Aus den Entscheidungsgründen:
Daß dem Urlaubsgesetz eine der Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb des laufenden Arbeitsjahres entsprechende Aliquotierung des Urlaubsanspruches grundsätzlich fremd ist, die Klägerin vielmehr gemäß § 2 Abs. 2 UrlG mit Beginn des neuen Arbeits-(Urlaubs-)Jahres am 1. 1. 1980 einen Urlaubsanspruch im vollen Ausmaß von 25 Arbeitstagen erworben hatte (Klein - Martinek, Urlaubsrecht 42 § 2 UrlG Anm. 6), hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt. Seine Auslegung des § 10 UrlG läuft jedoch im Ergebnis gerade auf eine solche Aliquotierung des Urlaubsanspruches der Klägerin hinaus; sie findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß § 10 Abs. 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer - falls er nicht ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist (Abs. 2) - eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht; die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes. Grundlage der Berechnung der Urlaubsabfindung ist also - ebenso wie bei der Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG - das Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub verbraucht worden wäre (Klein - Martinek aaO 126 § 10 Anm. 5); während aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UrlG eine Entschädigung im vollen Ausmaß dieses "noch ausstehenden" Urlaubsentgeltes gebührt (Arb. 9643 = ZAS 1978, 232; Klein - Martinek aaO 118 § 9 Anm. 5), sichert § 10 UrlG dem Arbeitnehmer eine Geldleistung in der Höhe desjenigen Teiles des Urlaubsentgeltes zu, welcher der Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Urlaubsjahr entspricht, also 1/52 des Urlaubsentgeltes für jede seit Beginn dieses Urlaubsjahres verstrichene Woche (Klein - Martinek aaO 126 f. § 10 Anm. 5). Hat der Arbeitnehmer einen Teil des ihm zustehenden Urlaubs schon in natura verbraucht, dann wird die Urlaubsabfindung - ebenso wie die Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG (Klein - Martinek aaO 118 § 9 Anm. 5) - nur für den noch nicht konsumierten Urlaubsrest berechnet; der Arbeitnehmer bekommt dann für jede im laufenden Arbeitsjahr zurückgelegte Woche 1/52 des für den noch offenen Resturlaub gebührenden Urlaubsentgeltes (Klein - Martinek aaO 127 § 10 Anm. 5; Cerny, Urlaubsrecht 107 f § 10 Anm. 4; Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Komm. Z. Urlaubsgesetz 107 § 10 Anm. 6).Daß dem Urlaubsgesetz eine der Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb des laufenden Arbeitsjahres entsprechende Aliquotierung des Urlaubsanspruches grundsätzlich fremd ist, die Klägerin vielmehr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UrlG mit Beginn des neuen Arbeits-(Urlaubs-)Jahres am 1. 1. 1980 einen Urlaubsanspruch im vollen Ausmaß von 25 Arbeitstagen erworben hatte (Klein - Martinek, Urlaubsrecht 42 Paragraph 2, UrlG Anmerkung 6), hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt. Seine Auslegung des Paragraph 10, UrlG läuft jedoch im Ergebnis gerade auf eine solche Aliquotierung des Urlaubsanspruches der Klägerin hinaus; sie findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrlG gebührt dem Arbeitnehmer - falls er nicht ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist (Absatz 2,) - eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht; die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes. Grundlage der Berechnung der Urlaubsabfindung ist also - ebenso wie bei der Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG - das Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub verbraucht worden wäre (Klein - Martinek aaO 126 Paragraph 10, Anmerkung 5); während aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, UrlG eine Entschädigung im vollen Ausmaß dieses "noch ausstehenden" Urlaubsentgeltes gebührt (Arb. 9643 = ZAS 1978, 232; Klein - Martinek aaO 118 Paragraph 9, Anmerkung 5), sichert Paragraph 10, UrlG dem Arbeitnehmer eine Geldleistung in der Höhe desjenigen Teiles des Urlaubsentgeltes zu, welcher der Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Urlaubsjahr entspricht, also 1/52 des Urlaubsentgeltes für jede seit Beginn dieses Urlaubsjahres verstrichene Woche (Klein - Martinek aaO 126 f. Paragraph 10, Anmerkung 5). Hat der Arbeitnehmer einen Teil des ihm zustehenden Urlaubs schon in natura verbraucht, dann wird die Urlaubsabfindung - ebenso wie die Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG (Klein - Martinek aaO 118 Paragraph 9, Anmerkung 5) - nur für den noch nicht konsumierten Urlaubsrest berechnet; der Arbeitnehmer bekommt dann für jede im laufenden Arbeitsjahr zurückgelegte Woche 1/52 des für den noch offenen Resturlaub gebührenden Urlaubsentgeltes (Klein - Martinek aaO 127 Paragraph 10, Anmerkung 5; Cerny, Urlaubsrecht 107 f Paragraph 10, Anmerkung 4; Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Komm. Z. Urlaubsgesetz 107 Paragraph 10, Anmerkung 6).
Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung schon verbrauchter Urlaubsteile - etwa in der Form, daß der Anspruch auf Urlaubsabfindung durch sie ganz oder teilweise "abgegolten" wäre - ist dem Urlaubsgesetz fremd. Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß der schon in natura konsumierte Urlaubsteil "nach Art eines Vorschusses" auf den Geldanspruch nach § 10 UrlG anzurechnen wäre, widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem aus dem Zusammenhang seiner Bestimmungen klar erkennbaren Regelungszweck; danach soll der Arbeitnehmer für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ganz oder teilweise) noch offenen Urlaubsanspruch eine dem "noch ausstehenden" Urlaubsentgelt entsprechende Geldleistung erhalten, und zwar regelmäßig als Urlaubsentschädigung in der vollen Höhe des (restlichen) Urlaubsentgelts (§ 9 UrlG), bei Fehlen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle jedoch gemäß § 10 UrlG in der Form einer Urlaubsabfindung entsprechend der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Mit der "deutlichen Präferenz des Gesetzgebers für einen Urlaubsverbrauch in natura" hat das überhaupt nichts zu tun. Für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist auch aus der von ihm zitierten Entscheidung Arb. 9643 = ZAS 1978, 232 nichts zu gewinnen; anders als im vorliegenden Fall war es nämlich damals um einen schon kraft Gesetzes - nämlich auf Grund des § 15 Abs. 3 MuttSchG - verkürzten Urlaubsanspruch gegangen, was dann mittelbar auch zu einer entsprechenden Minderung der Urlaubsentschädigung führen mußte (vgl dazu Klein - Martinek aaO 126 f § 10 Anm. 5).Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung schon verbrauchter Urlaubsteile - etwa in der Form, daß der Anspruch auf Urlaubsabfindung durch sie ganz oder teilweise "abgegolten" wäre - ist dem Urlaubsgesetz fremd. Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß der schon in natura konsumierte Urlaubsteil "nach Art eines Vorschusses" auf den Geldanspruch nach Paragraph 10, UrlG anzurechnen wäre, widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem aus dem Zusammenhang seiner Bestimmungen klar erkennbaren Regelungszweck; danach soll der Arbeitnehmer für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ganz oder teilweise) noch offenen Urlaubsanspruch eine dem "noch ausstehenden" Urlaubsentgelt entsprechende Geldleistung erhalten, und zwar regelmäßig als Urlaubsentschädigung in der vollen Höhe des (restlichen) Urlaubsentgelts (Paragraph 9, UrlG), bei Fehlen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle jedoch gemäß Paragraph 10, UrlG in der Form einer Urlaubsabfindung entsprechend der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Mit der "deutlichen Präferenz des Gesetzgebers für einen Urlaubsverbrauch in natura" hat das überhaupt nichts zu tun. Für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist auch aus der von ihm zitierten Entscheidung Arb. 9643 = ZAS 1978, 232 nichts zu gewinnen; anders als im vorliegenden Fall war es nämlich damals um einen schon kraft Gesetzes - nämlich auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, MuttSchG - verkürzten Urlaubsanspruch gegangen, was dann mittelbar auch zu einer entsprechenden Minderung der Urlaubsentschädigung führen mußte vergleiche dazu Klein - Martinek aaO 126 f Paragraph 10, Anmerkung 5).
Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe es "vorgezogen", an Stelle der ihr gebührenden Urlaubsabfindung von 13/52 des Urlaubsentgeltes einen siebentägigen Urlaub in natura zu verbrauchen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn man nämlich dieses Vorbringen zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt, liefe eine derartige Vereinbarung der Sache nach darauf hinaus, daß die Klägerin als "Gegenleistung" für die Gewährung eines siebentägigen (Teil-)Urlaubes auf die ihr nach dem oben Gesagten für weitere 18 Urlaubstage zustehende Urlaubsabfindung verzichtet hätte. Ein solcher noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses erklärter Verzicht müßte aber angesichts der gesetzlichen Unabdingbarkeit der aus dem Urlaubsgesetz abgeleiteten Rechte (§ 12 UrlG) als rechtsunwirksam angesehen werden (Arb. 9693 = SozMIAC 189; Klein - Martinek aaO 132 § 12 Anm. 5.1). Daraus folgt aber zugleich, daß die Klägerin mit ihrem Begehren nach Zahlung einer Urlaubsabfindung auch nicht "wider Treu und Glauben gehandelt" oder "gegen die guten Sitten verstoßen" hat.Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe es "vorgezogen", an Stelle der ihr gebührenden Urlaubsabfindung von 13/52 des Urlaubsentgeltes einen siebentägigen Urlaub in natura zu verbrauchen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn man nämlich dieses Vorbringen zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt, liefe eine derartige Vereinbarung der Sache nach darauf hinaus, daß die Klägerin als "Gegenleistung" für die Gewährung eines siebentägigen (Teil-)Urlaubes auf die ihr nach dem oben Gesagten für weitere 18 Urlaubstage zustehende Urlaubsabfindung verzichtet hätte. Ein solcher noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses erklärter Verzicht müßte aber angesichts der gesetzlichen Unabdingbarkeit der aus dem Urlaubsgesetz abgeleiteten Rechte (Paragraph 12, UrlG) als rechtsunwirksam angesehen werden (Arb. 9693 = SozMIAC 189; Klein - Martinek aaO 132 Paragraph 12, Anmerkung 5.1). Daraus folgt aber zugleich, daß die Klägerin mit ihrem Begehren nach Zahlung einer Urlaubsabfindung auch nicht "wider Treu und Glauben gehandelt" oder "gegen die guten Sitten verstoßen" hat.
Verfehlt ist schließlich auch die Meinung der Beklagten, die Klägerin habe mit der - im übrigen noch vor dem Empfang der Abrechnung abgegebenen - "Entfertigungserklärung" vom 31. 3. 1980 auf alle noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch auf die hier eingeklagte Urlaubsabfindung, verzichtet. Die Erklärung der Klägerin, daß ihre "sämtlichen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis .... befriedigt" seien, weshalb sie "keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die Beklagte erheben" könne, bringt zunächst nicht mehr zum Ausdruck als die Meinung der Klägerin, die ihr gebührenden Leistungen im vollen Umfang erhalten zu haben. Sie ist also ihrem Wortlaut nach eine reine Wissenserklärung, nämlich nichts anderes als eine Quittung iS des § 1426 ABGB (Strasser, Der Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche, RdA 1955 H 15, 13 ff., 15; Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 83 ff., 126 ff.). Nun kann freilich auch eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die - nach Ansicht des Erklärenden - bestehende Rechtslage ist, ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl auch einen bestimmten Rechtsgestaltungswillen dokumentieren (Bydlinski aaO 84, 127; Arb. 9575 = JBl 1978, 48). Hält man sich aber vor Augen, daß der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig gar keinen Anlaß hat, auf irgendwelche Forderungen, die er gegen den Arbeitgeber hat (oder auch nur haben könnte), unentgeltlich zu verzichten, dann darf auch der Arbeitgeber vernünftigerweise nicht ohne weiteres mit einem solchen Verzichtswillen des Arbeitnehmers rechnen. Um aus einer "Entfertigungserklärung", wie sie hier vorliegt, über ihren Wortlaut hinaus einen (schlüssigen) Verzicht des Arbeitnehmers ableiten zu können, bedarf es deshalb besonderer Umstände, die bei sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Falles keinen Grund daran zu zweifeln offen lassen (§ 863 ABGB), daß der Arbeitnehmer damit auf einzelne oder alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten wollte (Strasser aaO; Bydlinski aaO). Da derartige Umstände hier weder von der Beklagten behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen sind, der bloße Wortlaut der Erklärung aber einen schlüssigen Anspruchsverzicht der Klägerin keineswegs zweifelsfrei erkennen läßt, steht auch diese Erklärung einem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen.Verfehlt ist schließlich auch die Meinung der Beklagten, die Klägerin habe mit der - im übrigen noch vor dem Empfang der Abrechnung abgegebenen - "Entfertigungserklärung" vom 31. 3. 1980 auf alle noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch auf die hier eingeklagte Urlaubsabfindung, verzichtet. Die Erklärung der Klägerin, daß ihre "sämtlichen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis .... befriedigt" seien, weshalb sie "keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die Beklagte erheben" könne, bringt zunächst nicht mehr zum Ausdruck als die Meinung der Klägerin, die ihr gebührenden Leistungen im vollen Umfang erhalten zu haben. Sie ist also ihrem Wortlaut nach eine reine Wissenserklärung, nämlich nichts anderes als eine Quittung iS des Paragraph 1426, ABGB (Strasser, Der Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche, RdA 1955 H 15, 13 ff., 15; Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 83 ff., 126 ff.). Nun kann freilich auch eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die - nach Ansicht des Erklärenden - bestehende Rechtslage ist, ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl auch einen bestimmten Rechtsgestaltungswillen dokumentieren (Bydlinski aaO 84, 127; Arb. 9575 = JBl 1978, 48). Hält man sich aber vor Augen, daß der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig gar keinen Anlaß hat, auf irgendwelche Forderungen, die er gegen den Arbeitgeber hat (oder auch nur haben könnte), unentgeltlich zu verzichten, dann darf auch der Arbeitgeber vernünftigerweise nicht ohne weiteres mit einem solchen Verzichtswillen des Arbeitnehmers rechnen. Um aus einer "Entfertigungserklärung", wie sie hier vorliegt, über ihren Wortlaut hinaus einen (schlüssigen) Verzicht des Arbeitnehmers ableiten zu können, bedarf es deshalb besonderer Umstände, die bei sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Falles keinen Grund daran zu zweifeln offen lassen (Paragraph 863, ABGB), daß der Arbeitnehmer damit auf einzelne oder alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten wollte (Strasser aaO; Bydlinski aaO). Da derartige Umstände hier weder von der Beklagten behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen sind, der bloße Wortlaut der Erklärung aber einen schlüssigen Anspruchsverzicht der Klägerin keineswegs zweifelsfrei erkennen läßt, steht auch diese Erklärung einem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen.
Der berechtigten Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das stattgebende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt wird.