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Entscheidung 4 Ob 126/00h×

Entscheidung 4 Ob 126/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob126/00h

Entscheidungsdatum

03.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** D.O.O., ***** wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 500.000 S), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Vorabentscheidungsersuchen vom 27. April 1999, GZ 4 Ob 86/99x, wird nicht aufrechterhalten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 27. April 1999 hat der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom 30. 12. 1994) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedsstaat vorläufig angehalten werden?"

Diese Vorlagefrage war auch Inhalt des vom erkennenden Senat in der Rechtssache T***** Company ***** gegen P***** gestellten Vorabentscheidungsversuchen, anhängig zu C 383/98 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem im Verfahren C-383/98 ergangenen Urteil vom 6. April 2000 beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die auch im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage. Er sprach aus, dass Artikel eins, der eingangs wiedergegebenen Verordnung dahin auszulegen sei, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von den Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedsstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedsstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe.

Diese Entscheidung des Gerichtshofes beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage, sodass das weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wird.

Anmerkung

E62759 04A01260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00126.00H.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20000503_OGH0002_0040OB00126_00H0000_000

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