinung gewesen, dass "der Begriff des Dentistenassistenten zum damaligen Zeitpunkt noch existent war". Ohne eine derartige Genehmigung wäre es nicht möglich gewesen, einen Dentistenassistenten anzustellen. Die Dentistenkammer sei die einzige Stelle, die die Genehmigung erteilen könne. Der als Dentistenassistent beschäftigte Zahnarzt sei zwischenzeitig Mitglied der Österreichischen Dentistenkammer. Rechtlich meinte es, der Beklagte bestreite nicht mehr, dass er nicht berechtigt sei, einen Dentistenassistenten zu beschäftigen. Zu prüfen sei daher nur die Frage der Wiederholungsgefahr. Es könne gerade noch argumentiert werden, dass der Beklagte den Wegfall der Wiederholungsgefahr bewiesen habe. Er habe ursprünglich keinen Dentistenassistenten beschäftigen wollen, sondern nur einen Vertreter gesucht. Erst die Dentistenkammer habe ihn auf diese Idee gebracht. Dem Beklagten sei klar, dass er einen Dentistenassistenten nur mit Genehmigung der Dentistenkammer beschäftigen könne. Der Präsident der Dentistenkammer werde keine derartige Genehmigung mehr erteilen. Damit sei "doppelt abgesichert", dass der Beklagte sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten werde.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte könne seine Auffassung, einen Dentistenassistenten beschäftigen zu dürfen, nicht mit guten Gründen vertreten. Seit 1975 würden keine Dentisten mehr ausgebildet; damit gebe es auch keinen Dentistenassistenten mehr. Mit der Novelle zum DentG, BGBl I 1999/45 seien die Bestimmungen über die Dentistenausbildung (§§ 13 bis 15) ersatzlos gestrichen worden. Die Bestimmungen über Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten und zahntechnische Laboranten seien durch eine dem Ärztegesetz nachgebildete Regelung über Hilfspersonal (§§ 8 und 9) ersetzt worden. Zahnärzte seien jedenfalls keine Hilfspersonen im Sinne des § 8 DentG. Ein Tätigwerden als Dentistenassistent sei damit nicht mehr vorgesehen. Angesichts der klaren und eindeutigen Regelung sei der Gesetzesverstoß dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil der Beklagte auf der Rechtmäßigkeit seines Handelns beharre. Es sei nicht notwendig, auf die Mängel- und Beweisrüge der Klägerin weiter einzugehen.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte könne seine Auffassung, einen Dentistenassistenten beschäftigen zu dürfen, nicht mit guten Gründen vertreten. Seit 1975 würden keine Dentisten mehr ausgebildet; damit gebe es auch keinen Dentistenassistenten mehr. Mit der Novelle zum DentG, BGBl römisch eins 1999/45 seien die Bestimmungen über die Dentistenausbildung (Paragraphen 13 bis 15) ersatzlos gestrichen worden. Die Bestimmungen über Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten und zahntechnische Laboranten seien durch eine dem Ärztegesetz nachgebildete Regelung über Hilfspersonal (Paragraphen 8 und 9) ersetzt worden. Zahnärzte seien jedenfalls keine Hilfspersonen im Sinne des Paragraph 8, DentG. Ein Tätigwerden als Dentistenassistent sei damit nicht mehr vorgesehen. Angesichts der klaren und eindeutigen Regelung sei der Gesetzesverstoß dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil der Beklagte auf der Rechtmäßigkeit seines Handelns beharre. Es sei nicht notwendig, auf die Mängel- und Beweisrüge der Klägerin weiter einzugehen.