Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wettbewerbswidrigkeit des Gratisverteilens von Anzeigenblättern mit redaktionellen Teilen fehlte; er ist auch berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der von der Klägerin als Erstbeklagter in Anspruch genommene "Pinzgau-Woche-Verlag" als solcher kein parteifähiges Gebilde ist. Daran ändert auch die von den Beklagten erstmals im Revisionsrekurs erhobene Behauptung nichts, sie hätten sich unter dieser Bezeichnung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, weil einer solchen Gesellschaft gleichermaßen die Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit fehlt (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu § 26; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1175; EvBl 1973/30; EvBl 1978/144; SZ 53/2; SZ 54/119; GesRZ 1987, 38 ua). Der "Pinzgau-Woche-Verlag" war daher als eigene Partei dieses Verfahrens zu eliminieren.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der von der Klägerin als Erstbeklagter in Anspruch genommene "Pinzgau-Woche-Verlag" als solcher kein parteifähiges Gebilde ist. Daran ändert auch die von den Beklagten erstmals im Revisionsrekurs erhobene Behauptung nichts, sie hätten sich unter dieser Bezeichnung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, weil einer solchen Gesellschaft gleichermaßen die Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit fehlt (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu Paragraph 26,; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1175,; EvBl 1973/30; EvBl 1978/144; SZ 53/2; SZ 54/119; GesRZ 1987, 38 ua). Der "Pinzgau-Woche-Verlag" war daher als eigene Partei dieses Verfahrens zu eliminieren.
In der Sache selbst kann der vorliegende Rechtsfall entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht mit denjenigen Fällen verglichen werden, die in ÖBl 1984, 8 und SZ 60/61 = ÖBl 1987, 67 entschieden wurden. Bei der erstgenannten Entscheidung ging es darum, daß eine - im allgemeinen entgeltlich vertriebene - Tageszeitung an bestimmten Tagen in größerer Zahl an die Haushalte eines bestimmten Bundeslandes gratis durch Postwurf oder Zusteller verteilt worden ist. Dabei wurde ausgesprochen, daß Zeitungen wie andere "Warenproben" nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume unentgeltlich abgegeben werden dürften, daß dadurch eine Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer "Marktverstopfung" im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden. In SZ 60/61 war zu untersuchen, ob es im Wettbewerb zweier Wochenzeitungen, die auf einem begrenzten Markt sowohl im Leser- als auch im Anzeigenwettbewerb stehen, durch Gutscheine, die aus einer Zeitung auszuschneiden sind und zu künftiger Gratisinsertion berechtigen, der Mitbewerberin unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werde, ihre eigenen Leistungen auf dem Anzeigenmarkt auch weiterhin entsprechend zur Geltung zu bringen. Im vorliegenden Fall geht es aber darum, daß das von der Klägerin beanstandete Blatt grundsätzlich kostenlos an die Leser abgegeben und ein Entgelt nur von den Inserenten verlangt wird. Die Frage, ob dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstößt, ist vom erkennenden Senat erstmals im vorliegenden Fall und in der Entscheidung vom 23. 10. 1990, 4 Ob 144/90, zu untersuchen; sie ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Reine Anzeigenblätter - also solche, die im wesentlichen nur Werbeanzeigen enthalten - wollen nicht ihre Empfänger, sondern Inserenten anwerben, die für die Aufgabe ihrer Inserate bezahlen müssen. Solche Blätter werden also allein mit den Inseratenpreisen finanziert; das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter ist Teil der entgeltlichen Insertion. Darin liegt eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes durchaus entsprechende Vertriebsform. Auf diese Weise wird ein bestimmter lokaler Bereich von der Werbung vollständig und im Sinne der Inserenten wirksam erfaßt; bei sachgerechter Kalkulation der Inseratpreise werden alle Betriebskosten, auch die des redaktionellen Teils, abgedeckt, ohne daß von den Empfängern Bezugsgebühren verlangt werden müßten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 697 Rz 864 zu § 1 dUWG; Hefermehl in GRUR 1985, 883; BGH in GRUR 1982, 53 und GRUR 1985, 881). Ist aber das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter Teil der entgeltlichen Insertion, dann kann es kein Unwertkriterium sein (Hefermehl aaO) und nicht als sittenwidrig abgelehnt werden, handelt es sich doch um eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes entsprechende Vertriebsform (Baumbach-Hefermehl aaO; GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Das Verschenken von Originalwaren als eine Form der Wertreklame läßt sich demnach nicht mit dem kostenlosen Verteilen von Anzeigenblättern in bestimmten lokalen Bereichen auf eine Stufe stellen (Hefermehl aaO); die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (ÖBl 1984, 8 mwN; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 124; Baumbach-Hefermehl aaO 693 ff Rz 856 ff) können hierauf nicht angewendet werden (Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 864).Reine Anzeigenblätter - also solche, die im wesentlichen nur Werbeanzeigen enthalten - wollen nicht ihre Empfänger, sondern Inserenten anwerben, die für die Aufgabe ihrer Inserate bezahlen müssen. Solche Blätter werden also allein mit den Inseratenpreisen finanziert; das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter ist Teil der entgeltlichen Insertion. Darin liegt eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes durchaus entsprechende Vertriebsform. Auf diese Weise wird ein bestimmter lokaler Bereich von der Werbung vollständig und im Sinne der Inserenten wirksam erfaßt; bei sachgerechter Kalkulation der Inseratpreise werden alle Betriebskosten, auch die des redaktionellen Teils, abgedeckt, ohne daß von den Empfängern Bezugsgebühren verlangt werden müßten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 697 Rz 864 zu Paragraph eins, dUWG; Hefermehl in GRUR 1985, 883; BGH in GRUR 1982, 53 und GRUR 1985, 881). Ist aber das kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter Teil der entgeltlichen Insertion, dann kann es kein Unwertkriterium sein (Hefermehl aaO) und nicht als sittenwidrig abgelehnt werden, handelt es sich doch um eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes entsprechende Vertriebsform (Baumbach-Hefermehl aaO; GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Das Verschenken von Originalwaren als eine Form der Wertreklame läßt sich demnach nicht mit dem kostenlosen Verteilen von Anzeigenblättern in bestimmten lokalen Bereichen auf eine Stufe stellen (Hefermehl aaO); die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (ÖBl 1984, 8 mwN; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 124; Baumbach-Hefermehl aaO 693 ff Rz 856 ff) können hierauf nicht angewendet werden (Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 864).
Die Zeitschrift "Pinzgau Woche", nunmehr "Neue Pinzgau Woche", ist allerdings kein reines Anzeigenblatt; sie bringt vielmehr auch redaktionelle Beiträge von vorwiegend lokalem Interesse, wobei aber doch das Schwergewicht auf den Anzeigen liegt. Dasselbe trifft auch auf die Zeitschrift der Klägerin zu, welche im übrigen einmal monatlich gleichfalls an alle Haushalte des Pinzgaues gratis verteilt und nur mit ihren sonstigen Wochenausgaben in geringerer Auflage an Abonnenten und im Einzelverkauf abgegeben wird. Derartige Zeitschriften sind aber im Hinblick auf ihre Gestaltung nicht geeignet, für einen wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fallenden Teil des Publikums eine Tages- oder Wochenzeitung mit ihrer Fülle an Informationen aus der ganzen Welt, insbesondere aus dem ganzen Inland, zu ersetzen und solchen Zeitungen auf dem Lesermarkt Konkurrenz zu machen; durch sie kann das Interesse an einer Tages- oder Wochenzeitung keineswegs befriedigt werden. Ob andernfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten vorläge (idS Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 865; Ochs, Wettbewerbliche Probleme der Presse, Rz 81; BGHZ 19, 392; BGHZ 51, 236; GRUR 1971, 477; GRUR 1985, 881), braucht daher hier nicht untersucht zu werden. Bilden aber Anzeigenblätter trotz ihres (beschränkten) redaktionellen Teils keine echte Alternative zum Bezug einer Zeitung und beschränkt sich daher der Wettbewerb mit den Tageszeitungen auf den Anzeigenmarkt, dann sind sie wie reine Anzeigenblätter zu werten; das kostenlose Verteilen solcher Zeitschriften ist daher grundsätzlich zulässig und verstößt nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 696 Rz 866; GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Solche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Freilich kommt auch Ortsnachrichtenblättern mit Anzeigen wie der "Pinzgauer Post" gleich anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen der Schutz gegen Behinderungswettbewerb nach den allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechtes zu; im kostenlosen Abgeben eines Anzeigenblattes mit redaktionellem Teil allein kann aber eine solche Behinderung noch nicht liegen (GRUR 1985, 881). Daß die Existenz der Klägerin allenfalls beeinträchtigt oder gefährdet würde, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung, daß das kostenlose Verteilen der "Pinzgau Woche" ("Neue Pinzgau Woche") sittenwidrig wäre, hat doch im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises. Auch eine neuartige und besonders wirksame Werbung ist nicht schon deshalb aus Gründen der Lauterkeit des Wettbewerbs zu mißbilligen, weil sie den Wettbewerbern unangenehm ist (BGHZ 19, 392; GRUR 1985, 881), ist doch das UWG-Recht kein Schutzrecht zur Konservierung von Wettbewerbspositionen (Hefermehl aaO).Die Zeitschrift "Pinzgau Woche", nunmehr "Neue Pinzgau Woche", ist allerdings kein reines Anzeigenblatt; sie bringt vielmehr auch redaktionelle Beiträge von vorwiegend lokalem Interesse, wobei aber doch das Schwergewicht auf den Anzeigen liegt. Dasselbe trifft auch auf die Zeitschrift der Klägerin zu, welche im übrigen einmal monatlich gleichfalls an alle Haushalte des Pinzgaues gratis verteilt und nur mit ihren sonstigen Wochenausgaben in geringerer Auflage an Abonnenten und im Einzelverkauf abgegeben wird. Derartige Zeitschriften sind aber im Hinblick auf ihre Gestaltung nicht geeignet, für einen wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fallenden Teil des Publikums eine Tages- oder Wochenzeitung mit ihrer Fülle an Informationen aus der ganzen Welt, insbesondere aus dem ganzen Inland, zu ersetzen und solchen Zeitungen auf dem Lesermarkt Konkurrenz zu machen; durch sie kann das Interesse an einer Tages- oder Wochenzeitung keineswegs befriedigt werden. Ob andernfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten vorläge (idS Baumbach-Hefermehl aaO 697 Rz 865; Ochs, Wettbewerbliche Probleme der Presse, Rz 81; BGHZ 19, 392; BGHZ 51, 236; GRUR 1971, 477; GRUR 1985, 881), braucht daher hier nicht untersucht zu werden. Bilden aber Anzeigenblätter trotz ihres (beschränkten) redaktionellen Teils keine echte Alternative zum Bezug einer Zeitung und beschränkt sich daher der Wettbewerb mit den Tageszeitungen auf den Anzeigenmarkt, dann sind sie wie reine Anzeigenblätter zu werten; das kostenlose Verteilen solcher Zeitschriften ist daher grundsätzlich zulässig und verstößt nur unter besonderen Umständen gegen Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 696 Rz 866; GRUR 1982, 53; GRUR 1985, 881). Solche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Freilich kommt auch Ortsnachrichtenblättern mit Anzeigen wie der "Pinzgauer Post" gleich anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen der Schutz gegen Behinderungswettbewerb nach den allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechtes zu; im kostenlosen Abgeben eines Anzeigenblattes mit redaktionellem Teil allein kann aber eine solche Behinderung noch nicht liegen (GRUR 1985, 881). Daß die Existenz der Klägerin allenfalls beeinträchtigt oder gefährdet würde, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung, daß das kostenlose Verteilen der "Pinzgau Woche" ("Neue Pinzgau Woche") sittenwidrig wäre, hat doch im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises. Auch eine neuartige und besonders wirksame Werbung ist nicht schon deshalb aus Gründen der Lauterkeit des Wettbewerbs zu mißbilligen, weil sie den Wettbewerbern unangenehm ist (BGHZ 19, 392; GRUR 1985, 881), ist doch das UWG-Recht kein Schutzrecht zur Konservierung von Wettbewerbspositionen (Hefermehl aaO).
Die von der Klägerin beanstandete Vertriebsform der "Pinzgau Woche" ("Neue Pinzgau Woche") ist somit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Mitbewerbern steht es frei, entweder gleichfalls nur von ihren Inserenten Geld zu verlangen - was die Klägerin für eine Ausgabe pro Monat ihrer sonst wöchentlich erscheinenden Zeitung ohnehin bereits macht - oder aber ihr Blatt, vor allem im redaktionellen Teil, so attraktiv zu gestalten, daß es trotz der Konkurrenz durch "Gratiszeitungen" ausreichend häufig gekauft wird. Ob es gegen § 1 UWG verstieße, wenn aus der beanstandeten Werbemaßnahme eine konkrete ernsthafte Gefahr einer gemeinschaftsschädigenden Störung der gesamten Wirtschaftsordnung, also des freien Wettbewerbs schlechthin, drohte (Baumbach-Hefermehl aaO 698 f Rz 866), durch welche die Interessen der Allgemeinheit in einem nicht unerheblichen Umfang beeinträchtigt würden (GRUR 1971, 477; GRUR 1982, 53), braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Klägerin derartiges nicht behauptet hat.Die von der Klägerin beanstandete Vertriebsform der "Pinzgau Woche" ("Neue Pinzgau Woche") ist somit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Mitbewerbern steht es frei, entweder gleichfalls nur von ihren Inserenten Geld zu verlangen - was die Klägerin für eine Ausgabe pro Monat ihrer sonst wöchentlich erscheinenden Zeitung ohnehin bereits macht - oder aber ihr Blatt, vor allem im redaktionellen Teil, so attraktiv zu gestalten, daß es trotz der Konkurrenz durch "Gratiszeitungen" ausreichend häufig gekauft wird. Ob es gegen Paragraph eins, UWG verstieße, wenn aus der beanstandeten Werbemaßnahme eine konkrete ernsthafte Gefahr einer gemeinschaftsschädigenden Störung der gesamten Wirtschaftsordnung, also des freien Wettbewerbs schlechthin, drohte (Baumbach-Hefermehl aaO 698 f Rz 866), durch welche die Interessen der Allgemeinheit in einem nicht unerheblichen Umfang beeinträchtigt würden (GRUR 1971, 477; GRUR 1982, 53), braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Klägerin derartiges nicht behauptet hat.
Da die beanstandete Vertriebsform der "Pinzgau Woche" ("Neue Pinzgau Woche") bereits aus den dargelegten Gründen nicht die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verletzt, war der - von den Beklagten nicht bekämpfte - Beschluß des Erstgerichtes im Sinne ihres Rechtsmittelantrages wiederherzustellen. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage, ob die von der Klägerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Chefredakteur und Werbeleiter einer Zeitschrift in Anspruch genommenen Beklagten überhaupt für das Verhalten deren Medieninhabers und Verlegers wettbewerbsrechtlich einzustehen haben, nicht mehr eingegangen zu werden.Da die beanstandete Vertriebsform der "Pinzgau Woche" ("Neue Pinzgau Woche") bereits aus den dargelegten Gründen nicht die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verletzt, war der - von den Beklagten nicht bekämpfte - Beschluß des Erstgerichtes im Sinne ihres Rechtsmittelantrages wiederherzustellen. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage, ob die von der Klägerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Chefredakteur und Werbeleiter einer Zeitschrift in Anspruch genommenen Beklagten überhaupt für das Verhalten deren Medieninhabers und Verlegers wettbewerbsrechtlich einzustehen haben, nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz zufolge Unterbleibens einer Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 24 durch die Beklagten nur noch die Frage war, ob das Gratisverteilen der Zeitung öfter als einmal monatlich oder öfter als 14-tägig zu verbieten ist, kann Bemessungsgrundlage nicht mehr als die Hälfte des Streitwertes sein.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz zufolge Unterbleibens einer Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 24 durch die Beklagten nur noch die Frage war, ob das Gratisverteilen der Zeitung öfter als einmal monatlich oder öfter als 14-tägig zu verbieten ist, kann Bemessungsgrundlage nicht mehr als die Hälfte des Streitwertes sein.