Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei behauptet, der Beklagte habe mit der P*handelsgesellschaft mbH einen Kaufvertrag über das Grundstück * in EZ * KG S*, auf dem eine Tankstelle errichtet gewesen sei, geschlossen und gleichzeitig das Grundstück samt Tankstelle an die P* verpachtet; er sei von dieser mit Vertrag vom selben Tag zum Stationär bestellt worden. Die EZ * habe nun die Einlagezahl 1*. Die P* sei Ende 1971 durch Aufnahme mit der Ö*-AG verschmolzen worden. Diese habe der klagenden Partei die Vertragsdurchführung und die Belieferung der Tankstelle übertragen, weshalb das Belieferungsverhältnis mit dem Beklagten von der klagenden Partei fortgesetzt worden sei. Der Beklagte habe die bestehende Vertragsbeziehung auflösen wollen. Dem habe die klagende Partei unter der Voraussetzung zugestimmt, daß ihr an dieser Tankstelle keine Konkurrenz gemacht werden könne, weshalb zur Sicherstellung die Kessel der Tankstelle versandet werden sollten. Der Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt. Der Beklagte habe schließlich nach Verzögerung der Versandung gemeldet, daß die Kessel versandet und verasphaltiert seien. Diese Erklärung habe sich als unrichtig herausgestellt, so daß der Beklagte verpflichtet sei, zwei Lagerbehälter der Tankstelle in S* zu versanden und versandet zu halten.
Der Beklagte erschien zur ersten Tagsatzung beim Erstgericht nicht, so daß das Erstgericht dem Klagebegehren über Antrag der klagenden Partei mit Versäumungsurteil stattgab.
Der Beklagte erhob Berufung und beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil die in seinem Eigentum stehenden Lagerbehälter vereinbarungsgemäß bereits mit Sand gefüllt worden seien und eine Verpflichtung, sie auch mit Sand gefüllt zu halten, nicht eingegangen werden sei; eine solche Verpflichtung lasse sich keinem Schriftstück entnehmen. Die klagende Partei habe vielmehr auch in ihrem Schreiben vom 10. April 1975 ausdrücklich lediglich die Befüllung der Lagerbehälter auf Kosten des Beklagten festgehalten. Die klagende Partei habe niemals die Ansicht dargelegt, daß sie eine Schließung der Tankstelle für alle Zukunft erreichen wolle.
Die vom Beklagten überdies erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes wurde bereits rechtskräftig verworfen. Den weiteren Einwand der mangelnden Passivlegitimation verneinte das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil, ohne daß dies in der Revision noch bekämpft wird, sodaß das darauf bezügliche Vorbringen nicht mehr erheblich ist. Im übrigen gab das Berufungsgericht nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerGes der Berufung nicht Folge. Es stellte fest:Die vom Beklagten überdies erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes wurde bereits rechtskräftig verworfen. Den weiteren Einwand der mangelnden Passivlegitimation verneinte das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil, ohne daß dies in der Revision noch bekämpft wird, sodaß das darauf bezügliche Vorbringen nicht mehr erheblich ist. Im übrigen gab das Berufungsgericht nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerGes der Berufung nicht Folge. Es stellte fest:
Der Beklagte schloß am 29. September 1969 einen Kaufvertrag über das Grundstück * der EZ * – nunmehr EZ 1* – der KG S* mit der P*handelsgesellschäft m.b.H. Gleichzeitig verpachtete er das Grundstück samt Tankstelle an die P*, während er zum Stationär bestellt wurde. Die P* wurde Ende 1971 durch Aufnahme mit der Ö* als Aktiengesellschaft verschmolzen. Die Ö*-AG übertrug die Durchführung des angeführten Vertrages, insbesondere die Belieferung der Tankstelle, der klagenden Partei. Der Beklagte strebte aus wirtschaftlichen Erwägungen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses an. Die klagende Partei war mit einer einvernehmlichen Auflösung des Belieferungsvertrages unter der Voraussetzung einverstanden, daß der Beklagte die gesamten offenen Verbindlichkeiten abdeckt und er damit einverstanden ist, daß die Lagerbehälter auf seine Kosten mit Sand gefüllt werden. Dazu wurde am 27. Mai 1975 eine Niederschrift aufgenommen, in der unter anderem festgehalten ist: „Betreff: TS * H*. Es erfolgt verabredeterweise der Besuch des Herrn H* bei den Herren Dr. G* und Dr. K*. Gesprächsthema ist unser Schreiben vom 10. April 1975 und der Briefwechsel zwischen den Rechtsanwälten Dr. Gahleithner sowie Dr. Gatscha sowie die von Herrn Dr. Gahleithner namens Herrn H* eingebrachte Klage gegen E*.
1) Herr H* teilt mit, daß Herr Dr. Gahleithner beauftragt ist, daß die Klage gegen E* zurückzuziehen ist und er erklärt, daß dies bereits von Dr. Gahleithner durchgeführt worden ist.
2) Die uns gerichtlich zugesprochenen Beträge werden samt Zinsen und Spesen in vollem Umfang seitens Herrn H* anerkannt und er sichert zu Händen Herrn Dr. Gatscha die Bezahlung des Gesamtbetrages unserer Forderungen ... zu.
3) Nach erfolgter Bezahlung stellt E* die laufenden Exekutionsverfahren ein. Die Fahrnisexekution hinsichtlich der Gegenstände laut Schreiben Dris. Gahleithner vom 16. Mai 1975 wird sofort eingestellt.
4) Der Belieferungsvertrag für die Tankstelle S* gilt nach erfolgter Versandung von zwei Lagerbehältern ein vernehmlich als zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.
5) Die Versandung der zwei Lagerbehälter erfolgt bis spätestens 30. Juni 1975. Über die erfolgte Versandung wird Herr H* E* unverzüglich schriftlich verständigen. E* wird die Durchführung der Vereinbarung überprüfen …“
Mit Schreiben der H* GesmbH vom 15. September 1975 bzw. 17. September 1975 wurde der klagenden Partei bzw. deren Vertreter mitgeteilt, daß die Tankstelle versandet und verasphaltiert sei.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß nicht behauptet worden sei, die Niederschrift vom 27. Mai 1957 gebe die Ansicht der Parteien hinsichtlich der Versandung der Lagerbehälter nicht richtig wieder, sondern ein vom Inhalt dieser Niederschrift abweichender übereinstimmender Parteiwille bestanden habe. Eine allenfalls (nur) vom Beklagten vertretene abweichende Auffassung sei unerheblich, weil sie für die klagende Partei nicht erkennbar gewesen sei. Es sei somit der Wortlaut der Vertragsurkunde unter Bedachtnahme auf die Übung des redlichen Verkehrs, insbesondere den Zweck des Vertrages und den erkennbaren Parteiwille, auszulegen. Darnach könne er aber nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, die Lagerbehälter nicht nur mit Sand zu füllen, sondern den Sand auch in den Behältern zu belassen. Das ergebe sich aus den gebrauchten Formulierungen („nach erfolgter Versandung“, „die erfolgte Versandung“) und dem Umstand, daß die klagende Partei erklärte, die Durchführung der Vereinbarung überprüfen zu wollen. Ein bloßes einmaliges Befüllen der Behälter mit Sand hätte dann, wenn der Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, die Behälter jederzeit wieder zu entleeren – und sie daher wieder verwenden zu können – für die klagende Partei keinerlei Sinn und Nutzen gehabt, sondern nur für den Beklagten eine Belastung bedeutet. Eine derart schikanöse Vereinbarung sei nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-- übersteigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben, allenfalls es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.