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Entscheidung 4 Ob 126/11z×

Entscheidung 4 Ob 126/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047450 Rechtssatz 04.07.1991Zivilrecht
Dass der unterhaltspflichtige Vater Karenzurlaub in Anspruch nimmt, ist, soweit nicht besondere Gründe eine solche Maßnahme rechtfertigen, kein Grund für eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nichtehelichen Kind.
RS0047550 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die F …
RS0047686 Rechtssatz 02.05.1990Zivilrecht
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Ei …
RS0048513 Rechtssatz 27.06.1968Zivilrecht
Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann.
RS0103491 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. Bei Vorliegen der Voraussetzunge …
RS0103494 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern sind nicht gleichrangig. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflic …
RS0120328 Rechtssatz 06.10.2005Zivilrecht
Wenn auch Unterhaltsansprüche der Vorfahren des Unterhaltspflichtigen jenen seiner Nachkommen nicht gleichrangig sind, sind Umstände denkbar, die den Unterhaltsverpflichteten wegen des dringenden Erfordernisses persönlicher Hilfeleistungen für einen bereits …