Mit Beschluss vom 27. April 1999 hat der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom 30. 12. 1994) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedsstaat vorläufig angehalten werden?""Ist Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom 30. 12. 1994) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedsstaat vorläufig angehalten werden?"
Diese Vorlagefrage war auch Inhalt des vom erkennenden Senat in der Rechtssache T***** Company ***** gegen P***** gestellten Vorabentscheidungsversuchen, anhängig zu C 383/98 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem im Verfahren C-383/98 ergangenen Urteil vom 6. April 2000 beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die auch im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage. Er sprach aus, dass Art 1 der eingangs wiedergegebenen Verordnung dahin auszulegen sei, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von den Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedsstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedsstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe.Diese Vorlagefrage war auch Inhalt des vom erkennenden Senat in der Rechtssache T***** Company ***** gegen P***** gestellten Vorabentscheidungsversuchen, anhängig zu C 383/98 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem im Verfahren C-383/98 ergangenen Urteil vom 6. April 2000 beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die auch im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage. Er sprach aus, dass Artikel eins, der eingangs wiedergegebenen Verordnung dahin auszulegen sei, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von den Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedsstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedsstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe.
Diese Entscheidung des Gerichtshofes beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage, sodass das weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wird.