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Entscheidung 4 Ob 15/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob15/26y

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei *, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte und widerklagende Partei *, Rechtsanwalt, *, wegen 9.763,40 EUR sA (Klage zu AZ 5 C 343/23w des Bezirksgerichts Josefstadt) und Feststellung (Widerklage zu AZ 5 C 259/24v des Bezirksgerichts Josefstadt, Streitwert 6.000 EUR), hier wegen Ablehnung des Erstrichters zu AZ 21 Nc 4/25i des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 34 R 37/25f-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]         Der Beklagte (und Widerkläger) lehnte den in den Ausgangsverfahren zuständigen Erstrichter mit Eingabe vom 8. 11. 2024 ab. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 20. 5. 2025 zu 21 Nc 4/25i von der Vorsteherin des Erstgerichts als unberechtigt zurückgewiesen, weil der Beklagte keine hinreichenden Befangenheitsgründe iSd Paragraphen 19, 22, JN geltend gemacht habe. Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Beklagten dagegen mit Beschluss vom 5. 9. 2025 zu 34 R 37/25f – ebenfalls mit inhaltlicher Begründung – nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2]         Der Beklagte erhob dagegen einen „vollen Rekurs sowie Antrag gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit 508 [ZPO] auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses“.

[3]              Das Erstgericht ordnete eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichts an, das das Rechtsmittel des Beklagten mit Beschluss vom 9. 12. 2025 als jedenfalls unzulässig zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Gegen den Zurückweisungsbeschluss erhob der Beklagte nunmehr einen „vollen Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof; dieser ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[5]         1. Das Rekursgericht wies bereits zutreffend darauf hin, dass sich der Rechtszug im Ablehnungsverfahren nicht nach Paragraph 528, ZPO, sondern nach Paragraph 24, Absatz 2, JN richtet. Paragraph 24, Absatz 2, JN schließt im Fall der „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus vergleiche RS0122963, RS0098751). Eine Anfechtung beim Obersten Gerichtshof ist nur möglich, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist vergleiche RS0122963 [T3], RS0044509), was hier jedoch nicht der Fall war.

[6]         2. Es wäre daher gemäß Paragraph 523, ZPO (grundsätzlich, s RS0007061) Sache des Erstgerichts gewesen, das unzulässige Rechtsmittel des Beklagten gegen die bestätigende Rekursentscheidung zurückzuweisen.

[7]         Nimmt die erste Instanz diese Obliegenheit nicht wahr, geht sie auf die zweite Instanz über vergleiche RS0044025). Dementsprechend ist (auch) ein Rechtsmittelgericht, dem etwa ein Antrag nach Paragraph 508, ZPO samt ordentlichem Rechtsmittel vorgelegt wurde, zur Zurückweisung eines von Vornherein unzulässigen Antrags befugt vergleiche RS0131273).

[8]         3.1 Geht man davon aus, dass es sich beim Rechtsmittel des Beklagten gegen die Rekursentscheidung im Ablehnungsverfahren um einen (wenn auch unzulässigen) Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO an das Rekursgericht handelte, ist dessen Zurückweisung nicht jedenfalls unanfechtbar. Der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO gilt nämlich nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass Paragraph 508, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nicht anwendbar ist vergleiche RS0121195).

[9]              3.2 Qualifiziert man das Rechtsmittel des Beklagten gegen die Rekursentscheidung hingegen als (ebenso verfehlten) „Vollrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, was in Einklang mit der Vorlage durch das Erstgericht steht, so war das Rekursgericht insoweit nur „Durchlaufgericht“.

[10]       Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt nach jüngerer Rechtsprechung weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO noch Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO bekämpfbar (RS0044005 [T9]; vergleiche auch RS0044547; RS0044054).

[11]       4. Der Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels durch das Rekursgericht ist somit zwar als zulässig anzusehen, allerdings ist ihm kein Erfolg beschieden. Wie einleitend dargestellt, war ein weiteres Rechtsmittel gegen die (inhaltliche) Verwerfung des Ablehnungsantrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN unzulässig. Damit stellen sich auch nicht die vom Beklagten zum „Konformatsbeschluss“ nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aufgeworfenen Fragen. Dass der Rekurs des Beklagten vom Rekursgericht „inhaltlich gar nicht behandelt wurde“, ist unzutreffend, sodass hier auch keine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz 2, JN vorliegt.

[12]       5. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO endgültig selbst zu tragen.

[13]       Von der Rückstellung des Aktes zwecks Einholung einer Rekursbeantwortung war abzusehen. Die Rechtsprechung, wonach bei offenkundig unbegründeten Ablehnungsanträgen von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden kann vergleiche RS0126587 [T2]), ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

Textnummer

E146821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00015.26Y.0220.000

Im RIS seit

09.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_0040OB00015_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007061 Rechtssatz 19.03.1969Zivilrecht
Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. Bei vollkommen uneinsichtigen Personen, die gegen jede ihnen …
RS0044005 Rechtssatz 21.11.1985Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit dene …
RS0044025 Rechtssatz 01.09.1954Zivilrecht
Wenn das Erstgericht seiner Obliegenheit, unzulässige oder verspätete Rekurse zurückweisen, nicht nachgekommen ist, kann diese Befugnis der zweiten Instanz nicht entzogen werden.
RS0044054 Rechtssatz 22.01.1987Zivilrecht
Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn …
RS0044509 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zur …
RS0044547 Rechtssatz 31.08.1994Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig.
RS0121195 Rechtssatz 14.09.2006Zivilrecht
Dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 508 Abs 4 ZPO gilt nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO (iVm § 528 Abs 2 …
RS0122963 Rechtssatz 29.11.2007Zivilrecht
§ 24 Abs 2 JN schließt im Fall der „Zurückweisung" eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und d …
RS0126587 Rechtssatz 18.01.2011Zivilrecht
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ‑ außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ‑ durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als …
RS0131273 Rechtssatz 31.01.2017Zivilrecht
Die Befugnis zur Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels kann devolvierend auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden. Dementsprechend ist das Berufungsgericht, dem der Antrag nach § 508 ZPO samt Revision vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückwe …