Rechtssatz RS0078109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078109
Entscheidungsdatum
23.10.1990
Rechtssatz
Bilden Anzeigenblätter trotz ihres (beschränkten) redaktionellen Teils keine echte Alternative zum Bezug einer Zeitung und beschränkt sich daher der Wettbewerb mit den Tageszeitungen auf den Anzeigenmarkt, dann sich sie wie reine Anzeigenblätter zu werten; das kostenlose Verteilen solcher Zeitschriften ist daher grundsätzlich zulässig und verstößt nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG.Bilden Anzeigenblätter trotz ihres (beschränkten) redaktionellen Teils keine echte Alternative zum Bezug einer Zeitung und beschränkt sich daher der Wettbewerb mit den Tageszeitungen auf den Anzeigenmarkt, dann sich sie wie reine Anzeigenblätter zu werten; das kostenlose Verteilen solcher Zeitschriften ist daher grundsätzlich zulässig und verstößt nur unter besonderen Umständen gegen Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 127/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 127/90
Veröff: SZ 63/179 = MR 1991,3
- 4 Ob 144/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 144/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078109
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00127_9000000_004