Aus den Entscheidungsgründen:
Es trifft zwar zu, daß in der Lehre des deutschen Arbeitsrechts (so insbesondere Hueck, Arbeitsvertragsrecht, S. 58, und Nikisch, Arbeitsrecht[3], I, S. 222 ff.) die Ansicht überwiegt, ein Irrtum bei Abschluß eines Dienstvertrages berechtige auch nach Antritt des Dienstverhältnisses zur rückwirkenden Anfechtung, in welchem Fall der Dienstnehmer statt des vereinbarten Entgeltes auf Grund der faktischen Beschäftigung für diese eine angemessene Vergütung verlangen könne. Für das österreichische Arbeitsrecht ist aber Gschnitzer (in Klang[2], IV, S. 137, Iherings Jahrb. 76 S. 411) darin beizupflichten, daß in mehreren dienstrechtlichen Sondergesetzen bestimmte Fälle eines Irrtums, in dem der Dienstgeber bei Abschluß des Dienstvertrages befangen war, ausdrücklich als Gründe der vorzeitigen Auflösung bezeichnet werden, z. B. in § 82 lit. a GewO. und § 38 Z. 1 SchauspielerG., und daß, sobald das Dienstverhältnis tatsächlich begonnen hat, nach dem Grundgedanken dieser Einzelvorschriften, jedenfalls soweit es sich um davon betroffene Dienstverhältnisse handelt, Irrtum bei Abschluß des Dienstvertrages nicht mehr als Anfechtungsgrund, sondern nur als Auflösungsgrund wirkt. Das faktische Bestehen des Arbeitsverhältnisses kann nicht ungeschehen gemacht werden und bringt so wie das fehlerfrei begrundete Arbeitsverhältnis soziale Beziehungen hervor, die ihre übereinstimmende Behandlung erheischen.Es trifft zwar zu, daß in der Lehre des deutschen Arbeitsrechts (so insbesondere Hueck, Arbeitsvertragsrecht, S. 58, und Nikisch, Arbeitsrecht[3], römisch eins, S. 222 ff.) die Ansicht überwiegt, ein Irrtum bei Abschluß eines Dienstvertrages berechtige auch nach Antritt des Dienstverhältnisses zur rückwirkenden Anfechtung, in welchem Fall der Dienstnehmer statt des vereinbarten Entgeltes auf Grund der faktischen Beschäftigung für diese eine angemessene Vergütung verlangen könne. Für das österreichische Arbeitsrecht ist aber Gschnitzer (in Klang[2], römisch vier, S. 137, Iherings Jahrb. 76 S. 411) darin beizupflichten, daß in mehreren dienstrechtlichen Sondergesetzen bestimmte Fälle eines Irrtums, in dem der Dienstgeber bei Abschluß des Dienstvertrages befangen war, ausdrücklich als Gründe der vorzeitigen Auflösung bezeichnet werden, z. B. in Paragraph 82, Litera a, GewO. und Paragraph 38, Ziffer eins, SchauspielerG., und daß, sobald das Dienstverhältnis tatsächlich begonnen hat, nach dem Grundgedanken dieser Einzelvorschriften, jedenfalls soweit es sich um davon betroffene Dienstverhältnisse handelt, Irrtum bei Abschluß des Dienstvertrages nicht mehr als Anfechtungsgrund, sondern nur als Auflösungsgrund wirkt. Das faktische Bestehen des Arbeitsverhältnisses kann nicht ungeschehen gemacht werden und bringt so wie das fehlerfrei begrundete Arbeitsverhältnis soziale Beziehungen hervor, die ihre übereinstimmende Behandlung erheischen.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem am 9. Oktober 1961 abgeschlossenen Dienstvertrag die Klägerin als Hilfsarbeiterin für die beklagte Partei aufgenommen. Nach den Beweisergebnissen befaßt sich diese mit der Erzeugung von Damenschuhen. Es handelt sich demnach um eine fabriksmäßig betriebene Unternehmung (§ 1c (1) GewO.), um das fabriksmäßig betriebene Gewerbe der Schuherzeugung. Die dort beschäftigten Hilfsarbeiter sind demnach gewerbliche Hilfsarbeiter im Sinne der Gewerbeordnung (s. auch Heller - Laszky - Nathansky, Kommentar zur Gewerbeordnung, I, S. 207 ff., insbesondere S. 212 f.). Wenn es nun in der Aufzählung der Entlassungsgrunde des § 82 GewO. unter lit. a heißt: "wenn der Hilfsarbeiter bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbeinhaber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat", wobei nach der Rechtsprechung (so ArbSlg. 5200) eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung auf einen nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichwertigen Tatbestand zulässig ist, so folgt daraus nach dem früher Gesagten, daß der Irrtum des Dienstgebers bei Abschluß des Dienstvertrages nach dem tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses nur mehr als Auflösungsgrund wirken soll und nicht mehr als Anfechtungsgrund ex tunc herangezogen werden kann.Im vorliegenden Fall wurde mit dem am 9. Oktober 1961 abgeschlossenen Dienstvertrag die Klägerin als Hilfsarbeiterin für die beklagte Partei aufgenommen. Nach den Beweisergebnissen befaßt sich diese mit der Erzeugung von Damenschuhen. Es handelt sich demnach um eine fabriksmäßig betriebene Unternehmung (Paragraph eins c, (1) GewO.), um das fabriksmäßig betriebene Gewerbe der Schuherzeugung. Die dort beschäftigten Hilfsarbeiter sind demnach gewerbliche Hilfsarbeiter im Sinne der Gewerbeordnung (s. auch Heller - Laszky - Nathansky, Kommentar zur Gewerbeordnung, römisch eins, S. 207 ff., insbesondere S. 212 f.). Wenn es nun in der Aufzählung der Entlassungsgrunde des Paragraph 82, GewO. unter Litera a, heißt: "wenn der Hilfsarbeiter bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbeinhaber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat", wobei nach der Rechtsprechung (so ArbSlg. 5200) eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung auf einen nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichwertigen Tatbestand zulässig ist, so folgt daraus nach dem früher Gesagten, daß der Irrtum des Dienstgebers bei Abschluß des Dienstvertrages nach dem tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses nur mehr als Auflösungsgrund wirken soll und nicht mehr als Anfechtungsgrund ex tunc herangezogen werden kann.
Wenn man die Erklärung der beklagten Partei vom 23. Februar 1962 als Entlassungserklärung auffaßt, so ist sie mangels Vorliegens einer der im § 12 (1) MutterschutzG. taxativ aufgezählten Entlassungsgrunde rechtsunwirksam. Auch könnte die Erklärung nicht etwa als Kündigung zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen, weil dem die Bestimmungen des § 10 MutterschutzG. über den Kündigungsschutz entgegenstehen. Des Eingehens auf die Frage der Beschaffenheit des Irrtums bedarf es daher nicht; eine arglistige Erschleichung der Begünstigungen des Mutterschutzgesetzes liegt nach den Beweisergebnissen jedenfalls nicht vor.Wenn man die Erklärung der beklagten Partei vom 23. Februar 1962 als Entlassungserklärung auffaßt, so ist sie mangels Vorliegens einer der im Paragraph 12, (1) MutterschutzG. taxativ aufgezählten Entlassungsgrunde rechtsunwirksam. Auch könnte die Erklärung nicht etwa als Kündigung zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen, weil dem die Bestimmungen des Paragraph 10, MutterschutzG. über den Kündigungsschutz entgegenstehen. Des Eingehens auf die Frage der Beschaffenheit des Irrtums bedarf es daher nicht; eine arglistige Erschleichung der Begünstigungen des Mutterschutzgesetzes liegt nach den Beweisergebnissen jedenfalls nicht vor.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.