Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Fahrschule R*****" in Wien eine Fahrschule. Er ließ in den von der Post an alle Haushalte zugestellten Broschüren "Das kleine Post ABC 1989" und "Das kleine Post ABC 1990" nachstehende Einschaltungen veröffentlichen:
a) 1989:
Abbildung nicht darstellbar!
b) 1990:
Abbildung nicht darstellbar!
Gewinner des Preisausschreibens wurden in der Fahrschule des Beklagten zunächst gefragt, ob sie nur den gewonnenen Theoriekurs in Anspruch nehmen wollten. Bejahendenfalls wurde ihnen eine Kurskarte zum Zweck der Dokumentation des Kursbesuches ausgefolgt; diese Karten enthielten den Namen des Kursteilnehmers und die Zeitpunkte der jeweiligen Kursstunden. Auf Wunsch stellte die Fahrschule des Beklagten den Gewinnern formularmäßig eine Bestätigung über den Kursbesuch aus, ebenso eine Bestätigung über die absolvierten Fahrstunden. Nur dann, wenn ein Gewinner erklärte, daß er über seinen Gewinn hinaus die gesamte Fahrausbildung und die Prüfung (Vorprüfung in der Fahrschule sowie die behördliche Lenkerprüfung) bei bzw in der "Fahrschule R*****" absolvieren wolle, hatte er die Einschreibgebühr von 250 S, eine Vorprüfungsgebühr von 400 S und die Prüfungsgebühr von 1.100 S zu zahlen; mit letzterer waren die Verwaltungsgebühren für die Anmeldung zur behördlichen Lenkerprüfung, die Bereitstellung des Prüfungsfahrzeuges samt Fahrlehrer und die Anwesenheit des Kursleiters bei der Prüfung abgedeckt.
Im Jahr 1988 traten in Wien 50.813 Personen zur behördlichen Lenkerprüfung an; hievon entfielen 20.509 Personen auf die Gruppe B. Im selben Jahr gab es in Wien 6.106 behördliche Führerscheinabnahmen, wobei in 3.396 Fällen der Führerschein entzogen wurde.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung untersagen zwar einen Wechsel der Fahrschule nicht; nach den insoweit übereinstimmenden Parteienbehauptungen (Kläger ON 10 S 61: jährliche Fahrschulübertritte in Wien nur in einer Größenordnung von 1,5 % der Gesamtschülerzahl; Beklagter ON 5 S 28 und ON 11 S 65:
Übertrittsquote zur eigenen Fahrschule ca. 10 %, das sind 140 bis 200 Fahrschüler jährlich) absolviert aber die weitaus überwiegende Zahl der Fahrschüler Theoriekurs und Fahrstunden bis zur Lenkerprüfung in ein- und derselben Fahrschule.
Die Wiener Fahrschulen bieten ihren Kunden in der Regel entweder einen "Paket-Theoriekurs" und die einzelne Fahrstunde zu konkreten Preisen oder aber ein Paket, bestehend aus 40 Theorie- und 20 Fahrstunden zu einem Pauschalpreis an. Der Kunde kann sich entscheiden, welche dieser Leistungen bzw Angebotsvarianten und in welchem konkreten Umfang er sie in Anspruch nehmen will.
Der klagende Wettbewerbsverband (§ 14 UWG) sieht in den vom Beklagten angekündigten und durchgeführten Preisausschreiben einen "mehrfachen Verstoß gegen wettbewerbsregelnde Normen", insbesondere gegen § 28 UWG und § 1 Abs 2 RabG; er begehrt daher - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse-, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, "für Gewinner in der Verlosung (zu ergänzen: eines Preisausschreibens) die kostenlose Teilnahme am Theoriekurs und die Gratiserbringung von drei bis zehn Fahrstunden anzukündigen"; weiters begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in drei Tageszeitungen. Ein Führerscheinbewerber habe mindestens 40 Theorie- und 20 Fahrstunden in einer Fahrschule zu absolvieren. Die vom Beklagten ausgesetzten Preise seien daher Teilleistungen seiner Fahrschule, so daß damit den Gewinnern in Wahrheit ein Sonderpreis für die Erlangung des Führerscheins eingeräumt werde. Auch werde kein Gewinner einer solchen Teilleistung die Mühsal auf sich nehmen, nach deren Inanspruchnahme die (restlichen) Fahrstunden in einer anderen Fahrschule zu absolvieren.Der klagende Wettbewerbsverband (Paragraph 14, UWG) sieht in den vom Beklagten angekündigten und durchgeführten Preisausschreiben einen "mehrfachen Verstoß gegen wettbewerbsregelnde Normen", insbesondere gegen Paragraph 28, UWG und Paragraph eins, Absatz 2, RabG; er begehrt daher - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse-, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, "für Gewinner in der Verlosung (zu ergänzen: eines Preisausschreibens) die kostenlose Teilnahme am Theoriekurs und die Gratiserbringung von drei bis zehn Fahrstunden anzukündigen"; weiters begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in drei Tageszeitungen. Ein Führerscheinbewerber habe mindestens 40 Theorie- und 20 Fahrstunden in einer Fahrschule zu absolvieren. Die vom Beklagten ausgesetzten Preise seien daher Teilleistungen seiner Fahrschule, so daß damit den Gewinnern in Wahrheit ein Sonderpreis für die Erlangung des Führerscheins eingeräumt werde. Auch werde kein Gewinner einer solchen Teilleistung die Mühsal auf sich nehmen, nach deren Inanspruchnahme die (restlichen) Fahrstunden in einer anderen Fahrschule zu absolvieren.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sein Gewinnspiel sei in keiner Weise mit der Inanspruchnahme von (weiteren) Leistungen seiner Fahrschule verknüpft. Die Gewinner des Theoriekurses erhielten über dessen Besuch eine Bestätigung gemäß § 70 Abs 2 KFG und könnten diese für die Lenkerprüfung und die Absolvierung von Fahrstunden in einer anderen Fahrschule verwenden. Der Beklagte erwarte auch nicht, daß die Gewinner des Theoriekurses die Pflichtstunden bei ihm absolvieren. Auf Grund der Übergangsbestimmungen zum neuen Führerscheinrecht gebe es immer noch Personen, die dem Fahrschulzwang nicht unterliegen; auch Personen, denen der Führerschein entzogen wurde, und Inhaber ausländischer Führerscheine kämen als Interessenten für einen bloßen Theoriekurs in Betracht. Da ein Wechsel der Fahrschule möglich sei und in der Praxis von den mündigen und preisvergleichenden Fahrschülern auch ausgeübt werde, seien die gewonnenen Fahrstunden ebensowenig Teilleistungen wie die gewonnenen Theoriekurse.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sein Gewinnspiel sei in keiner Weise mit der Inanspruchnahme von (weiteren) Leistungen seiner Fahrschule verknüpft. Die Gewinner des Theoriekurses erhielten über dessen Besuch eine Bestätigung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, KFG und könnten diese für die Lenkerprüfung und die Absolvierung von Fahrstunden in einer anderen Fahrschule verwenden. Der Beklagte erwarte auch nicht, daß die Gewinner des Theoriekurses die Pflichtstunden bei ihm absolvieren. Auf Grund der Übergangsbestimmungen zum neuen Führerscheinrecht gebe es immer noch Personen, die dem Fahrschulzwang nicht unterliegen; auch Personen, denen der Führerschein entzogen wurde, und Inhaber ausländischer Führerscheine kämen als Interessenten für einen bloßen Theoriekurs in Betracht. Da ein Wechsel der Fahrschule möglich sei und in der Praxis von den mündigen und preisvergleichenden Fahrschülern auch ausgeübt werde, seien die gewonnenen Fahrstunden ebensowenig Teilleistungen wie die gewonnenen Theoriekurse.
Das Erstgericht wies auch dieses restliche Klagebegehren ab. Ein Rabattverstoß liege schon deshalb nicht vor, weil die Gewinne kostenlose selbständige Leistungen seien. Die Teilnahme am Gewinnspiel des Beklagten sei weder von einer Kontaktaufnahme mit seiner Fahrschule abhängig noch mit der Inanspruchnahme von Fahrschulleistungen verknüpft. Für die Gewinner des Preisausschreibens bestehe infolge der Möglichkeit eines Fahrschulwechsels auch kein psychischer Kaufzwang zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Fahrschule des Beklagten, seien doch mit einem solchen Fahrschulwechsel keinerlei Nachteile verbunden; bei der Erlangung der schriftlichen Bestätigung über den Besuch des Theoriekurses sei der Gewinner weder Peinlichkeiten noch Zwängen ausgesetzt. Schließlich sei der gewonnene Theoriekurs für sich allein auch für Selbstausbildner und Personen, denen der Führerschein entzogen wurde, durchaus sinnvoll.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zwar bleibe der Gewinner eines Preises in der Fahrschule des Beklagten nicht anonym, doch werde damit allein auf ihn noch kein Zwang zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Fahrschule ausgeübt; vielmehr stehe es ihm nach Absolvierung des gewonnenen Theoriekurses frei, einfach die Fahrschule nicht mehr zu besuchen oder die (weiteren) notwendigen Fahrstunden in einer anderen Fahrschule zu nehmen. Der Gewinner werde daher in keine psychische Zwangslage versetzt, auch wenn er den Theoriekurs und die gewonnenen Fahrstunden, nicht aber die noch erforderlichen weiteren Fahrstunden in der Fahrschule des Beklagten konsumiere.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens.
Der Beklagte stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.