Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil
dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Eindrucks, den das
Rundschreiben der Beklagten auf die angesprochenen Verkehrskreise zu
vermitteln geeignet war (siehe zur Maßgeblichkeit dieses Eindrucks
für die Ermittlung des Inhaltes von "Tatsachen" iS des § 7 Abs 1 UWG
SZ 62/192 = MR 1990, 69 - Zeitungsente; SZ 62/208 = ÖBl 1990, 253 -
moderne Sklaven; SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei), im Ergebnis
eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen ist; sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Den Ausführungen in der Revision, daß der beantragte Wahrheitsbeweis nicht durchgeführt wurde, ist beizupflichten.
Gemäß § 7 Abs 1 UWG kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines
anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens,
über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder
verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den
Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind. "Tatsachen" iS dieser Gesetzesstelle sind nach
ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten
Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines
greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand
bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit
nachprüfbaren Inhalts. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach
Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile,
die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als
Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"). Eine und
dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt
wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den
Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie
die Äußerung von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger
verstanden wird (SZ 62/208 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven mwN; SZ
63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei). Auch die Frage, ob eine Äußerung
geeignet ist, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit zuzufügen, ist nach der Auffassung jener Kreise, an
die sich die Behauptung richtet, zu beurteilen (SZ 62/192 = MR 1990,
69 - Zeitungsente mwN).
Die beanstandete Äußerung erweckt nach diesen Grundsätzen den Eindruck, daß die Erstbeklagte bestimmte Produktionsmethoden zur Erzeugung des Beschriftungssystems "V*****" entwickelt habe und daß die Klägerin diese Methoden nicht verwenden dürfe, sie aber dennoch in verbotener Weise ausnütze und deshalb dieses System auch nicht vertreiben dürfe. Die Vorinstanzen haben den von den Beklagten angetretenen Wahrheitsbeweis als mißlungen beurteilt, weil sich die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen aus den Entscheidungen in den beiden Vorprozessen nicht ergebe. Das Oberlandesgericht Linz hat zwar im Verfahren 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg Punkt XII des Gesellschaftsvertrages vom 4.11.1969 dahin ausgelegt, daß jeder ehemalige Gesellschafter nur bei Auflösung der Gesellschaft zur Weiterverwendung der Produktionsmethoden der Gesellschaft berechtigt sei und daher dem Geschäftsführer der Klägerin, der durch Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, dieses Recht nicht zustehe. Mit dieser Begründung wurde aber lediglich das vom Geschäftsführer der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Unterlassungsbegehren abgewiesen, gegenüber bestimmten Unternehmen zu behaupten, daß Ing.Günther S***** nicht berechtigt sei, bei diesen Firmen Aluminiumprofile nach dem Musterprofil K 14257 zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen. Die im beanstandeten Rundschreiben aufgestellte Behauptung, daß die Klägerin geschützte Produktionsmethoden der Erstbeklagten verwendet, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Aussage im beanstandeten Rundschreiben, daß die Klägerin das Beschriftungssystem "V*****" nach den im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Produktionsmethoden herstellt und dieses Beschriftungssystem daher rechtmäßig nur von den Beklagten vertrieben werden dürfe, ergibt sich aber aus der von den Beklagten im Rundschreiben erwähnten gerichtlichen Entscheidung nicht. Das Unterlassungsbegehren richtet sich aber gegen die weitergehende Behauptung des Beklagten, daß der Kläger das "V*****"-System nicht vertreiben dürfe. Dementsprechend beschränkt sich auch der von den Beklagten angebotene Wahrheitsbeweis nicht auf die Ergebnisse des Vorprozesses. Die Behauptungen der Beklagten im Rundschreiben wären daher - ungeachtet der Ergebnisse von Vorprozessen - (nur) dann wahr, wenn die Klägerin Produktionsmethoden der Erstbeklagten entgegen einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung verwendet hätte. Daher durfte der von den Beklagten angebotene Wahrheitsbeweis nicht mit der Begründung als mißlungen beurteilt werden, daß sich die beanstandete Aussage aus dem Vorprozeß nicht ergebe. Die Vorinstanzen haben somit den Beklagten die Möglichkeit genommen, den angebotenen Wahrheitsbeweis zu erbringen.Die beanstandete Äußerung erweckt nach diesen Grundsätzen den Eindruck, daß die Erstbeklagte bestimmte Produktionsmethoden zur Erzeugung des Beschriftungssystems "V*****" entwickelt habe und daß die Klägerin diese Methoden nicht verwenden dürfe, sie aber dennoch in verbotener Weise ausnütze und deshalb dieses System auch nicht vertreiben dürfe. Die Vorinstanzen haben den von den Beklagten angetretenen Wahrheitsbeweis als mißlungen beurteilt, weil sich die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen aus den Entscheidungen in den beiden Vorprozessen nicht ergebe. Das Oberlandesgericht Linz hat zwar im Verfahren 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages vom 4.11.1969 dahin ausgelegt, daß jeder ehemalige Gesellschafter nur bei Auflösung der Gesellschaft zur Weiterverwendung der Produktionsmethoden der Gesellschaft berechtigt sei und daher dem Geschäftsführer der Klägerin, der durch Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, dieses Recht nicht zustehe. Mit dieser Begründung wurde aber lediglich das vom Geschäftsführer der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Unterlassungsbegehren abgewiesen, gegenüber bestimmten Unternehmen zu behaupten, daß Ing.Günther S***** nicht berechtigt sei, bei diesen Firmen Aluminiumprofile nach dem Musterprofil K 14257 zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen. Die im beanstandeten Rundschreiben aufgestellte Behauptung, daß die Klägerin geschützte Produktionsmethoden der Erstbeklagten verwendet, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Aussage im beanstandeten Rundschreiben, daß die Klägerin das Beschriftungssystem "V*****" nach den im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Produktionsmethoden herstellt und dieses Beschriftungssystem daher rechtmäßig nur von den Beklagten vertrieben werden dürfe, ergibt sich aber aus der von den Beklagten im Rundschreiben erwähnten gerichtlichen Entscheidung nicht. Das Unterlassungsbegehren richtet sich aber gegen die weitergehende Behauptung des Beklagten, daß der Kläger das "V*****"-System nicht vertreiben dürfe. Dementsprechend beschränkt sich auch der von den Beklagten angebotene Wahrheitsbeweis nicht auf die Ergebnisse des Vorprozesses. Die Behauptungen der Beklagten im Rundschreiben wären daher - ungeachtet der Ergebnisse von Vorprozessen - (nur) dann wahr, wenn die Klägerin Produktionsmethoden der Erstbeklagten entgegen einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung verwendet hätte. Daher durfte der von den Beklagten angebotene Wahrheitsbeweis nicht mit der Begründung als mißlungen beurteilt werden, daß sich die beanstandete Aussage aus dem Vorprozeß nicht ergebe. Die Vorinstanzen haben somit den Beklagten die Möglichkeit genommen, den angebotenen Wahrheitsbeweis zu erbringen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob die Erstbeklagte für die Erzeugung des Beschriftungssystems "V*****" eigene "Produktionsmethoden", also ein besonderes, Dritten nicht ohne weiteres zugängliches Verfahren, entwickelt hat und ob sich die Klägerin zur Herstellung des von ihr unter derselben Bezeichnung vertriebenen Beschriftungssystems desselben Verfahrens bedient. Sollten sich diese Tatsachenbehauptungen als wahr herausstellen, bedarf es aber auch noch der Prüfung, ob die Klägerin tatsächlich nicht berechtigt ist, diese Produktionsmethoden zu verwenden; die dazu im Vorprozeß 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg ausgesprochene Rechtsansicht ist nämlich für das vorliegende Verfahren nicht bindend.
In diesem Vorprozeß wurde die Frage entschieden, ob der Geschäftsführer der Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf die Unterlassung der Behauptung hat, daß er nicht berechtigt sei, bei bestimmten Unternehmen ein bestimmtes Profil zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen. In diesem Verfahren haben die Vorinstanzen lediglich als Vorfrage Pkt XII des Gesellschaftsvertrages vom 4.11.1969 dahin ausgelegt, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Erstbeklagten (mangels Auflösung der Gesellschaft) nicht berechtigt sei, Produktionsmethoden der Erstbeklagten weiterzuverwenden. Bildete aber eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens sondern lediglich eine Vorfrage, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im vorliegenden Prozeß zu, wenn sie nicht über einen Zwischenantrag auf Feststellung zur Hauptfrage wurde (Fasching, LB2 Rz 1520; SZ 25/121; SZ 41/103; SZ 48/142; RZ 1980/31; JBl 1990, 52).In diesem Vorprozeß wurde die Frage entschieden, ob der Geschäftsführer der Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf die Unterlassung der Behauptung hat, daß er nicht berechtigt sei, bei bestimmten Unternehmen ein bestimmtes Profil zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen. In diesem Verfahren haben die Vorinstanzen lediglich als Vorfrage Pkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages vom 4.11.1969 dahin ausgelegt, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Erstbeklagten (mangels Auflösung der Gesellschaft) nicht berechtigt sei, Produktionsmethoden der Erstbeklagten weiterzuverwenden. Bildete aber eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens sondern lediglich eine Vorfrage, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im vorliegenden Prozeß zu, wenn sie nicht über einen Zwischenantrag auf Feststellung zur Hauptfrage wurde (Fasching, LB2 Rz 1520; SZ 25/121; SZ 41/103; SZ 48/142; RZ 1980/31; JBl 1990, 52).
Zum Beweis für die Wahrheit der Behauptung, daß der Geschäftsführer der Klägerin (als ehemaliger Gesellschafter der Erstbeklagten) nicht berechtigt sei, im Eigentum der Erstbeklagten stehende Produktionsmethoden zu verwenden, hat sich die Erstbeklagte nicht auf einen Sonderrechtsschutz sondern nur auf den Gesellschaftsvertrag berufen. Ein solcher Beweis ist nicht von vornherein untauglich, weil sich die Verpflichtung, nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Produktionsmethoden eines anderen nicht zu verwenden, auch aus einem Vertrag ergeben kann.
Gemäß Punkt X des Gesellschaftsvertrages hat der "verbleibende" Gesellschafter im Fall der Auflösung der Gesellschaft "das Recht zur Weiterführung der Gesellschaft". Waren zum Zeitpunkt der Kündigung (der Gesellschaft) durch den Geschäftsführer der Klägerin - wie im Stadium der Gründung der Gesellschaft - nur zwei Gesellschafter vorhanden, dann liegt in dieser Klausel die Vereinbarung einer Geschäftsübernahme durch den anderen Gesellschafter (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 8 zu § 138 und Rz 14 zu § 142; NZ 1985, 170). Die Übernahme des Unternehmens durch den einzigen verbleibenden Gesellschafter bedeutet aber in gesellschaftsrechtlicher Sicht, daß die Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet wird. Dann wäre aber auch nach Punkt XII Abs 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages jeder der ehemaligen Gesellschafter berechtigt, die Produktionsmethoden der Gesellschaft weiter zu verwenden. Das Erstgericht wird daher erforderlichenfalls auch noch festzustellen haben, ob beim Ausscheiden des Geschäftsführers der Klägerin aus der Erstbeklagten noch weitere Gesellschafter vorhanden waren, mit denen der Zweitbeklagte die Gesellschaft fortsetzen konnte. Nur wenn eine Fortsetzung der Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung im Sinne des § 138 HGB möglich gewesen wäre, könne der Geschäftsführer der Klägerin als ehemaliger Gesellschafter der Erstbeklagten nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt sein, Produktionsmethoden der Gesellschaft weiterzuverwenden.Gemäß Punkt römisch zehn des Gesellschaftsvertrages hat der "verbleibende" Gesellschafter im Fall der Auflösung der Gesellschaft "das Recht zur Weiterführung der Gesellschaft". Waren zum Zeitpunkt der Kündigung (der Gesellschaft) durch den Geschäftsführer der Klägerin - wie im Stadium der Gründung der Gesellschaft - nur zwei Gesellschafter vorhanden, dann liegt in dieser Klausel die Vereinbarung einer Geschäftsübernahme durch den anderen Gesellschafter (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 8 zu Paragraph 138 und Rz 14 zu Paragraph 142,; NZ 1985, 170). Die Übernahme des Unternehmens durch den einzigen verbleibenden Gesellschafter bedeutet aber in gesellschaftsrechtlicher Sicht, daß die Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet wird. Dann wäre aber auch nach Punkt römisch zwölf Absatz 2, letzter Satz des Gesellschaftsvertrages jeder der ehemaligen Gesellschafter berechtigt, die Produktionsmethoden der Gesellschaft weiter zu verwenden. Das Erstgericht wird daher erforderlichenfalls auch noch festzustellen haben, ob beim Ausscheiden des Geschäftsführers der Klägerin aus der Erstbeklagten noch weitere Gesellschafter vorhanden waren, mit denen der Zweitbeklagte die Gesellschaft fortsetzen konnte. Nur wenn eine Fortsetzung der Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 138, HGB möglich gewesen wäre, könne der Geschäftsführer der Klägerin als ehemaliger Gesellschafter der Erstbeklagten nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt sein, Produktionsmethoden der Gesellschaft weiterzuverwenden.
Im Vorprozeß wurde aber auch nicht geklärt, was unter den im Eigentum der Gesellschaft stehenden "Produktionsmethoden" gemeint ist und mit den Parteien nicht erörtert, welcher Zusammenhang zwischen den dort erwähnten Aluminiumprofilen und den durch für die Gesellschaft geschützten Produktionsmethoden besteht. Ob sich aus der Verwendung bestimmter Profile bei der Erzeugung des Produktes bereits die Verwendung bestimmter Produktionsmethoden ergibt, ist daher zu erörtern und gegebenenfalls durch ein entsprechendes Beweisverfahren zu klären.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel führen zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.