Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß der Abschluß des Dienstvertrages durch die Masseverwalterin zumindest stillschweigend genehmigt worden sei, da die Klägerin im Betrieb der Gemeinschuldnerin gearbeitet habe, für sie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien und die Beklagte die Abrechnungen, in denen Lohnzahlungen an die Klägerin aufschienen, nicht beanstandet habe.
Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Revision, soweit in ihr behauptet wird, die Beklagte habe der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Klägerin zugestimmt, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Darnach hat die Beklagte, als sie von Beitragsvorschreibungen durch die Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Klägerin erfuhr, es sogleich abgelehnt, diese zu bezahlen.
Bei der Beurteilung, ob der von * F* mit der Klägerin geschlossene Dienstvertrag für die beklagte Partei verbindlich ist, ist das Berufungsgericht mit Recht von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 KO ausgegangen, wonach alle Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind (EvBl 1962/195). Ein Vertrauen der Klägerin darauf, daß * F* berechtigt gewesen sei, namens der Masseverwalterin den Dienstvertrag abzuschließen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der Klägerin tatsächlich bekannt war, daß * F* eine derartige Vollmacht nicht hatte, sondern der Abschluß des Dienstvertrages der Zustimmung durch die Masseverwalterin bedarf. Ein Vertrauen darauf, daß ein Gemeinschuldner als Erfüllungsgehilfe des Masseverwalters diesen hinsichtlich der Konkursmasse auch nach der Konkurseröffnung noch verpflichten kann, kommt aber nur in Betracht, wenn der Geschäftspartner annehmen kann, daß der Gemeinschuldner vom Masseverwalter zum betreffenden Geschäft ausdrücklich oder doch stillschweigend bevollmächtigt wurde, da sich ein Dritter immer nur dann auf einen äußeren Tatbestand berufen kann, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht hat (SZ 42/5, 45/7, EvBl 1974/158 u.a.). Da der Klägerin der Mangel einer Vollmacht des * F* bekannt war, konnte sie aber nicht mehr davon ausgehen, daß er bevollmächtigt sei. Die Beklagte wurde von * F* bei Abschluß des Dienstvertrages mit der Klägerin vielmehr unwirksam vertreten, sodaß sie das abgeschlossene Geschäft nicht bindet.Bei der Beurteilung, ob der von * F* mit der Klägerin geschlossene Dienstvertrag für die beklagte Partei verbindlich ist, ist das Berufungsgericht mit Recht von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, KO ausgegangen, wonach alle Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind (EvBl 1962/195). Ein Vertrauen der Klägerin darauf, daß * F* berechtigt gewesen sei, namens der Masseverwalterin den Dienstvertrag abzuschließen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der Klägerin tatsächlich bekannt war, daß * F* eine derartige Vollmacht nicht hatte, sondern der Abschluß des Dienstvertrages der Zustimmung durch die Masseverwalterin bedarf. Ein Vertrauen darauf, daß ein Gemeinschuldner als Erfüllungsgehilfe des Masseverwalters diesen hinsichtlich der Konkursmasse auch nach der Konkurseröffnung noch verpflichten kann, kommt aber nur in Betracht, wenn der Geschäftspartner annehmen kann, daß der Gemeinschuldner vom Masseverwalter zum betreffenden Geschäft ausdrücklich oder doch stillschweigend bevollmächtigt wurde, da sich ein Dritter immer nur dann auf einen äußeren Tatbestand berufen kann, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht hat (SZ 42/5, 45/7, EvBl 1974/158 u.a.). Da der Klägerin der Mangel einer Vollmacht des * F* bekannt war, konnte sie aber nicht mehr davon ausgehen, daß er bevollmächtigt sei. Die Beklagte wurde von * F* bei Abschluß des Dienstvertrages mit der Klägerin vielmehr unwirksam vertreten, sodaß sie das abgeschlossene Geschäft nicht bindet.
Der unwirksam Vertretene kann allerdings ein Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen, daß er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt. Als Genehmigung ist es auch anzusehen, wenn sich der unwirksam Vertretene den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet (§ ABGB, Koziol-Welser, Grundriß3 I 130, SZ 20/39, EvBl 1962/90 u.a.). Eine als Genehmigung des Geschäftes anzusehende Zuwendung des Vorteiles liegt aber nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne (ausreichende) Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte und daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt (SZ 44/21, EvBl 1962/90, 1 Ob 297/75, 4 Ob 108/76 u.a. siehe auch Welser JBl 1972 337 ff).Der unwirksam Vertretene kann allerdings ein Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen, daß er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt. Als Genehmigung ist es auch anzusehen, wenn sich der unwirksam Vertretene den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet (Paragraph ABGB, Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins 130, SZ 20/39, EvBl 1962/90 u.a.). Eine als Genehmigung des Geschäftes anzusehende Zuwendung des Vorteiles liegt aber nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne (ausreichende) Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte und daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt (SZ 44/21, EvBl 1962/90, 1 Ob 297/75, 4 Ob 108/76 u.a. siehe auch Welser JBl 1972 337 ff).
Als ein Vorteil, dessen Zuwendung durch die beklagte Partei als Genehmigung des Abschlusses des Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, käme die entgegengenommene Arbeitsleistung der Klägerin in Frage (vgl. ArbSlg. 7468, 6348). Die Entgegennahme der Arbeitsleistung reicht aber im vorliegenden Fall deswegen für die Annahme einer Genehmigung des Abschlusses eines Dienstvertrages nicht aus, weil die Klägerin bereits vor Abschluß des Dienstverhältnisses als Lebensgefährtin des * F* unentgeltlich im Betrieb der Gemeinschuldnerin gearbeitet hatte, um diesem zu helfen. Dies war auch der Beklagten als Masseverwalterin bekannt. Die Entgegennahme der Arbeitsleistung berechtigte daher nicht zur Annahme, daß die Beklagte auch wisse, diese Arbeitsleistung werde nun auf Grund eines Dienstvertrages erbracht und die Beklagte bringe durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung ihre Zustimmung zu diesem Dienstvertrag zum Ausdruck.Als ein Vorteil, dessen Zuwendung durch die beklagte Partei als Genehmigung des Abschlusses des Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, käme die entgegengenommene Arbeitsleistung der Klägerin in Frage vergleiche ArbSlg. 7468, 6348). Die Entgegennahme der Arbeitsleistung reicht aber im vorliegenden Fall deswegen für die Annahme einer Genehmigung des Abschlusses eines Dienstvertrages nicht aus, weil die Klägerin bereits vor Abschluß des Dienstverhältnisses als Lebensgefährtin des * F* unentgeltlich im Betrieb der Gemeinschuldnerin gearbeitet hatte, um diesem zu helfen. Dies war auch der Beklagten als Masseverwalterin bekannt. Die Entgegennahme der Arbeitsleistung berechtigte daher nicht zur Annahme, daß die Beklagte auch wisse, diese Arbeitsleistung werde nun auf Grund eines Dienstvertrages erbracht und die Beklagte bringe durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung ihre Zustimmung zu diesem Dienstvertrag zum Ausdruck.
Eine solche Folgerung konnte aber auch nicht daraus gezogen werden, daß die Beklagte Lohnzahlungen an die Klägerin, die in der Abrechnung für die Zeit bis 15. 12. 1975 und in jener für die Zeit vom 15. 12. 1975 bis 14. 1. 1976 aufschienen, nicht sofort beanstandete. Zunächst verweist die Beklagte zutreffend darauf, daß aus diesen Ausgabeposten nur die erfolgte Zahlung nicht aber auch ersichtlich war, auf welchen Zeitraum sich diese bezog. Das Unterbleiben einer sofortigen Beanstandung konnte aber einen vernünftigen Grund auch darin haben, daß sich die Beklagte eine Aufklärung dieser Posten noch vorbehalten wollte oder ihr diese Posten zunächst überhaupt nicht auffielen. Es kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte, die erwarten konnte, daß ihr der Abschluß eines Dienstvertrages, zu dem sie zustimmen muß, mitgeteilt wird, gegen Treu und Glauben gehandelt habe, wenn sie die Ablehnung des ohne ihre Zustimmung geschlossenen Vertrages nicht sogleich durch Beanstandung der in den Abrechnungen aufscheinenden Lohnzahlungen zum Ausdruck brachte. Stillschweigen kann nur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen, wenn nämlich der Vertragspartner einem Stillschweigen schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (SZ 37/119, 37/59, 27/152, Immobilienzeitung 1975 73, ZAS 1974 137 u.a.). Das traf aber aus den bereits dargelegten Gründen im vorliegenden Fall nicht zu. Die Äußerungen des * F*, daß die Beklagte den Abschluß des Dienstvertrages genehmigt habe, sind in diesem Zusammenhang, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannte, belanglos, weil die Beklagte zur Abgabe dieser Äußerungen nichts beitrug und sie davon auch nichts wußte, sodaß ihr auch nicht die Duldung einer dadurch geschaffenen Lage angelastet werden könnte.
Da somit der vom nicht vertretungsbefugten * F* abgeschlossene Dienstvertrag mit der Klägerin von der beklagten Partei nicht genehmigt wurde, können Ansprüche daraus gegen diese nicht erhoben werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.