Rechtssatz RS0014495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014495
Entscheidungsdatum
12.02.2003
Rechtssatz
In der Entgegennahme der Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin, die mit dem Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung eine Arbeitsvertrag schloß, durch den MV kann eine Genehmigung des Vertrages liegen; nicht aber dann, wenn die Arbeitnehmerin schon vor Vertragsabschluß als Lebensgefährtin des GS unentgeltlich im Betrieb gearbeitet hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 131/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 131/76
Veröff: Arb 9547
- 9 ObA 175/02d
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 175/02d
Vgl auch; nur: In der Entgegennahme der Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin, die mit dem Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung eine Arbeitsvertrag schloß, durch den MV kann eine Genehmigung des Vertrages liegen. (T1); Beisatz: Als ein Vorteil iSd §1016 ABGB, dessen Zuwendung als Genehmigung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, kommt auch die Entgegennahme von Arbeitsleistungen in Frage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014495
Dokumentnummer
JJR_19770111_OGH0002_0040OB00131_7600000_001