I.) Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist berechtigt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt kann entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht mit demjenigen verglichen werden, welcher der Entscheidung ÖBl 1984, 8 zugrunde gelegen war. Dort war es darum gegangen, daß eine - im allgemeinen entgeltlichrömisch eins.) Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist berechtigt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt kann entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht mit demjenigen verglichen werden, welcher der Entscheidung ÖBl 1984, 8 zugrunde gelegen war. Dort war es darum gegangen, daß eine - im allgemeinen entgeltlich
vertriebene - Tageszeitung an bestimmten Tagen in größerer Zahl an die Haushalte eines bestimmten Bundeslandes gratis durch Postwurf oder Zusteller verteilt worden war. Dabei wurde ausgesprochen, daß Zeitungen wie andere "Warenproben" nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume unentgeltlich abgegeben werden dürften, daß dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer "Marktverstopfung" im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden. In SZ 60/61 war zu untersuchen, ob es im Wettbewerb zweier Wochenzeitungen, die auf einem begrenzten Markt sowohl im Leser- als auch im Anzeigenwettbewerb stehen, durch Gutscheine, die aus einer Zeitung auszuschneiden sind und zu künftiger Gratisinsertion berechtigen, der Mitbewerberin unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert wird, ihre eigenen Leistungen auf dem Anzeigenmarkt auch weiterhin entsprechend zur Geltung zu bringen. Im vorliegenden Fall geht es aber darum, daß die Beklagte ihr Blatt den Lesern grundsätzlich kostenlos abgibt und ein Entgelt nur von den Inserenten verlangt. Die Frage, ob dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstößt, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher noch nicht behandelt. Dazu war zu erwägen:
Reine Anzeigenblätter - also solche, die im wesentlichen nur Werbeanzeigen enthalten - wollen nicht ihre Empfänger, sondern Inserenten anwerben, die für die Aufgabe ihrer Inserate bezahlen müssen. Solche Blätter werden also allein mit den Inseratpreisen finanziert; das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter ist Teil der entgeltlichen Insertion. Darin liegt eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes durchaus entsprechende Vertriebsform. Auf diese Weise wird ein bestimmter lokaler Bereich von der Werbung vollständig und im Sinne der Inserenten wirksam erfaßt; bei sachgerechter Kalkulation der Inseratspreise werden alle Betriebskosten, auch die des redaktionellen Teils, abgedeckt, ohne daß von den Empfängern Bezugsgebühren verlangt werden müßten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 697 Rz 864 zu § 1 dUWG; Hefermehl in GRUR 1985, 883; BGH in GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Ist damit aber das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter ein Teil der entgeltlichen Insertion, dann kann es kein Unwertkriterium sein (Hefermehl aaO) und nicht als sittenwidrig abgelehnt werden (Baumbach-Hefermehl aaO; GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Das Verschenken von Originalwaren als eine Form der Wertreklame läßt sich somit nicht mit dem kostenlosen Verteilen von Anzeigenblättern in bestimmten lokalen Bereichen auf eine Stufe stellen (Hefermehl aaO); die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (ÖBl 1984, 8 mwN; Hohenecker-Friedl 124; Baumbach-Hefermehl aaO 693 ff Rz 856 ff) können hier nicht angewendet werden (Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 864). Die Zeitschrift der Erstbeklagten ist allerdings kein reines Anzeigenblatt; sie bringt vielmehr auch redaktionelle Beiträge von vorwiegend lokalem Interesse, wobei aber doch das Schwergewicht auf den Anzeigen liegt. Diese Zeitschrift ist im Hinblick auf ihre Gestaltung nicht geeignet, für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums eine Tages- oder Wochenzeitung mit ihrer Fülle von Informationen aus der ganzen Welt, insbesondere aus dem ganzen Inland, zu ersetzen und solchen Zeitungen auf dem Lesermarkt Konkurrenz zu machen; durch sie kann das Interesse an einere Tages- oder Wochenzeitung keineswegs befriedigt werden. Ob andernfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten vorläge (in diesem Sinne Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 865; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probeleme der Presse, Rz 81; BGHZ 19, 392; BGHZ 51, 236, GRUR 1971, 477; GRUR 1985, 881), braucht daher hier nicht untersucht zu werden. Bildet aber ein Anzeigenblatt - wie es auf den "Neuen Tiroler Grenzlandboten" zutrifft - trotz seines (beschränkten) redaktionellen Teils keine echte Alternative zum Bezug einer Zeitung und beschränkt sich daher der Wettbewerb mit den Zeitungen auf den Anzeigenmarkt, dann sind sie wie reine Anzeigenblätter zu werten;Reine Anzeigenblätter - also solche, die im wesentlichen nur Werbeanzeigen enthalten - wollen nicht ihre Empfänger, sondern Inserenten anwerben, die für die Aufgabe ihrer Inserate bezahlen müssen. Solche Blätter werden also allein mit den Inseratpreisen finanziert; das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter ist Teil der entgeltlichen Insertion. Darin liegt eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes durchaus entsprechende Vertriebsform. Auf diese Weise wird ein bestimmter lokaler Bereich von der Werbung vollständig und im Sinne der Inserenten wirksam erfaßt; bei sachgerechter Kalkulation der Inseratspreise werden alle Betriebskosten, auch die des redaktionellen Teils, abgedeckt, ohne daß von den Empfängern Bezugsgebühren verlangt werden müßten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 697 Rz 864 zu Paragraph eins, dUWG; Hefermehl in GRUR 1985, 883; BGH in GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Ist damit aber das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter ein Teil der entgeltlichen Insertion, dann kann es kein Unwertkriterium sein (Hefermehl aaO) und nicht als sittenwidrig abgelehnt werden (Baumbach-Hefermehl aaO; GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Das Verschenken von Originalwaren als eine Form der Wertreklame läßt sich somit nicht mit dem kostenlosen Verteilen von Anzeigenblättern in bestimmten lokalen Bereichen auf eine Stufe stellen (Hefermehl aaO); die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (ÖBl 1984, 8 mwN; Hohenecker-Friedl 124; Baumbach-Hefermehl aaO 693 ff Rz 856 ff) können hier nicht angewendet werden (Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 864). Die Zeitschrift der Erstbeklagten ist allerdings kein reines Anzeigenblatt; sie bringt vielmehr auch redaktionelle Beiträge von vorwiegend lokalem Interesse, wobei aber doch das Schwergewicht auf den Anzeigen liegt. Diese Zeitschrift ist im Hinblick auf ihre Gestaltung nicht geeignet, für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums eine Tages- oder Wochenzeitung mit ihrer Fülle von Informationen aus der ganzen Welt, insbesondere aus dem ganzen Inland, zu ersetzen und solchen Zeitungen auf dem Lesermarkt Konkurrenz zu machen; durch sie kann das Interesse an einere Tages- oder Wochenzeitung keineswegs befriedigt werden. Ob andernfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten vorläge (in diesem Sinne Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 865; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probeleme der Presse, Rz 81; BGHZ 19, 392; BGHZ 51, 236, GRUR 1971, 477; GRUR 1985, 881), braucht daher hier nicht untersucht zu werden. Bildet aber ein Anzeigenblatt - wie es auf den "Neuen Tiroler Grenzlandboten" zutrifft - trotz seines (beschränkten) redaktionellen Teils keine echte Alternative zum Bezug einer Zeitung und beschränkt sich daher der Wettbewerb mit den Zeitungen auf den Anzeigenmarkt, dann sind sie wie reine Anzeigenblätter zu werten;
das kostenlose Verteilen solcher Zeitschriften ist daher grundsätzlich zulässig und verstößt nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 698 Rz 866; GRUR 1982, 53;das kostenlose Verteilen solcher Zeitschriften ist daher grundsätzlich zulässig und verstößt nur unter besonderen Umständen gegen Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 698 Rz 866; GRUR 1982, 53;
GRUR 1985, 881). Solche Umstände liegen hier nicht vor: Gewiß kommt auch Lokalblättern wie der "Wörgler & Kufsteiner Rundschau" gleich anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen der Schutz gegen Behinderungswettbewerb nach den allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechtes zu; im kostenlosen Abgeben eines Anzeigeblattes mit redaktionellem Teil allein liegt aber keine solche Behinderung (GRUR 1985, 881). Daß die Existenz der Klägerin allenfalls beeinträchtigt oder gefährdet würde, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung, daß das kostenlose Verteilen des "Neuen Tiroler Grenzlandboten" sittenwidrig wäre, hat doch im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises. Auch eine neuartige und besonders wirksame Werbung ist nicht allein deshalb aus Gründen der Lauterkeit des Wettbewerbes zu mißbilligen, weil sie den Wettbewerben unangenehm ist (BGHZ 19, 392; GRUR 1985, 881), ist doch das UWG-Recht kein Schutzrecht zur Konservirung von Wettbewerbspositionen (Hefermehl aaO). Die von der Erstbeklagten gewählte Vertriebsform ist demnach wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden; sie bedeutet entgegen der Meinung der Klägerin (S. 172) keine "Verwilderung und Verstopfung des Anzeigenmarktes". Den Mitbewerbern der Erstbeklagten steht es frei, entweder gleichfalls nur von ihren Inserenten Geld zu verlangen oder aber ihr Blatt - vor allem im redaktionellen Teil - so attraktiv zu gestalten, daß es trotz der Konkurrenz durch "Gratiszeitungen" ausreichend häufig gekauft wird. Ob es geg n § 1 UWG verstieße, wenn aus der beanstandeten Werbemaßnahme eine konkrete ernste Gefahr einer gemeinschaftsschädigenden Störung der gesamten Wirtschaftsordnung, also des freien Wettbewerbes schlechthin, drohte (Baumbach-Hefermehl aaO 698 f Rz 866), durch welche die Interessen der Allgemeinheit in einem nicht unerheblichen Umfang beeinträchtigt würden (GRUR 1971, 477; GRUR 1982, 53), braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Klägerin derartiges gar nicht behauptet hat.GRUR 1985, 881). Solche Umstände liegen hier nicht vor: Gewiß kommt auch Lokalblättern wie der "Wörgler & Kufsteiner Rundschau" gleich anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen der Schutz gegen Behinderungswettbewerb nach den allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechtes zu; im kostenlosen Abgeben eines Anzeigeblattes mit redaktionellem Teil allein liegt aber keine solche Behinderung (GRUR 1985, 881). Daß die Existenz der Klägerin allenfalls beeinträchtigt oder gefährdet würde, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung, daß das kostenlose Verteilen des "Neuen Tiroler Grenzlandboten" sittenwidrig wäre, hat doch im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises. Auch eine neuartige und besonders wirksame Werbung ist nicht allein deshalb aus Gründen der Lauterkeit des Wettbewerbes zu mißbilligen, weil sie den Wettbewerben unangenehm ist (BGHZ 19, 392; GRUR 1985, 881), ist doch das UWG-Recht kein Schutzrecht zur Konservirung von Wettbewerbspositionen (Hefermehl aaO). Die von der Erstbeklagten gewählte Vertriebsform ist demnach wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden; sie bedeutet entgegen der Meinung der Klägerin (S. 172) keine "Verwilderung und Verstopfung des Anzeigenmarktes". Den Mitbewerbern der Erstbeklagten steht es frei, entweder gleichfalls nur von ihren Inserenten Geld zu verlangen oder aber ihr Blatt - vor allem im redaktionellen Teil - so attraktiv zu gestalten, daß es trotz der Konkurrenz durch "Gratiszeitungen" ausreichend häufig gekauft wird. Ob es geg n Paragraph eins, UWG verstieße, wenn aus der beanstandeten Werbemaßnahme eine konkrete ernste Gefahr einer gemeinschaftsschädigenden Störung der gesamten Wirtschaftsordnung, also des freien Wettbewerbes schlechthin, drohte (Baumbach-Hefermehl aaO 698 f Rz 866), durch welche die Interessen der Allgemeinheit in einem nicht unerheblichen Umfang beeinträchtigt würden (GRUR 1971, 477; GRUR 1982, 53), braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Klägerin derartiges gar nicht behauptet hat.
Da das Verhalten der Erstbeklagten nicht die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verletzt, war ihrem Revisionsrekurs dahin Folge zu geben, daß der im Ergebnis richtige Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Da das Verhalten der Erstbeklagten nicht die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verletzt, war ihrem Revisionsrekurs dahin Folge zu geben, daß der im Ergebnis richtige Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
II.) Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Auf die Frage, ob der Zweitbeklagte für das Verhalten der Erstbeklagten wettbewerbsrechtlich einzustehen hat, braucht nicht eingegangen zu werden, da - wie zu I.) ausgeführt - ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt.römisch zwei.) Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Auf die Frage, ob der Zweitbeklagte für das Verhalten der Erstbeklagten wettbewerbsrechtlich einzustehen hat, braucht nicht eingegangen zu werden, da - wie zu römisch eins.) ausgeführt - ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - in welchen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes zugunsten des Zweitbeklagten aufzunehmen war - gründet sich auf §§ 78, 402 Abs. 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - in welchen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes zugunsten des Zweitbeklagten aufzunehmen war - gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.