Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 4 Ob 116/00p ausführlich mit der Frage der Klagelegitimation nach § 14 UWG auseinandergesetzt. Er ist in Fortsetzung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum mittlerweile außer Kraft getretenen § 12 Abs 1 RabG zum Ergebnis gelangt, dass es für die Legitimation eines Verbandes nach § 14 UWG genügt, dass entweder unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, oder dass (im Sinne der Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = ÖBl 1986, 9 = GRURInt 1986, 656 [Knaak]-Wecker-Rabatt) der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert. In den bisher entschiedenen Fällen war bescheinigt, dass der dort klagende Verband nicht nur Gerichtsverfahren führt, sondern daneben auch als Seminarveranstalter auftritt und der Presseförderung dienende Aktivitäten entfaltet (4 Ob 116/00p; 4 Ob 136/00d; 4 Ob 121/00y), oder zumindest in den Bereichen Beratung, Streitschlichtung und Information über neuere Judikatur tätig ist (4 Ob 140/00t; 4 Ob 141/00i). Die angeführte neben der Prozessführung entfaltete Förderungstätigkeit geht nach Ansicht des erkennenden Senats über jene Aktivitäten hinaus, die zwischen einem Anwalt und seinem Klienten üblich sind, und reicht aus, die Aktivlegitimation des Verbands unabhängig davon zu bejahen, ob dem Verein Mitbewerber des jeweils Beklagten als Mitglieder angehören.Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 4 Ob 116/00p ausführlich mit der Frage der Klagelegitimation nach Paragraph 14, UWG auseinandergesetzt. Er ist in Fortsetzung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum mittlerweile außer Kraft getretenen Paragraph 12, Absatz eins, RabG zum Ergebnis gelangt, dass es für die Legitimation eines Verbandes nach Paragraph 14, UWG genügt, dass entweder unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, oder dass (im Sinne der Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = ÖBl 1986, 9 = GRURInt 1986, 656 [Knaak]-Wecker-Rabatt) der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert. In den bisher entschiedenen Fällen war bescheinigt, dass der dort klagende Verband nicht nur Gerichtsverfahren führt, sondern daneben auch als Seminarveranstalter auftritt und der Presseförderung dienende Aktivitäten entfaltet (4 Ob 116/00p; 4 Ob 136/00d; 4 Ob 121/00y), oder zumindest in den Bereichen Beratung, Streitschlichtung und Information über neuere Judikatur tätig ist (4 Ob 140/00t; 4 Ob 141/00i). Die angeführte neben der Prozessführung entfaltete Förderungstätigkeit geht nach Ansicht des erkennenden Senats über jene Aktivitäten hinaus, die zwischen einem Anwalt und seinem Klienten üblich sind, und reicht aus, die Aktivlegitimation des Verbands unabhängig davon zu bejahen, ob dem Verein Mitbewerber des jeweils Beklagten als Mitglieder angehören.
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob der Kläger über seine Tätigkeit als Prozessführungsverein hinaus wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert. Seine Klagelegitimation hängt somit davon ab, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Die Beklagten haben eine Reihe von Mitbewerbern angeführt, die nach ihrem Vorbringen verneint haben, Mitglied des klagenden Verbands zu sein. Sie haben aber unter Hinweis auf § 9 der Statuten des klagenden Verbands auch vorgebracht, die Klageführung erfolge im Auftrag der ***** N***** GmbH, diese habe auch die Haftung für die Verfahrenskosten übernommen. § 9 der Vereinsstatuten enthält die Rechte und Pflichten von Mitgliedern, zu denen auch die Tragung von dem Verein im Zusammenhang mit einer Prozessführung entstehenden Kosten gehört, wenn dieses Verfahren auf Ersuchen des betreffenden Mitglieds eingeleitet wurde. Damit haben die Beklagten aber mit der erforderlichen Deutlichkeit vorgebracht, dass die ***** N***** GmbH, somit ein Mitbewerber der Beklagten, zu den Mitgliedern des klagenden Verbands gehört. Dies reicht aus, um seine Aktivlegitimation zu begründen. § 14 UWG verlangt im Gegensatz zu § 13d UWG nicht, dass dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern angehören. Es genügt vielmehr, dass unter den Vereinsmitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind (4 Ob 116/00p). Dies ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hier der Fall. Das Rekursgericht hat die Aktivlegitimation im Ergebnis daher zu Recht bejaht.Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob der Kläger über seine Tätigkeit als Prozessführungsverein hinaus wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert. Seine Klagelegitimation hängt somit davon ab, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Die Beklagten haben eine Reihe von Mitbewerbern angeführt, die nach ihrem Vorbringen verneint haben, Mitglied des klagenden Verbands zu sein. Sie haben aber unter Hinweis auf Paragraph 9, der Statuten des klagenden Verbands auch vorgebracht, die Klageführung erfolge im Auftrag der ***** N***** GmbH, diese habe auch die Haftung für die Verfahrenskosten übernommen. Paragraph 9, der Vereinsstatuten enthält die Rechte und Pflichten von Mitgliedern, zu denen auch die Tragung von dem Verein im Zusammenhang mit einer Prozessführung entstehenden Kosten gehört, wenn dieses Verfahren auf Ersuchen des betreffenden Mitglieds eingeleitet wurde. Damit haben die Beklagten aber mit der erforderlichen Deutlichkeit vorgebracht, dass die ***** N***** GmbH, somit ein Mitbewerber der Beklagten, zu den Mitgliedern des klagenden Verbands gehört. Dies reicht aus, um seine Aktivlegitimation zu begründen. Paragraph 14, UWG verlangt im Gegensatz zu Paragraph 13 d, UWG nicht, dass dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern angehören. Es genügt vielmehr, dass unter den Vereinsmitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind (4 Ob 116/00p). Dies ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hier der Fall. Das Rekursgericht hat die Aktivlegitimation im Ergebnis daher zu Recht bejaht.
Bei Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses ist das Rekursgericht - ohne das von den Beklagten angebotene Bescheinigungsmittel der Einvernahme einer Auskunftsperson aufzunehmen - von der negativen Feststellung ausgegangen, es könne nicht feststellen, dass die Klageführung im Auftrag der ***** N***** GmbH erfolgt sei und die Letztgenannte wegen der hier beanstandeten Gewinnspiele bereits Exekution führe. Insoweit macht der Revisionsrekurs zu Recht eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend. Sie wirkt sich jedoch auf die im Ergebnis zutreffende Beurteilung nicht aus. Das Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Verbands ist nämlich unabhängig davon zu bejahen, ob die ***** N***** GmbH den Kläger zur Klageführung veranlasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung fällt das Rechtsschutzbedürfnis eines nach § 14 UWG Klageberechtigten nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlungen bewirkt haben. Dieses Interesse kann nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, vollwertig gewahrt (SZ 63/21 = ÖBl 1990, 119 - Zinsertragssteuer- Rückvergütung mwN; ÖBl 1986, 102 - Nr 1 im Fensterbau; ÖBl 1989, 14; ecolex 1991, 262 - Konzernverflechtung; ecolex 1996, 930; MR 1994, 34 - Singer-Werbung; 4 Ob 201/98g mwN; 4 Ob 7/98b; RIS-Justiz RS0079356). Dies wurde in Einzelfällen konzernmäßiger Verflechtung dann angenommen, wenn die betroffenen Unternehmen schon bisher gemeinsam vorgegangen sind (ecolex 1991, 262 - Konzernverflechtung; 4 Ob 7/98b) oder es sich um Schwestergesellschaften handelte und jeweils eine dieser Gesellschaften schon über einen Exekutionstitel verfügte (OLG Wien, WBl 1989, 279). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. § 14 UWG verschafft dem klagenden Verband unter den gegebenen Voraussetzungen ein selbständiges Klagerecht. Sein Rechtsschutzbedürfnis richtet sich nicht nach den zwischen der ***** N***** GmbH und der ***** N***** GmbH & Co KG bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen, sondern ist im Verhältnis des hier klagenden Verbands zur Inhaberin des Exekutionstitels (der ***** N***** GmbH & Co KG) zu prüfen. Tatsächliche und rechtliche Bindungen zwischen dem Verband und der Titelinhaberin, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen ließen, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers durch die Titelinhaberin vollwertig gewahrt würde, sind nicht zu erkennen. Schon die Möglichkeit einer Einflussnahme des Klägers darauf, dass die ***** N***** GmbH & Co KG Prozess- oder Exekutionsverfahren anstrengt oder unterlässt, ist von vornherein nicht gegeben. Aus diesen Gründen scheidet ein Missbrauch des Klagerechts durch den klagenden Verband von vornherein aus. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat die V***** N***** GmbH den Kläger mit der Klageführung beauftragt, obwohl eine ihr konzernmäßig verbundene Gesellschaft bereits über einen Titel verfügt und Exekution geführt habe. Ihr Missbrauchvorwurf richtet sich daher inhaltlich gegen die behauptete Auftraggeberin und entbehrt im Verhältnis zum klagenden Verband jeder Grundlage.Bei Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses ist das Rekursgericht - ohne das von den Beklagten angebotene Bescheinigungsmittel der Einvernahme einer Auskunftsperson aufzunehmen - von der negativen Feststellung ausgegangen, es könne nicht feststellen, dass die Klageführung im Auftrag der ***** N***** GmbH erfolgt sei und die Letztgenannte wegen der hier beanstandeten Gewinnspiele bereits Exekution führe. Insoweit macht der Revisionsrekurs zu Recht eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend. Sie wirkt sich jedoch auf die im Ergebnis zutreffende Beurteilung nicht aus. Das Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Verbands ist nämlich unabhängig davon zu bejahen, ob die ***** N***** GmbH den Kläger zur Klageführung veranlasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung fällt das Rechtsschutzbedürfnis eines nach Paragraph 14, UWG Klageberechtigten nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlungen bewirkt haben. Dieses Interesse kann nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, vollwertig gewahrt (SZ 63/21 = ÖBl 1990, 119 - Zinsertragssteuer- Rückvergütung mwN; ÖBl 1986, 102 - Nr 1 im Fensterbau; ÖBl 1989, 14; ecolex 1991, 262 - Konzernverflechtung; ecolex 1996, 930; MR 1994, 34 - Singer-Werbung; 4 Ob 201/98g mwN; 4 Ob 7/98b; RIS-Justiz RS0079356). Dies wurde in Einzelfällen konzernmäßiger Verflechtung dann angenommen, wenn die betroffenen Unternehmen schon bisher gemeinsam vorgegangen sind (ecolex 1991, 262 - Konzernverflechtung; 4 Ob 7/98b) oder es sich um Schwestergesellschaften handelte und jeweils eine dieser Gesellschaften schon über einen Exekutionstitel verfügte (OLG Wien, WBl 1989, 279). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Paragraph 14, UWG verschafft dem klagenden Verband unter den gegebenen Voraussetzungen ein selbständiges Klagerecht. Sein Rechtsschutzbedürfnis richtet sich nicht nach den zwischen der ***** N***** GmbH und der ***** N***** GmbH & Co KG bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen, sondern ist im Verhältnis des hier klagenden Verbands zur Inhaberin des Exekutionstitels (der ***** N***** GmbH & Co KG) zu prüfen. Tatsächliche und rechtliche Bindungen zwischen dem Verband und der Titelinhaberin, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen ließen, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers durch die Titelinhaberin vollwertig gewahrt würde, sind nicht zu erkennen. Schon die Möglichkeit einer Einflussnahme des Klägers darauf, dass die ***** N***** GmbH & Co KG Prozess- oder Exekutionsverfahren anstrengt oder unterlässt, ist von vornherein nicht gegeben. Aus diesen Gründen scheidet ein Missbrauch des Klagerechts durch den klagenden Verband von vornherein aus. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat die V***** N***** GmbH den Kläger mit der Klageführung beauftragt, obwohl eine ihr konzernmäßig verbundene Gesellschaft bereits über einen Titel verfügt und Exekution geführt habe. Ihr Missbrauchvorwurf richtet sich daher inhaltlich gegen die behauptete Auftraggeberin und entbehrt im Verhältnis zum klagenden Verband jeder Grundlage.
Die Beklagten halten ihren Einwand, die Klageführung sei schon deshalb unzulässig, weil die nach den Statuten des Klägers erforderliche Zustimmung von Vorstandsmitgliedern fehle, im Revisionsrekurs nicht mehr aufrecht. Im Übrigen hätte die fehlende Zustimmung eines dem Vorstand angehörenden Mitglieds nur Bedeutung im Innenverhältnis, könnte jedoch die Gültigkeit der nach § 14 der Statuten vom Obmann im Außenverhältnis gesetzten Vertretungshandlung nicht beeinflussen.Die Beklagten halten ihren Einwand, die Klageführung sei schon deshalb unzulässig, weil die nach den Statuten des Klägers erforderliche Zustimmung von Vorstandsmitgliedern fehle, im Revisionsrekurs nicht mehr aufrecht. Im Übrigen hätte die fehlende Zustimmung eines dem Vorstand angehörenden Mitglieds nur Bedeutung im Innenverhältnis, könnte jedoch die Gültigkeit der nach Paragraph 14, der Statuten vom Obmann im Außenverhältnis gesetzten Vertretungshandlung nicht beeinflussen.
Der Kläger hat die beanstandete Ankündigung des Gewinnspiels "Rot-weiß-rote Urlaubsideen" zutreffend als Verstoß gegen § 9a UWG beurteilt. Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; MR 1997, 227 - Krone-Aktion), dass dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite auch dadurch erzielt werden kann, dass Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, dass durch die Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, dass in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung eines begonnenen Gewinnspiels enthalten sein wird. Die Ankündigung im Blattinneren, dass in der Folgenummer ein Gewinnspiel enthalten sein werde, kann für den Erwerb künftiger Ausgaben einer Zeitung maßgebend sein. Die im vorliegenden Fall beanstandete Ankündigung enthält einen Hinweis auf die Fortsetzung des Gewinnspieles in der nächsten Zeitungsausgabe. Dass damit derselbe Anlockeffekt erzielt wird, wie mit einer Ankündigung auf der Titelseite, und der Leser schon deshalb geneigt sein wird, die Zeitung auch am Folgetag zu erwerben, um die (neue) Gewinnfrage zu erfahren, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber musste der Leser dem auf dem Gewinnschein in Kleinstdruck angeführten Einsendeschluss hingegen nicht entnehmen, dass die Gewinnfrage auch an den Folgetagen gleich sein werde.Der Kläger hat die beanstandete Ankündigung des Gewinnspiels "Rot-weiß-rote Urlaubsideen" zutreffend als Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG beurteilt. Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel römisch zwei; MR 1997, 227 - Krone-Aktion), dass dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite auch dadurch erzielt werden kann, dass Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, dass durch die Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, dass in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung eines begonnenen Gewinnspiels enthalten sein wird. Die Ankündigung im Blattinneren, dass in der Folgenummer ein Gewinnspiel enthalten sein werde, kann für den Erwerb künftiger Ausgaben einer Zeitung maßgebend sein. Die im vorliegenden Fall beanstandete Ankündigung enthält einen Hinweis auf die Fortsetzung des Gewinnspieles in der nächsten Zeitungsausgabe. Dass damit derselbe Anlockeffekt erzielt wird, wie mit einer Ankündigung auf der Titelseite, und der Leser schon deshalb geneigt sein wird, die Zeitung auch am Folgetag zu erwerben, um die (neue) Gewinnfrage zu erfahren, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber musste der Leser dem auf dem Gewinnschein in Kleinstdruck angeführten Einsendeschluss hingegen nicht entnehmen, dass die Gewinnfrage auch an den Folgetagen gleich sein werde.
Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, die auf dem Gewinnschein angeführte Alternative (Teilnahme mittels Postkarte) schließe den Zugabencharakter aus. Der erkennende Senat hat wohl die dem Teilnehmer bei einem weder auf der Titelseite noch sonst in der Werbung angekündigten Zeitungsgewinnspiel eingeräumte Möglichkeit, statt der der Zeitung beiliegenden Antwortkarte eine Postkarte zu verwenden, als eine dem Zeitungskauf gleichwertige Alternative gewertet (MR 1997, 67 - Millionenschatzsuche; ÖBl 1998, 305 - Österreich-Millionenspiel), den Zugabencharakter des angekündigten Gewinnspiels jedoch nur unter der Voraussetzung verneint, dass die Alternative mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird wie die Zuwendung und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware. Nur dann wird nämlich dem Interessenten - an dessen Aufmerksamkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden können - bewusst, dass ihm auch andere Möglichkeiten der Teilnahme am Gewinnspiel offenstehen (ÖBl 1998, 305 - Österreich-Millionenspiel mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Während Gewinnspielankündigung und Teilnahmebedingungen teilweise in Fett-, teilweise in Normaldruck verfasst sind (der auszuschneidende Gewinnschein weist Fettdruck in besonders großen Lettern auf), scheint die alternative Teilnahmemöglichkeit durch Postkarte nur in schlecht lesbarem Kleinstdruck auf. Überdies wird der Leser nicht darüber aufgeklärt, dass die Gewinnfrage während der gesamten Dauer des Gewinnspiels gleich bleiben und somit ein Ankauf der Zeitung zwecks Teilnahme an den Folgetagen nicht erforderlich sein werde. Der auf dem Gewinnschein angeführte Einsendeschluss bedeutet entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber keinen ausreichenden Hinweis. Die von den Beklagten gebotene alternative Teilnahmemöglichkeit wurde somit weder gleich auffällig angekündigt noch konnte sie den mit der Ankündigung verbundenen Anlockeffekt zum Kauf weiterer Zeitungsausgaben verhindern.
Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, das Gewinnspiel "Telefon-Bingo" verstoße weder gegen § 9a UWG noch gegen § 1 UWG. Jeder Konsument und Leser könne der Ankündigung entnehmen, dass täglich zehn Gewinntelefonnummern gezogen werden und die Gewinner 10.000 S per Post erhalten. Erwerb und Lektüre der N***** seien somit von keinem Vorteil.Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, das Gewinnspiel "Telefon-Bingo" verstoße weder gegen Paragraph 9 a, UWG noch gegen Paragraph eins, UWG. Jeder Konsument und Leser könne der Ankündigung entnehmen, dass täglich zehn Gewinntelefonnummern gezogen werden und die Gewinner 10.000 S per Post erhalten. Erwerb und Lektüre der N***** seien somit von keinem Vorteil.
Die Beklagten bewerben das Gewinnspiel "Telefon-Bingo" unter anderem mit Plakaten auf Selbstbedienungsverkaufstaschen, in denen sie ankündigen, die N***** veröffentliche täglich zehn Telefonnummern, von denen jede gewonnen habe, der Gewinner erhalte automatisch 10.000 S per Post angewiesen, es bestehe daher kein Kaufzwang. Wie die Auswahl der Telefonnummern erfolgt und ob sie für eine Teilnahme an diesem Gewinnspiel irgend etwas beizutragen haben, bleibt für die angesprochenen Konsumenten gänzlich offen. Neben der von den Beklagten hier gewählten Möglichkeit einer zufälligen Auswahl aus öffentlichen Telefonverzeichnissen wäre auch die Einsendung von Telefonnummern - allenfalls verbunden mit der Beantwortung einer Gewinnfrage - denkbar, aus denen dann die Auswahl der Gewinnnummern getroffen wird. Der interessierte, durch die zunehmende Häufigkeit von Gewinnspielen mit derartigen Ankündigungen vertraute Leser wird annehmen, er werde für den Fall einer Teilnahme am angekündigten Gewinnspiel irgendeine Handlung vornehmen müssen und wird - um die näheren Teilnahmebedingungen zu erfahren - die Zeitung erwerben. Damit ist aber der für die Annahme einer Zugabe erforderliche Zuammenhang zwischen der Zuwendung und dem Bezug der Hauptware hergestellt, ist doch ein Gewinnspiel auch dann unzulässig (weil vom Warenbezug nicht völlig unabhängig), wenn bei seiner Durchführung bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird. Dies wird auch dann angenommen, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich anzusehen ist (ÖBl 1993, 24 - "Welt des Wohnens"; ÖBl 1993, 250 - Penaten-Creme). Abgesehen davon, dass eine Zugabe zum Kauf der Hauptware nicht zwingen muss - es reicht aus, dass sie dazu "reizt" - findet sich der Hinweis "kein Kaufzwang" in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die automatische Anweisung des Gewinns und vermittelt so den Eindruck, der Kauf der Zeitung sei nicht erforderlich, um zu erfahren, ob man gewonnen hat. Dieser Hinweis kann aber nicht darüber aufklären, dass der Ankauf der Zeitung keinen Informationsvorteil für das Gewinnspiel und dessen Teilnahme mit sich bringt. Damit übt aber das Plakat der Beklagten auf ihren Selbstbedienungsverkaufstaschen genau denselben Anlockeffekt aus, wie ihn die Ankündigung auf der Titelseite einer Zeitschrift entfaltet. Die Beklagten haben mit ihrer Ankündigung auf dem Plakat einen Zugabenverstoß nach § 9a UWG verwirklicht.Die Beklagten bewerben das Gewinnspiel "Telefon-Bingo" unter anderem mit Plakaten auf Selbstbedienungsverkaufstaschen, in denen sie ankündigen, die N***** veröffentliche täglich zehn Telefonnummern, von denen jede gewonnen habe, der Gewinner erhalte automatisch 10.000 S per Post angewiesen, es bestehe daher kein Kaufzwang. Wie die Auswahl der Telefonnummern erfolgt und ob sie für eine Teilnahme an diesem Gewinnspiel irgend etwas beizutragen haben, bleibt für die angesprochenen Konsumenten gänzlich offen. Neben der von den Beklagten hier gewählten Möglichkeit einer zufälligen Auswahl aus öffentlichen Telefonverzeichnissen wäre auch die Einsendung von Telefonnummern - allenfalls verbunden mit der Beantwortung einer Gewinnfrage - denkbar, aus denen dann die Auswahl der Gewinnnummern getroffen wird. Der interessierte, durch die zunehmende Häufigkeit von Gewinnspielen mit derartigen Ankündigungen vertraute Leser wird annehmen, er werde für den Fall einer Teilnahme am angekündigten Gewinnspiel irgendeine Handlung vornehmen müssen und wird - um die näheren Teilnahmebedingungen zu erfahren - die Zeitung erwerben. Damit ist aber der für die Annahme einer Zugabe erforderliche Zuammenhang zwischen der Zuwendung und dem Bezug der Hauptware hergestellt, ist doch ein Gewinnspiel auch dann unzulässig (weil vom Warenbezug nicht völlig unabhängig), wenn bei seiner Durchführung bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird. Dies wird auch dann angenommen, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich anzusehen ist (ÖBl 1993, 24 - "Welt des Wohnens"; ÖBl 1993, 250 - Penaten-Creme). Abgesehen davon, dass eine Zugabe zum Kauf der Hauptware nicht zwingen muss - es reicht aus, dass sie dazu "reizt" - findet sich der Hinweis "kein Kaufzwang" in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die automatische Anweisung des Gewinns und vermittelt so den Eindruck, der Kauf der Zeitung sei nicht erforderlich, um zu erfahren, ob man gewonnen hat. Dieser Hinweis kann aber nicht darüber aufklären, dass der Ankauf der Zeitung keinen Informationsvorteil für das Gewinnspiel und dessen Teilnahme mit sich bringt. Damit übt aber das Plakat der Beklagten auf ihren Selbstbedienungsverkaufstaschen genau denselben Anlockeffekt aus, wie ihn die Ankündigung auf der Titelseite einer Zeitschrift entfaltet. Die Beklagten haben mit ihrer Ankündigung auf dem Plakat einen Zugabenverstoß nach Paragraph 9 a, UWG verwirklicht.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.