Die Revision ist ungeachtet dieses nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts unzulässig.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 78 UrhG zwar ideelle und materielle Interessen schützt; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind (4 Ob 127/94 = SZ 67/224 - Fußballer-Abziehbilder; zuletzt etwa 4 Ob 153/07i = MR 2007, 375 - Kriminalfilm, und 6 Ob 57/06k = MR 2008, 145 [Thiele, Warzilek] = ecolex 2008, 550 [Schachter] - Ernst-Happel-Briefmarke mwN).1. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Paragraph 78, UrhG zwar ideelle und materielle Interessen schützt; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind (4 Ob 127/94 = SZ 67/224 - Fußballer-Abziehbilder; zuletzt etwa 4 Ob 153/07i = MR 2007, 375 - Kriminalfilm, und 6 Ob 57/06k = MR 2008, 145 [Thiele, Warzilek] = ecolex 2008, 550 [Schachter] - Ernst-Happel-Briefmarke mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausschließlich die Verletzung materieller (wirtschaftlicher) Interessen behauptet (entgangenes Entgelt, verringerter „Marktwert"). Zwar hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Verwendung eines Lichtbilds für Werbezwecke berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze, weil er sich dadurch dem Verdacht ausgesetzt sehe, das Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben (RIS-Justiz RS0077982, vgl auch RS0078064). Das gilt aber nicht für Personen, die als Fotomodell tätig sind, sodass ihnen dieser - generell ohnehin zutreffende - Eindruck auch bei einer im Einzelfall nicht autorisierten Veröffentlichung im Regelfall nicht schadet (4 Ob 108/94 = MR 1995, 25 [Walter] - Kellner). Konkrete Umstände, weshalb dies hier anders gewesen sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf.Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausschließlich die Verletzung materieller (wirtschaftlicher) Interessen behauptet (entgangenes Entgelt, verringerter „Marktwert"). Zwar hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Verwendung eines Lichtbilds für Werbezwecke berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze, weil er sich dadurch dem Verdacht ausgesetzt sehe, das Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben (RIS-Justiz RS0077982, vergleiche auch RS0078064). Das gilt aber nicht für Personen, die als Fotomodell tätig sind, sodass ihnen dieser - generell ohnehin zutreffende - Eindruck auch bei einer im Einzelfall nicht autorisierten Veröffentlichung im Regelfall nicht schadet (4 Ob 108/94 = MR 1995, 25 [Walter] - Kellner). Konkrete Umstände, weshalb dies hier anders gewesen sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf.
2. Somit ist § 78 UrhG im vorliegenden Fall zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung gar nicht anwendbar. Allerdings wäre der noch offene Zahlungsanspruch des Klägers auch bei einer Verletzung von § 78 UrhG nicht begründet.2. Somit ist Paragraph 78, UrhG im vorliegenden Fall zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung gar nicht anwendbar. Allerdings wäre der noch offene Zahlungsanspruch des Klägers auch bei einer Verletzung von Paragraph 78, UrhG nicht begründet.
2.1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild iSv § 78 UrhG gewährt § 87 UrhG dem Abgebildeten zwar grundsätzlich Schadenersatzansprüche. Hingegen besteht kein urheberrechtlicher Anspruch auf das angemessene Entgelt, da § 86 UrhG nicht auf § 78 UrhG verweist (4 Ob 406/81 = SZ 55/12 = Fußballerwerbung I; RIS-Justiz RS0019890). Damit ist auch der Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt nach § 87 Abs 3 UrhG ausgeschlossen.2.1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild iSv Paragraph 78, UrhG gewährt Paragraph 87, UrhG dem Abgebildeten zwar grundsätzlich Schadenersatzansprüche. Hingegen besteht kein urheberrechtlicher Anspruch auf das angemessene Entgelt, da Paragraph 86, UrhG nicht auf Paragraph 78, UrhG verweist (4 Ob 406/81 = SZ 55/12 = Fußballerwerbung römisch eins; RIS-Justiz RS0019890). Damit ist auch der Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG ausgeschlossen.
Dem hält zwar Mahr (Der Verwendungsanspruch beim „Recht am eigenen Bild", MR 1995, 127) entgegen, dass dem Abgebildeten bei Verletzung (auch) materieller Interessen ein angemessenes Entgelt analog § 86 Abs 3 UrhG (Nachrichtensammler) zustehe, was bei einem (hier vorliegenden) Verschulden des Nutzers zum Anspruch nach § 87 Abs 3 UrhG führen könnte.Dem hält zwar Mahr (Der Verwendungsanspruch beim „Recht am eigenen Bild", MR 1995, 127) entgegen, dass dem Abgebildeten bei Verletzung (auch) materieller Interessen ein angemessenes Entgelt analog Paragraph 86, Absatz 3, UrhG (Nachrichtensammler) zustehe, was bei einem (hier vorliegenden) Verschulden des Nutzers zum Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG führen könnte.
Diese Ansicht kann aber nicht überzeugen: Sie setzt voraus, dass der Abgebildete in Bezug auf die Abbildung über ein Verwertungsrecht verfügt, das sich grundsätzlich nicht von anderen Verwertungsrechten des Urheberrechtsgesetzes - etwa jenem des Nachrichtensammlers iSv § 79 UrhG - unterscheidet. Denn nur dann könnte eine planwidrige Lücke des Gesetzes bestehen und damit die analoge Anwendung der - unmittelbar jedenfalls nicht anwendbaren - §§ 86, 87 Abs 3 UrhG begründet sein. Eine solche Gleichstellung scheitert aber daran, dass § 78 UrhG - anders als der von Mahr als Analogiegrundlage herangezogene § 79 UrhG - mangels einer schöpferischen oder zumindest Leistungsschutz rechtfertigenden Handlung des Abgebildeten gerade kein Immaterialgüterrecht im Sinn des Urheberrechts begründet. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Sonderregelung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB (4 Ob 127/94 - Fußballer-Abziehbilder; 6 Ob 57/06k - Ernst-Happel-Briefmarke), die letztlich systemwidrig in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurde. Der letztgenannte Umstand kann daher nicht dazu führen, dass die Entgeltbestimmungen dieses Gesetzes ungeachtet des Fehlens einer den dort geregelten Verwertungsrechten vergleichbaren Situation und entgegen der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (Nichtaufnahme eines Verweises auf § 78 UrhG in § 86 UrhG) auf den Bildnisschutz angewendet werden.Diese Ansicht kann aber nicht überzeugen: Sie setzt voraus, dass der Abgebildete in Bezug auf die Abbildung über ein Verwertungsrecht verfügt, das sich grundsätzlich nicht von anderen Verwertungsrechten des Urheberrechtsgesetzes - etwa jenem des Nachrichtensammlers iSv Paragraph 79, UrhG - unterscheidet. Denn nur dann könnte eine planwidrige Lücke des Gesetzes bestehen und damit die analoge Anwendung der - unmittelbar jedenfalls nicht anwendbaren - Paragraphen 86, 87, Absatz 3, UrhG begründet sein. Eine solche Gleichstellung scheitert aber daran, dass Paragraph 78, UrhG - anders als der von Mahr als Analogiegrundlage herangezogene Paragraph 79, UrhG - mangels einer schöpferischen oder zumindest Leistungsschutz rechtfertigenden Handlung des Abgebildeten gerade kein Immaterialgüterrecht im Sinn des Urheberrechts begründet. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Sonderregelung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht iSd Paragraph 16, ABGB (4 Ob 127/94 - Fußballer-Abziehbilder; 6 Ob 57/06k - Ernst-Happel-Briefmarke), die letztlich systemwidrig in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurde. Der letztgenannte Umstand kann daher nicht dazu führen, dass die Entgeltbestimmungen dieses Gesetzes ungeachtet des Fehlens einer den dort geregelten Verwertungsrechten vergleichbaren Situation und entgegen der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (Nichtaufnahme eines Verweises auf Paragraph 78, UrhG in Paragraph 86, UrhG) auf den Bildnisschutz angewendet werden.
2.2. Bei einem Eingriff in materielle Interessen steht dem Abgebildeten unter Umständen ohnehin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung beim Ausnutzen eines geldwerten Bekanntheitsgrades (4 Ob 406/81 - Fußballerwerbung I; RIS-Justiz RS0019890, RS0019987) und wohl auch bei der - wie hier - nicht autorisierten Verwertung des geldwerten Aussehens eines Fotomodells (4 Ob 108/94 - Kellner). Dabei kann ein Anspruch in Höhe des angemessenen Entgelts begründet sein, wenn der Nutzer durch das Ersparen dieses Betrags bereichert ist (vgl 4 Ob 406/81 = Fußballerwerbung I). Ob das im vorliegenden Fall zutrifft, kann offen bleiben, weil der diesbezügliche Zuspruch des Erstgerichts ohnehin rechtskräftig geworden ist. Eine Grundlage für das hier begehrte doppelte angemessene Entgelt bietet § 1041 ABGB jedenfalls nicht.2.2. Bei einem Eingriff in materielle Interessen steht dem Abgebildeten unter Umständen ohnehin ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung beim Ausnutzen eines geldwerten Bekanntheitsgrades (4 Ob 406/81 - Fußballerwerbung römisch eins; RIS-Justiz RS0019890, RS0019987) und wohl auch bei der - wie hier - nicht autorisierten Verwertung des geldwerten Aussehens eines Fotomodells (4 Ob 108/94 - Kellner). Dabei kann ein Anspruch in Höhe des angemessenen Entgelts begründet sein, wenn der Nutzer durch das Ersparen dieses Betrags bereichert ist vergleiche 4 Ob 406/81 = Fußballerwerbung römisch eins). Ob das im vorliegenden Fall zutrifft, kann offen bleiben, weil der diesbezügliche Zuspruch des Erstgerichts ohnehin rechtskräftig geworden ist. Eine Grundlage für das hier begehrte doppelte angemessene Entgelt bietet Paragraph 1041, ABGB jedenfalls nicht.
3. Auf andere Umstände, die allenfalls Immaterialgüterrechtsschutz begründen könnten, hat sich der Kläger nicht berufen. Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Klagebegehren allenfalls auf § 87 Abs 3 UrhG iVm § 86 Abs 1 Z 2 und 3 UrhG gestützt werden könnte (vgl dazu aber §§ 69 Abs 1 und 70 Abs 2 UrhG).3. Auf andere Umstände, die allenfalls Immaterialgüterrechtsschutz begründen könnten, hat sich der Kläger nicht berufen. Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Klagebegehren allenfalls auf Paragraph 87, Absatz 3, UrhG in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 UrhG gestützt werden könnte vergleiche dazu aber Paragraphen 69, Absatz eins und 70 Absatz 2, UrhG).
4. Aus diesen Gründen ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit hingewiesen; der Kläger hat ihm daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.